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bei außerordentlichen Verwilligungen, auf die der Abſicht der Geber entſprechende Weiſe zu verwenden.
3) Das Land und ſeine Bewohner in Beziehung auf ihre Verhältniſſe und Bedürfniſſe, inſofern dieſelben im Zwecke des Vereins liegen, in allen Theilen möglichſt vollſtändig kennen zu lernen.
4) Nachrichten zu ſammeln über die im In- und Auslande beſtehenden wohlthätigen Anſtalten und Geſellſchaften, deren Zwecke und Erfolge zu prüfen und ſo die Mittel zu erforſchen, wie dem Zwecke der Fürſorge für das Wohl der Hülfsbedürftigen am wirkſamſten entſprochen werden kann.
5) Zur Beſprechung und Verſtändigung, zum öfteren münd— lichen und ſchriftlichen Austauſch der Anſichten und Er— fahrungen der Mitglieder Anregung zu geben, und die auf ſolche Weiſe zur Sprache und Berathung kom— menden Gegenſtände durch dem Zwecke und den Mitteln des Vereins entſprechende Druckſchriften zu veröffentlichen.
§. 4. Verhältniß zu den beſtehenden Wohlthä— tigkeits-Anſtalten und Geſellſchaften. Der Verein erkennt die Selbſtſtändigkeit der einzelnen beſonderen oder ört— lichen Anſtalten und Geſellſchaften vollkommen an und bietet durch ihre Verbindung ihnen allen das Mittel zu immer größerer eigener und gegenſeitiger Belebung und Belehrung, zu gemeinſamer Anregung und Ausdehnung ihrer Zwecke in dem ganzen Lande; indem er ihnen Gelegenheit gibt, ſich durch ihre Vorſtände und Mitglieder in dem Central-Ver⸗ eine vertreten zu laſſen(§. 7), und jedem Mitgliede des Central⸗Vereines das Recht einräumt, den Hauptverſamm— lungen beizuwohnen und darin mitzuſtimmen.(. 8.)
§. 5. Verhältniß zur Staatsregierung, den Staats⸗ und Gemeinde-Wohlthätigkeits⸗An⸗
ſtalten. Der Verein will nicht eingreifen in die Fürſor⸗
gen des Staats und der Gemeinden. Er verpflichtet ſich zur ſteten und genauen Beobachtung der beſtehenden Landes-Geſetze und Verordnungen, und will nur in den Schranken derſelben ſeine Zwecke zu erſtreben ſuchen. Er ſtellt ſich zu dieſem Ende vertrauensvoll unter den Schutz der Großh. Staats-Regierung. §. 6. Recht der Staats⸗Regierung zur Er⸗ nennung des Präſidenten und ſeines Stellver⸗ treters. Auch bleibt der Großh. Staats-Regierung das Recht vorbehalten, den Präſidenten, ſowie deſſen Stellver— treter zu beſtellen, und von den Verhandlungen des Ver— eins jederzeit Einſicht zu nehmen. §. 7. Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des Vereins ſind theils ordentliche, theils Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder ſind: 1) Die Vorſtände aller bereits beſtehenden oder ſich noch bildenden beſonderen oder örtlichen Wohlthätigkeits⸗An⸗ ſtalten und gemeinnützigen Geſellſchaften, welche ſich dem Centralvereine anſchließen. 2) Ueberdieß jeder Freund der Sache, der dieſelbe zu för— dern ſucht und ſich zu einem jährlichen Beitrag von wenigſtens 30 Kreuzer verpflichtet. Zu Ehrenmitgliedern ſollen, auf Vorſchlag des Vorſtandes, von der General-Verſammlung diejenigen Per— ſonen ernannt werden, welche ſich um den Verein beſon— ders verdient gemacht haben. §. 8. Rechte und Pflichten der Vereinsmit— glieder. 5 Alle Mitglieder haben
10 gleiches Stimmrecht bei den Berathungen der Haupt⸗ verſammlungen; ſowie das Recht an den Wahlen der Vorſtands⸗Mitglieder Theil zu nehmen.
2) Anſpruch auf ein Exemplar der von dem Vorſtand herauszugebenden Druckſchriften. 5
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Wählbar zu Vorſtands-Mitgliedern ſind nur die or⸗ dentlichen Mitglieder.
Alle Mitglieder verpflichten ſich, die Zwecke des Ver— eins zu fördern und gemeinſam zu unterſtützen.
§. 9. Einnahme des Vereins. Die Einnahme des Vereins beſteht: 1) aus den jährlichen Beiträgen ſeiner Mitglieder; 2) aus freiwilligen Zuſchüſſen der ſich anſchließenden An—
ſtalten und Geſellſchaften; a
3) aus beſonderen von der Großh. Staatsregierung zu
hoffenden Verwilligungen; 4) aus etwaigen Geſchenken, Legaten und Erbſchaften— §. 10. Verwendung der Einnahme. Die Ein⸗ nahme wird verwendet; 1) zu Deckung der Koſten der Verwaltung; D zu Beſtreitung der Koſten für die Druckſchriften; 3) zu Unterſtützungen.
F. 11. Vorſtand. Die obere Leitung der Vereins- Angelegenheiten nach Maasgabe der Statuten und Beſchlüſſe der Hauptverſammlungen, ſowie der Geſchäfts-Verwaltung überhaupt, deren Mittelpunkt die Reſidenz iſt, wird durch einen Vorſtand beſorgt, welcher wenigſtens aus 24 von der Hauptverſammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins beſteht. Sieben derſelben, außer dem von der Staats-Regie⸗ rung zu ernennenden Präſidenten und ſeinem Stellvertreter, worunter der Secretär ꝛc. müſſen ihren Wohnſitz in Darm— ſtadt oder Beſſungen haben. Jährlich tritt ein Drittheil des Vorſtandes aus. Die Austretenden, über deren Austritt das erſte und zweitemal das Loos, dann immer das Amts— alter entſcheidet, ſind wieder wählbar. Im Falle des frühe— ren Austritts oder der Nichtannahme der Wahl eines Mit⸗ gliedes tritt derjenige ein, welcher bei der letzten Wahl die meiſten Stimmen hatte. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Loos. Der Vorſtand wählt aus ſeiner Mitte jährlich oder ſo oft es ſonſt durch das Ausſcheiden eines Gewählten nöthig wird, einen Secretär, einen Controleur, ſowie Stell— vertreter der genannten Beamten. Alle Aemter der Mit⸗ glieder des Vorſtandes ſind Ehrenämter. Unvermeidliche Geld— auslagen, nicht aber etwaige Reiſekoſten, werden aus der Vereinskaſſe vergütet. f
(Schluß folgt.)
Kirchenbuchsauszug vom November 1846. Ulrichſtein.
Getraut e:
Keine. Getaufte: n Beerdigte: 10. Der hieſige Bürger und Hofbeſtänder Johann Heinrich Joſt, alt 65 Jahre, 6 Mon. u. 26 Tage, 7 d. 7. Nov. 14. Der hieſige Bürger, Ackermann und geweſener Kirchen Senior, auch Mitglied des Schulvorſtandes Joh. Conrad Rühl, alt 73 Jahre, 11 Mon. u. 23 Tage, 7 d. 13. Nov.
Suppen An ſt al
Diejenigen, welche Suppe aus der in Kurzem zu errichtenden Suppenanſtalt zu haben wünſchen, wollen ſich bei irgend einem der Unterzeichneten melden.
Friedberg den 14. Januar 1847. Löw. Anſelmo Lindheimer. Mayer Hirſch. Dr.
Fertſch. Bender. Dr. Renner. H. Salzmann III.
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