hafen zu begeben. Diejenigen Auswanderungsluſtigen, weche bereits Ueberfahrtsverträge abgeſchloſſen haben, namentlich diejenigen, welche mit Agenten der oben gedachten Häuſer Lüdering u. Comp. und Wamberſie und Crooswyk contrahirt haben, werden Sie auffordern, ihre Abreiſe nicht früher an⸗ zutreten, bis ſie ſich vorerſt nochmals mit ihren Contrahenten benommen und darüber verläſſigt haben, daß ihre Ueberfahrt nach Amerika auch ſofort nach ihrer Ankunft in den See⸗ häfen ſtattfinden werde.
Wir behalten uns ubrigens vor, ſobald Veränderungen in dieſen Verhältniſſen eintreten und dieſe ſowie auch nähere Aufklärungen zu unſerer Kenntniß kommen, Ihnen deßfalls alsbald weitere Mittheilungen hierüber zu machen.
Darmſtadt den 1. Mai 1847.
du Thill. v. Lehmann.
Dieſelben an dieſelben. 8
Betreffend: Die Auswanderungen, insbeſondere die Ertheilung der Auswanderungs⸗Erlaubniß vor Ablauf der geſetzlichen Gläubiger⸗Anmeldungs⸗Friſt.
Nachſtehendes höchſte Ausſchreiben theilen wir Ihnen zur geeigneten Veröffentlichung mit. Friedberg, Grünberg und Hungen den 7. Mai 1847. g Küchler. Ouvrier. Follenius.
Das Großherzogliche Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großherzoglichen Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmt⸗ liche Großherzogliche Kreisräthe.
Wiewohl der Art. 6. des Geſetzes über die Auswan— derungen vom 30. Mai 1821 beſtimmt, daß die Erlaubniß zur Auswanderung nur dann ertheilt werden dürfe, wenn ſich in dem durch den Art. 4. beſtimmten Termine von drei Monaten kein Gläubiger gemeldet habe, oder wenn die Gläubiger befriedigt, oder falls ſie nicht alsbaldige Befrie⸗ digung verlangen könnten, ſicher geſtellt ſeien, ſo haben wir doch ſeither mehrfach in Fallen, wo es für die Auswande⸗ rungsluſtigen von offenbar großem Nachtheil geweſen wäre, wenn ſie ihre Auswanderung erſt nach gänzlichem Ablauf der geſetzlichen dreimonatlichen Gläubiger⸗Anmeldungs⸗Friſt hätten bewerkſtelligen können, auf Anſtehen der Auswande⸗ rungsluſtigen ausnahmweiſe die Ermächtigung ertheilt, vor Ablauf der geſetzlichen Gläubiger⸗Anmeldungs⸗Friſt die Di⸗ miſſorialien auszufertigen, wenn durch eine gehörig conſti⸗ tuirte Bürgſchaftsleiſtung die etwaigen Gläubiger der Aus⸗ wanderungsluſtigen hinſichtlich ihrer Forderungen genügend gedeckt ſchienen.
Die fortwährende Vermehrung der Geſuche um Er⸗ theilung der Auswanderungserlaubniß vor Ablauf der Gläu⸗ biger⸗Anmeldungs⸗Friſt auf Bürgſchaftsleiſtung hin— und der Umſtand, daß es ſich oft nicht mit völliger Gewißheit beurtheilen läßt, welche Bürgſchaft erforderlich iſt, um die Gläubiger des betreffenden Aus wanderungsluſtigen völlig ſicher zu ſtellen, haben uns aber nunmehr zu dem Beſchluſſe veranlaßt, künftighin die Ermächtigung zur Ausfertigung der Dimiſſorialien vor Ablauf der geſetzlichen Gläubiger⸗ Anmeldungs⸗Friſt gegen Bürgſchaftsleiſtung in keinem Falle mehr zu ertheilen. f
Indem wir Sie von dieſem Beſchluſſe in Kenntniß ſetzen, weiſen wir Sie, unter Bezugnahme auf den§ 39. der Kreisraths-Inſtruction vom 20. September 1832 reſp. 27. März 1835 an, inskünftige alle und jede an Sie ge⸗ langende Geſuche um Ertheilung der Auswanderungserlaub⸗ niß noch vor Ablauf der geſetzlichen dreimonatlichen Gläu⸗
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biger⸗Anmeldungsfriſt gegen Bürgſchaftsleiſtung pure abzu⸗
ſchlagen, auch in ihren Verwaltungsbezirken alsbald bekannt
zu machen, daß Geſuche fraglicher Art nicht mehr erhört wuͤr⸗
den, damit nicht für Auswanderer, ſich auf Bewilligung
ſolcher Geſuche verlaſſend, Nachtheil und Schaden erwachſe. Darmſtadt den 26. April 1847.
du Thi l. v. Stein.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg
an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Auswanderungen nach Algerien.
Da in neuerer Zeit, in Folge der beſchränkten Aus⸗ wanderung nach Amerika, mehrfache Anfragen hierorts ge⸗— ſtellt worden ſind, unter welchen Bedingungen und Forma⸗ litäten die Auswanderung nach Algerien ſtattfinden könne, ſo wollen Sie Diejenigen, welche nach Algerien auszuwan⸗ dern beabſichtigen, bedeuten, daß ſie ſich, ehe ſie Vorberei⸗ tungen zur Auswanderung treffen, mit einem Aufnahms⸗ geſuche an die Königlich Franzöſiſche Geſandtſchaft zu Darm⸗ ſtadt zu wenden haben. Dieſem Geſuche muß von mir eine beglaubigte Beſcheinigung über das Wohlverhalten und über den Beſitz von wenigſtens 700 fl. Vermögen beiliegen. Nähere Angaben über das zu Beobachtende finden ſich in einer Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der auswärtigen
Angelegenheiten vom 19. Oktober 1844, Regierungsblatt
Nr. 32. Grünberg den 4. Mai 1847. 5 Ouvrier.
Der Großherzoglich Heſſiſche
Kreisrath des Kreiſes Hungen
an die ſaͤmmtl. Herren Bürgermeiſter dieſes Bezirks.
Betreffend: Den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln. Die rubricirte Verordnung vom 8. Mai d. J. Reg.⸗Bl. Nr. 18 haben Sie unverzüglich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und deren genaueſte Befolgung zu überwachen
und überwachen zu laſſen.. e
Hungen den 9. Mai 1847. f tg
8 Follenius.
Wetterauer Sagen. VIII. n Die geldtragenden Schwämme.)
Wenn man am Wingertsberg bei Staden hin geht nach Dauernheim zu, dann kommt man an den alten Berg. So heißt nämlich die Bergſeite vom Wingertsberg weiter bis dahinaus, wo oben der Buchwald iſt. An dieſen alten Berg kommt einmal Morgens früh vor Sonnenauf⸗ gang ein Mann und ſieht auf demſelben viele Schwämme ſtehen, von denen einer wie der andere ausſieht. Das iſt ihm verwunderlich. Er betrachtet einen, wendet ihn um und findet unter deſſen Hut einen alten Weißpfennig hängen. Das macht ihn neugierig, daß er bei noch einem Schwamm nachſieht, und auch bei dem findet er einen alten Weiß⸗ pfennig unten hängen, das Nämliche bei dem dritten und ſofort; unter jedem Schwamm hängt ein alter Weißpfennig. Aber wie die Sonne aufging, waren all die Schwämme weg. W.
2) Dieſe Sage wurde vor etwa 30 Jahren noch zu Staden erzaͤhlt.
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