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Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
N— 5 221
„Amtlicher Theil. 2 Die Großherzoglich Heſſiſchen
Kress raͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg
4945 und Hungen
— an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.
Bereffenlz Den Fliegenwedelhandel nach dem Auslande und das Mit⸗ Tuben von Kindern und Frauensperſonen auf ſolchen 1 556 Reiſen, auch herumziehende Muſikanten. atiſtehende abgedruckte Miniſterial⸗ Eutſchließung theilen“ aun Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung unter, e Auftrage mit, die darin euthaltenen Beſtimmungen zur aligemeinen Warnung in Ihren Gemeinden bekannt ma- laaſſen. Friedberg, Grünberg und Hungen a den 6. Oktober 1847. Küchler. Ouvrier. Follenius.
Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großherzoglichen Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmt⸗ liche Großherzogliche Kreisräthe.
Damit das in unſerem Ausſchreiben vom 24. Februar 1841 zu Nr. D. 2058.(Nr. 8. des Amtsblattes von 1841) geſchilderte verwerfliche Treiben der Fliegenwedelhändler ꝛc. möglichſt verhütet werde, hat das Königlich Preußiſche Gou⸗ vernement, in Folge ſtattgefundener Verhandlungen, für die Preußiſche Rheinprovinz unter Anderem beſtimmt, daß
10 künftighin ausländiſchen Hauſirern ebenſo, wie den Fliegenwedelhändlern und umherziehenden Muſikanten die Mitnahme unverheuratheter Frauenzimmer gar nicht, die Mitnahme unſelbſtſtändiger Knaben aber nur dann geſtattet werden ſoll, wenn ſich dieſelben in Begleitung ihrer Eltern befinden und aus der Schule entlaſſen ſind,— und daß
2 diejenigen Perſonen, welche von der in ihrem Paſſe ausdrücklich vorgeſchriebenen Richtung abweichen oder in Be⸗ gleitung unlegitimirter Perſonen betroffen werden, ſie mögen Preußiſche Unterthanen ſein oder nicht, angehalten und, eben⸗ ſo wie die unlegitimirten Perſonen, in ihre Heimath, unter Beobachtung der beſtehenden Vorſchriften, zurücktransportirt werden ſollen.
1 und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Wir ſetzen Sie von dieſen Beſtimmungen des König— lich Preußiſchen Gouvernements mit dem Auftrag in Kennt⸗ niß, dieſelbe in Ihren Verwaltungsbezirken zur allgemeinen Warnung bekannt zu machen, nach denſelben in Zukunft gleichfalls in den geeigneten Fällen zu verfahren und zu dieſem Behufe die Ihnen untergebenen Polizeibehörden ge⸗ eignet zu inſtruiren.
Zugleich ſchärfen wir bei dieſer Gelegenheit die früher wegen der Fliegenwedelhändler, herumziehenden Muſikanten und ſonſtigen Perſonen, welche durch Handelsbetrieb im Umherziehen oder Taglohn Verdienſt ſuchen, theils von uns direct und theils von den Großh. Provinzial⸗Commiſſären dahier und zu Gießen und der vorhinigen Provinzial⸗Direc⸗ tion zu Mainz in unſerem Auftrag, theils generell für alle und theils ſpeciell für nur einzelne Verwaltungsbezirke er⸗ theilten Vorſchriften zur genaueſten Befolgung ein.
Darmſtadt den 27. September 1847.
a d% h I J. v. Stein.
a Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg
an die Großh. Buürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Abhaltung des Alsfelder Michaelimarkts.
Der Stadt Alsfeld iſt die nochmalige Abhaltung eines Viehmarktes auf Montag den 18. October l. J. geſtattet worden, was Sie alsbald in Ihren Gemeinden zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen haben.
Grünberg am 12. October 1847. Ouvrier.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter und Polizeiofficianten des Kreiſes.
Betreffend: Die Verwendung der Kartoffeln zum Branntweinbrennen, insbeſondere Ankauf dazu.
Nach der höchſten Bekanntmachung vom 25. Auguſt
1847 Nr. 33 des Reg.⸗Bl. ſoll das Verbot des Ankaufs von
Kartoffeln durch Branntweinbrenner forthin in Kraft bleiben.
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