Ausgabe 
9.1.1847
 
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Intelligenz-Glatt

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

W 3.

Sonnabend, den 9. Januar

1847.

D.Intelligenz Blatt für die Provinz Oberheſſen wird im Jahre 1847, ganz in derſelben Weiſe wie im Jahre 1846, wöchentlich

zweimal Mittwochs und Samſtags) erſcheinen.

Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei mir, wie bisher, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr.,

für ½ Jahr 40 kr. Durch

beziehen.

ch alle Poſtverwaltungen des Großherzogthums Heſſen iſt das Intelligenz Blatt nach einer Verfügung des hochlöblichen Oberpoſtamts zu Darmſtadt, 2 fuͤr 1 fl. 24 ke. pr. e N

emeſter für 48 kr. zu

Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erste Petitzeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr. Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet. Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend erhalte, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen. Gemeinn ützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen.

Friedberg.

C. Bindernagel.

Amtlicher Theil. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg

an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung und Conſcription für 1847.

Ich weiſe Sie an, unverzüglich die Vorarbeiten zur diesjährigen Muſterung vorzunehmen, ſomit alsbald die Orts liſten aufzuſtellen, ſo daß ſolche überall bis zum 20. d. M. oͤffentlich angeheftet ſein können.

Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Verordnung über Ausführung des Recru tirungsgeſetzes vom 30. April 1831,§8. 6 14 verfahren. Zu den Auszügen der Geiſtlichen über die 1827 gebornen dienſtpflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten For⸗ mularien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu gebrauchen; auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hinſicht lich dieſer Auszuge die unter dem Formular II. zur Ver⸗ ordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter ſolchen gegebenen Vorſchriften genau beachtet und das Pfarr⸗ amtsſiegel dieſen Auszügen beigedruckt werde; bei ſich er gebenden Mängeln haben Sie die Auszüge alsbald zur Ver⸗ beſſerung zurückzugeben. Bis zum 10. Februar müſſen alle Gemeindeliſten in doppelter Ausfertigung mit den Aus zügen der Geiſtlichen und den über das ganze Geſchäft auf⸗ zunehmenden Protokollen, woraus zu erſehen, daß die Orts liſten von dem Gemeinderath geprüft, und die im§. 18 der Verordnung vorgeſchriebene Bekanntmachung erlaſſen worden, bei Meidung einer Disciplinarſtrafe und Abholung durch Strafboten, angelangt ſein.

Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſprüche

auf Depotverſetzungen haben Sie die Protokolle genau nach dem Formular V. aufzunehmen und ſich nur gedruckter For⸗ mularien zu bedienen, die Vorſchriften der§§. 18 31 der Verordnung ſorgfältig zu beobachten, auch dahin zu ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geiſt⸗ lichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familien verhältniſſe der das Depot Anſprechenden das Dienſtſiegel beigedruckt werde. Dieſe Protokolle über Depotanſprüche ſind nach F. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prüfung an mich ein⸗ zuſenden.

Ich mache Sie auf die Beſtimmung des§. 10 pos. 6 beſonders aufmerkſam, wonach Sie diejenigen Dienſtpflich⸗ tigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie z. B. Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallende Sucht u. ſ. w. beſonders anzuweiſen haben, ſich deßfalls genügende Zeugniſſe von Schullehrern, Geiſtlichen, Gemeinde vorſtänden u. ſ. w. zu verſchaffen und dieſe bei der Muſterung mitzubringen.

Nach§. 40 der Verordnung muͤſſen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche ſich vertreten laſſen, alle Con ſcriptionspflichtigen bei der Muſterung perſonlich erſcheinen, gegenfalls ſie als dem Geſetze ausgewichen angeſehen und zum Zuerſtmarſchiren beſtimmt werden.

Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Depotanſpre chender vermögend genug ſei, ohne Zerrüttung ſeines Nahrungsſtandes für ſeinen Sohn einen Einſteher zu ſtellen, haben die Gemeinderäthe davon auszugehen, daß zur Stellung eines Einſtehers die Summe von 95 fl. erforderlich ſei.

Außer den im Jahr 1827 Gebornen muͤſſen auch die jenigen, welche bei der vorigen Muſterung als temporär untauglich, als unterm Maas, oder aus andern Gruͤnden