Ausgabe 
20.1.1847
 
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N47. verrichtet: r. durgkirche:

Buͤrgkircht:

3-4 Ur

re ud Buß bach Jau. 1847.

1

Intelligenz-BGlatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. Fürſtl. und Graͤfl. Solmſ. Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.

Betreffend: Den Hauſirhandel und die hauſirend betriebenen Gewerbe.

Unter Bezugnahme auf die nachſtehend abgedruckte höchſte Verfügung vom 9. l. M. weiſen wir Sie an, falls Sie auf den Grund früher ertheilter polizeilicher Erlaubniß Patente erneuert haben ſollten, worin die Erlaubniß zum Hauſirhandel mit Gegenſtänden, womit nach der Verord nung vom 6. November v. J. nicht mehr hauſirt werden darf, die alſo in den Anlagen A und B nicht aufgeführt ſind, ertheilt worden, dieſe Patente alsbald gegen Erſtattung des Stempels von 12 Kreuzer einzuziehen und ſolche ſofort anher einzuſenden.

Friedberg, Grünberg und Hungen

den 15. Januar 1847.

Jeb.

Krach, Gr. Kr.⸗Sctr.

Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial-Commiſſariate dahier und zu Gießen, die Großh. Provinzial⸗Commiſſäre dahier, zu Gießen und Mainz und ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe.

Erhaltener Anzeige zufolge ſind in mehreren Kreiſen noch vor wenigen Tagen neue Patente zum Hauſiren mit Gegenſtäͤnden, womit nach der Verordnung vom 6. Novem⸗ ber v. J.(G. 5.) nicht mehr hauſirt werden darf, an ſol che ausgegeben worden, welche nach früher beſtandenen Vor ſchriften in früherer Zeit ertheilte Conceſſionsſcheine der oberen Polizeibehörde beſitzen. Da nun dieſes der klaren Beſtim mung beſagter Verordnung ganz zuwiderlauft, indem hier⸗ nach nur noch mit den in den Anlagen A. und B. der Ver⸗ ordnung verzeichneten und genau bezeichneten Gegenſtänden ſoll hauſirt werden dürfen, und danach alſo auch die früher ertheilten polizeilichen Conceſſionen mit den jetzt verbotenen

Ouvrier. Follenius.

Gegenſtänden als durch die Verordnung von ſelbſt erloſchen angenommen werden müſſen, ſo haben Sie alle hiernach von den Großherzoglichen Bürgermeiſtern etwa bereits un richtig ausgefertigten Patente, gegen Rückgabe der Stem⸗ pelgebühr von 12 Kreuzern, unverzüglich einziehen zu laſſen.

Das Stempelpapier kann für cadue erklärt werden, wodurch die Großherzoglichen Bürgermeiſter wieder zu ih rem dafür ausgelegten Geld kommen werden.

Darmſtadt am 9. Januar 1846.

du Thil. v. Stein.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Grßh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die dermalige Theuerung in Folge hoher Fruchtpreiſe,

insbeſondere Aufkauf von Brodfrüchten durch den Staat im Auslande.

Es iſt zu erwarten, daß in der Kürze ein Theil der von dem Staat im Ausland erkauften Früchte zur Verthei lung unter die bedürftigen Gemeinden kommen wird. Ich er⸗ oͤffne Ihnen nachſtehend die Grundſätze, nach welchen ein Anſpruch der einzelnen Gemeinden darauf nur allein aner kannt werden ſoll:

1) Die Gemeinden können nur zum Zwecke der Unter ſtützung ihrer bedürftigten Angehörigen Frucht erhalten. Zu dieſem Zweck muß demnächſt von den Gemeinden dafür geſorgt werden, daß das Korn, welches ſie er halten, gemahlen und Brod davon gebacken werde, indem es zweckmäßiger iſt, Brod an die Bedürftigen zu vertheilen, als Mehl oder Korn an ſie zu verab folgen.

Damit aber auch den Gemeinden nicht durch den Molter wieder ein Theil der Frucht reſp. des Mehls entgeht, bin ich angewieſen worden, zu verfügen, daß das Malter in Geld mit Rückſicht auf die Durchſchnitts⸗ preiſe des Korns in den letzten 10 Jahren entrichtet werde.

2) Jede Gemeinde, welche von dem angeſchafften Korn erhält, hat dafür den von Gr. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz feſtgeſetzt werdenden Preis mit 4% Zinſen vom Tag der Empfangnahme der Frucht