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herigen oder früheren Dienſt⸗ oder Lehrherrn, Meiſter
ꝛc. des Dienſtpflichtigen.— Es wird denſelben aber
nur dann Beweiskraft beigelegt, wenn ſie eidlich vor
Gericht abgelegt worden ſind. 5
Da, wo Ihnen die Fehler und Gebrechen ſchon be⸗ kannt ſind, oder bei dem Erſcheinen der Militärpflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige dieſer dahin zu wirken, daß die erforderlichen Zeugniſſe bis zur Muſte⸗ rung erbracht werden.— Ihre amtliche Thätigkeit wird aber in noch größerem Maaße in Anſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtesſchwäche, Taubſtummheit und ähnliche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den daran leidenden Individuen die Kenntniß der beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermangele.
Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevoll⸗ mächtigten, welcher Art er auch ſeie, für tauglich erklären laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Artikel 43 des Recrutirungsgeſetzes ausge— ſprochenen Nachtheile des Erſtmarſchirens ausſetzen will.— Von der Verbindlichkeit ſelbſt zu erſcheinen ſind allein die⸗ jenigen ausgenommen, welche entweder durch gehörig Be— vollmächtigte oder durch ihre Eltern, Großeltern, volljährige Geſchwiſter, oder durch ihre Vormünder bei der Muſterung erklären laſſen, daß ſie ſich bei dem Militärdienſt vertreten laſſen würden. Dieſe Erklärung geſchieht am Sicherſten mittelſt Vorzeigung der von der Großh. Staatsaſſekuranz⸗ anſtalt erhaltenen Verſicherungsurkunde.
Friedberg den 10. Juni 1847. Küchler.
Derſelbe an dieſelben.
Betreffend: den Hauſirhandel und die hauſtrend betriebenen Gewerbe, insbeſondere die Annahme von Gehülfen durch inländiſche Hauſirer zum Betriebe ihres Hauſirhandels.
Das in obigem Betreffe erfolgte höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen nachſtehend im Abdrucke zur Nachricht und Darnachachtung mit.
Friedberg den 7. Juni 1847.
Ji. Krach, Gr. Kr.⸗Sctr.
Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großherzoglichen Provinzial— Commiſſariate dahier und zu Gießen und an fämmt⸗ liche Großherzogliche Kreisräthe.
Wir haben vernommen, daß bisweilen Ausländer als Gehülfen inländiſcher Hauſirer, mit den vorgeſchriebenen
Abſchriften der Hauſir-Erlaubniß und des Patents für die inländiſchen Hauſirer verſehen, hauſirten, während ſie in
der That den Hauſirhandel für ſich betrieben und die in— ländiſchen Hauſirer nur den Namen dazu hergäben, als ſeien jene ausländiſchen Hauſirer ihre Gehuͤlfen und verkauften ihre Waare.
Wir ſehen uns hierdurch veranlaßt, in Bezug auf den§. 9. der Verordnung vom 6. November v. J., den Hauſirhandel und die hauſirend betriebenen Gewerbe betreffend, zu beſtimmen, daß fernerhin von(inländiſchen) Hauſirern nur Inländer als Gehülfen bei dem Hauſirhandel ſollen angenommen werden dürfen.
Sie werden dieſe Beſtimmung in Ihren reſpectiven Verwaltungsbezirken zur öffentlichen Kenntniß bringen und zugleich die Großherzogl. Bürgermeiſter Ihrer Verwaltungs— bezirke anweiſen, von nun an nur für Inländer als Gehülfen von Hauſirern Abſchriften der Hauſir-Erlaubniß und des Patents der Letzteren nach Maßgabe des erwähn⸗
19 l 9. der Verordnung vom 6. November v. J. zu er⸗ theilen.. Darmſtadt den 22. Mai 1847.
d u FRI I. v. Stein.
Wie man junge Rebhühner in einem Hofe aufziehe.
Wer ſich das Vergnügen machen will, junge Rebhühner auf dem Hofe zu halten, und ſie dort zahm zu machen, muß ſie, ehe ſie Flecken bekommen haben, mit ihrer Brüthenne unter die andern Hühner führen laſſen, um ſie an dieſe zu gewöhnen, und ſie ſogar einige Zeit alle zuſammen ein— ſchließen. Die jungen Rebhühner werden Anfangs einige Stöße mit dem Schnabel bekommen; aber bald werden ſie in Geſellſchaft leben und freſſen, ohne ſich zu ſchlagen. Man
muß aus Vorſicht ihnen frühzeitig, die beiden ſtärkſten Federn
eines jeden Flügels ausreißen, und die Enden der übrigen etwas beſchneiden. Um ſie leichter an den Hof zu gewöhnen muß man 1) nicht die Eier nehmen, welche nahe bei der Wohnung, wo man ſie ausbrüten laſſen will, gefunden werden, weil die jungen Rebhühner, welche herauskommen, durch einen beſonderen Naturtrieb das Neſt ihrer wahren Mutter kennen, obgleich ſie dieſe niemals geſehen, und auf der Stelle hinfliegen, um ſie nicht mehr zu verlaſſen; Y muß man ſie an die Henne gewöhnen, indem man ſte in einem Garten oder eingehegten und gut verſchloſſenen Baum⸗ ſtücke, welches mit Geſträuch und Büſchen verſehen iſt, hält, und ihnen dort zu beſtimmten Stunden zu freſſen gibt. Es gefällt ihnen ſo ſehr darin, daß ſie, obgleich ſie herausfliegen, zu den Stunden der Fütterung wiederkommen, hier die Nächte zubringen, und ſogar daſelbſt Eier legen und bruͤten. Man hat auf dieſe Art aufgezogene Flüge Rebhühner ſo
zahm gemacht, daß ſie mit dem Trommelſchlage und auf den
erſten Pfiff ihres Warters zurückkehrten.
Fruchtmarkt zu Hungen.
Aufgefahren wurden: Waizen(Mltr.) 129, Korn 20, Gerſte 4½, Hafer 2, Roggenmehl 10.— Verkauft wurden davon: Waizen(Mltr.) 121½(Durchſchnittspreiſe 19 fl. 52 kr.), Korn 19½(16 fl. 32 kr), 1 fl. 53 kr.), Hafer 2(7 fl. 10 kr.), Roggenmehl 10(16 fl. O kr.
Hungen den 12. Juni 1847. 5 Der Großh. Bürgermeiſter Buttron.
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Kirchenbuchsauszug vom Maͤrz 1847. Friedberg. Getraute: Keine.
Getaufte: 988
7. Dem hieſigen Burger und Schreinermeiſter Franz Albrecht Klein ein Sohn, Wilhelm, geb. den 16. Febr.
11. Dem hieſigen Bürger und Bäckermeiſter Karl Friedrich Fritz eine Tochter, Anna Regina, geb. den 17. Febr.
12. Dem hieſigen Bürger und Schloſſer Georg Scheibel ein Sohn, Guſtav Adolph, geb. den 11. März.
21. Dem hieſigen Bürger und Schuhmachermeiſter Jakob Jakobi ein Sohn, Friedrich, geb. den 11. März.
21. Dem hieſigen Bürger und Schuhmachermeiſter Bernhard Wagner ein Sohn, Auguſt Friedrich Bernhard, geb. den 5. März. i
22. Dem Großh. Bergrentmeiſter dahier, Karl Friedrich Eduard Textor eine Tochter, Anna Friederike Henriette Karoline, geb. den 22. Febr.
28. Dem hieſigen Bürger und Materialiſten Heinrich Hahn
eine Tochter, Sophie Thereſe, geb. den 8. Febr.
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