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Intelligenz⸗ Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Polizeiliche Bekanntmachung. Betreffend: Den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln, insbe- ſondere bezüglich der Fruchtmärkte.
Durch die allerhöchſte Verordnung vom 31. v. M. iſt der durch die Verordnung vom 7. Mai l. J. angeordnete Zwang zum ausſchließlichen Verkauf auf Fruchtmärkten zwar aufgehoben, es bleiben dagegen die nachſtehend abgedruckten H. 5 9.— 11 dieſer Verordnung fortdauernd in Kraft.
Die in dem Kreiſe Friedberg eingerichteten Fruchtmärkte, deren Beſtehen ſich als vortheilhaft erwieſen und deren Er— haltung im allgemelnen Intreſſe wünſchenswerh erſcheint, blei— ben bis auf Weiteres beſtehen, und es ſollen darauf nach wie vor die in dem Regulativ für den Fruchtmarkt in Fried— berg enthaltenen polizeilichen und anderen Beſtimmungen Anwendung finden.
Hiernach iſt ſich zu achten und haben die Gr. Buͤrger⸗ meiſter und Polizeibedienſteten die genaue Befolgung dieſer Beſtimmungen zu überwachen.
Friedberg den 13. September 1847.
Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.
H. 4.
Auf den Märkten(§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vor⸗ mittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl., keine Fruchthändler Getraide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe iſt bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen unterſagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.
§. 5.
An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, iſt während der für Abhaltung des Marktes beſtimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getralde, Mehl oder Kartoffeln durch Mäkler unterſagt.
Zuwiderhandlungen werden mit einer, ſowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. beſtraft.
§. 9. Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorſchriften gegenwärtiger Verordnung verwirkten uneinbringlichen Stra⸗ fen werden im Gefängniß mit 1 fl. für einen Tag verbüßt.
§. 10. Die verpflichteten Denuncianten erhalten ein Drit—
theil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden
und eingehenden Strafen. H. 11.
Sämmtliche Polizeibehörden und das geſammte Polizei— und Steuerauſſichtsperſonal haben über genaue Vollziehung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Beſtimmungen zu wachen.
Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen an ſaͤmmtliche Gr. Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe. Betreffend: Waiſenhausbüchſengelder pro 1847.
Sie werden an Einſendung der rubricirten Waiſen— hausbüchſengelder binnen 8 Tagen erinnert.
Friedberg, Grünberg und Hungen den 9. September 1847.
Kuͤchler. Ouvrier. Follenius—
Aus zuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 35. von 1847.
I. Bekanntmachung Gr. Miniſt. der ausw. Angelegenh. vom 28. Aug. d. J., welche den wegen Fortdauer des Anſchlüſſes des Groß— herzogthums Luxemburg an das Zollſyſtem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 2. April l. J. im Haag abge⸗ ſchloſſenen und ſeitdem ratifieirten und ausgewechſelten Stagtovertrag zur Wiſſenſchaft und Nachachtung im Großberzogthume Heſſen bringt.
II. Bekanntmachung Grßh. Oberpoſtinſpeetion vom 28. Aug., daß zur Ermöglichung der Benutzung des Gießen-Battenberger Poſt— wagencourſes für Reiſende, welche ſich der betr. Poſtwagen von und nach der Killans hütte bei Biedenkopf bedienen wollen, daſelbſt eine a ahmeſtelle errichtet worden iſt(folgt die Taxbeſtim—- mung).
III. Verzeichniß der Vorleſungen, welche auf der Großherzog⸗ lich Heſſiſchen Ludewigsuntverſität zu Gleßen im Winterhalbfahre 18% ꝑ᷑ gehalten und am 25. October beſtimmt und allgemein ihren An⸗
fang nehmen werden. 1 (Schluß folgt).


