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bbemeſſen.
Intelligenz-Glatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen
an die Grßh. Graͤfl. und Fuͤrſtl. Solmſ. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Nachſtehende höchſte Miniſterialausſchreiben theile ich Ihnen zu ihrem Bemeſſen mit. Hungen am 20. September 1847. FJolfle mins
Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großherzoglichen Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmt⸗ liche Großherzogliche Kreisräthe.
Betreffend: Den Hauſirhandel und die hauſirend betriebenen Gewerbe.
Es ſind mehrfach Zweifel darüber entſtanden, ob und in wie weit nach den Beſtimmungen der Verordnung vom 6. November v. J., den Hauſirhandel und die hauſirend betriebenen Gewerbe betreffend, das Zutragen von Waaren, mit welchen das Hauſiren entweder überhaupt verboten oder nur mit polizeilicher Erlaubniß und einem hiernach auszu⸗ fertigenden Patente erlaubt iſt, auf vorhergegangeene Beſtellung ſtattfinden dürfe. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Ihnen folgendes zu eröffnen:
Wie ſchon in der Verordnung vom 6. Juni 1810 ausgeſprochen iſt, fällt es nicht unter den Begriff des ver— botenen Hauſirhandels, wenn ein Handelsmann in dem Orte, in welchem er anſäſſig iſt, entweder beſtellte Waaren in die Häuſer bringt, oder in denſelben ſeine Waa— ren auch ohne Beſtellung anbietet und verkauft. Dagegen iſt es als ein unerlaubter Hauſirhandel anzuſehen, wenn ein Handelsmann ſolche Waaren, mit welchen entweder uberhaupt nicht hauſirt werden darf, oder für deren Verkauf er kein Hauſirpatent beſitzt, gleichviel ob auf vorhergegan— gene Beſtellung, oder ohne ſolche, in anderen Orten auſſerhalb ſeines Wohnſitzes zum Verkaufe herum— trägt oder in die Häuſer bringt.
Sie werden ſich hiernach in vorkommenden Fällen
Sonnabend, den 9. Oktober
Wir werden dafür ſorgen, daß die Großherzoglichen Polizeigerichte hiernach ſachgemäß inſtruirt werden. Darmſtadt am 9. Juni 1847.
du Thil. v. Lehmann.
Daſſel be Betreffend:
die, fenden
Die Auswanderungen nach Nordamerika, insbeſondere Abſchluß von Verträgen über die Reiſen in's Innere von Nordamerika.
Es iſt neuerdings zu unſerer Kennkniß gelangt, daß Auswanderer aus dem Großherzogthum häuſtg in Euro⸗ päiſchen Häfen durch zudringliche Mäkler(ſ. g. Runners) zum Abſchluß von Verträgen, Behufs ihrer Weiterreiſe von dem Landungsplatze in Nordamerika aus nach dem Innern der vereinigten Staaten, veranlaßt werden und daß nach ihrer Ankunft in Nordamerika ſolche Verträge ſehr oft dort gar nicht anerkannt oder nur gegen unverhältnißmäßig hohe Nachzahlungen erfüllt werden.
Wir beauftragen Sie, die dieſſeitigen Auswanderer hierauf aufmerkſam zu machen und ihnen anzuempfehlen, in dergleichen Fällen mit Vorſicht zu verfahren und wegen der Weiterreiſe in's Innere von Nordamerika ſich an die dor⸗ tigen betreffenden Conſuln zu wenden und nur deren Rath einzuholen.
Darmſtadt am 9. September 1847.
du Thil. v. Lehmann.
Mia n Mattig.
Neueſtes Aepfelweinrecept.
In unſrer Zeit des Nachdenkens, Prüfens und Ver— beſſerns hat man auch Verbeſſerungsverſuche mit der Be— reitung des Aepfelweins angeſtellt. Als vorzüglichſtes, ſehr einfaches und wohlfeiles Recept hat ſich folgendes ergeben.
Borsdorfer, Reinetten und eine Beimiſchung von herben Sorten liefern den beſten Aepfelwein; den meiſten aber die ſ. g. Matäpfel. Soll er jedoch geiſtreicher werden, ſo nimmt man hierzu, wie dies auch mit Trauben geſchieht, gefrorne Aepfel. Der auf dieſe Art gewonnene ſ. g. gefrorne Aepfel— wein ſoll den auf ſeitherige Weiſe erzielten übertreffen.— Was das Schwefeln der Aepfelweinfäſſer betrifft, ſo ſind hiezu bloße Schwefellunten mehr ſchädlich als nützlich. Durch folgendes Verfahren erlangt der Aepfelwein den rechten Geſchmack und die laͤngſte Haltbarkeit: Man laſſe 8 Loth


