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ntelligenz-Glatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
4 und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
—
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an die Großh. Bürgermeiſter des Reviers Hungen, Lich und Münzenberg.
Betreffend: Die Verarbeitung überwieſenen Holzes im Walde von Seiten der Holzempfänger. Ich theile Ihnen nachſtehende Abſchrift des mir in obiger Beziehung zugekommenen Schreibens Großh. Forſt⸗ meiſters, unter der Auflage mit, die darin erwähnte Be— dingung in die Holzverſteigerungsprotokolle jedesmal aufzu⸗ nehmen. Hungen den 5. Januar 1847. In Abweſenheit des Kreisraths: Schaaf, Gr. Kr.⸗Sert.
Der Großh. Heſſ. Forſtmeiſter des Forſts Hungen an Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Hungen. Nach der Verfügung Großh. Ober- Forſt⸗ Direction
vom 28. Auguſt d. J. ſoll das Reißen und Spalten des
Scheid⸗ Prügel⸗ und Stockholzes, ſowie das weitere Ver—
arbejten des Reisholzes von den Empfängern im Walde,
wenn die forſteiliche Erlaubniß hierzu nicht ertheilt wurde, bei einer angemeſſenen Conventionalſtrafe, verboten werden, weil dieſelben blos darauf Anſpruch haben, daß das ihnen überwieſene Holz, ſich in einem abfuhrfähigen Zuſtand be— finde, vorſchriftmäßig ſortirt, und in das vorſchriftsmäßige
Verkaufsmaas gebracht ſei, und weil dieſe erwähnte weitere
Verarbeitung mit manigfachem Nachtheile für den Wald
und den Forſtſchutz verbunden iſt. In Folge dieſer Ver⸗
fügung erſuche ich Sie, die Bürgermeiſter und Vorſtände der Waldbeſitzenden Gemeinden und Märkerſchaften der
Reviere: Hungen, Lich und Münzenberg anzuweiſen, in den
Verkaufs⸗ und Abgabe- Bedingungen, die Beſtimmung auf—
zunehmen, daß jeder Empfänger fuͤr das weitere Verarbeiten
des Holzes im Walde mit 40 kr. für jeden Stecken Scheid—
Prügel⸗ Stock⸗ und Reisholz, und für die aufgeſchichteten
Reisholzwellen mit 30 kr. beſtraft werden, wenn jene Er—
laubniß nicht ertheilt wurde.
Von Ihrer Verfügung bitte ich mir gefällig Nachricht zu geben. (gez.) v. Rabenau.
—
Sonnabend, den 16. Januar
Der Großherzoglich Heſſiſche Steuercommiſſaͤr des Steuerbezirks Hungen an die ſaͤmmtl. Gr. Bürgermeiſter dieſes Bezirks.
Betreffend: Die Austheilnng des Stempelpapiers, insbeſondere der Formularien zu Grundbuchsauszügen.
Ich beabſichtige, zukünftig nur Stempelpapier zu Flurbuchsauszugen und Gewerbspatenten auf meinem Bü— reau zu halten, nicht aber zu Grundbuchsauszügen. Letz— tere Stempelpapierſorte kann zukünftig von dem Herrn Gemeindeeinnehmer und Kreisrathsgehuͤlfen Funk bezogen werden
Hungen den 11. Januar 1847.
Hunſinger.
Statuten des Central-Vereins der Wohlthätigkeits-An—⸗ ſtalten und gemeinnützigen Geſellſchaften im Groß— herzogthum Heſſen.
§. 1. Zweck des Vereins. Der Zweck des Ver— eins iſt: durch wohlwollende Verbindung der in dem Groß— herzogthum Heſſen bereits beſtehenden oder ſich noch bildenden Wohlthätigkeits-Anſtalten und gemeinnützigen Geſellſchaften deren Beſtrebungen in dem ganzen Umfange des Großherzog— thums immer mehr fördern zu helfen. §. 2. Gegenſtände und Umfang der Fuͤrſorge. Die Fürſorge des Vereins umfaßt jedes Alter der hülfsbe— dürftigen Klaſſen des Volkes und ſchließt keinen Gegenſtand der Jugenderziehung, Volksbildung, Armenpflege und Wohl— thätigkeit aus, welcher bisher von einzelnen Anſtalten und Geſellſchaften des Landes erſtrebt und gefördert worden iſt, oder wozu Zeit und Bedürfniß auffordern. §. 3. Mittel und Wege. Der Verein erſtrebt dieſe Zwecke durch folgende Mittel: Er ſucht 1) zu Begründung neuer Wohlthaͤtigkeits-Anſtalten da, wo ſich das Beduͤrfniß ergibt, anzuregen; wobei es jedoch nicht die Abſicht iſt, die ſo in's Leben gerufenen Anſtalten ſelbſt zu verwalten. Auch verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſolche Anſtalten, in ſoweit ſie bisher einer Staats— Genehmigung bedurften, ſolche auch fernerhin ſelbſt einzuholen haben, und erſt nachdem ſie ſolche erhalten haben, in Wirkſamkeit treten dürfen. 2) Die dem Vereine zufließenden Geldeinnahmen zu Unter⸗ ſtützungen auf die ſeinem allgemeinen Zwecke oder


