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Intelligenz- Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
* 61.
Amtlicher Theil. Polizeiliche Bekanntmachung.
Betreffend: Die Wochen⸗Markt- Ordnung für die Stadt Friedberg.
Zur Förderung des geregelten Verkehrs mit den ge— wohnlichen Lebensmitteln(ſ. g. Victualien) in der Stadt Friedberg wird nach Anhörung der Lokalbehörde hiermit Nachſtehendes polizeilich verordnet:
§. 1. Der Verkehr mit den gewöhnlichen(Lebens⸗ mitteln) Marktvictualien in hieſiger Stadt iſt jedem In- und Ausländer unter den in dieſer Verordnung enthaltenen näheren Beſtimmungen und Vorſchriften geſtattet.
§. 2. Die zum Verkauf gebrachten Victualien müſſen geſund und rein ſein. Diejenigen Victualien, welche dieſe Eigenſchaften nicht haben, ſowie auch unreife Kartoffeln und Obſt, werden confiscirt und nach Umſtänden vernichtet.
§. 3. Bei dem Verkehr mit Victualien iſt nur die Anwendung des im Inland geſetzlich eingeführten Maaßes und Gewichtes geſtattet. Jede Zuwiderhandlung hiergegen wird nach den deßfalls beſtehenden allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften geahndet. f
§. 4. Für den Victualien⸗Verkauf ſind vorzugsweiſe die Wochenmärkte beſtimmt und werden dieſelben Mitt⸗ wochs und Samſtags in jeder Woche abgehalten. Für den Fall, daß auf einen dieſer Tage ein Feiertag fällt, werden dieſelben an dem unmittelbar vorhergehenden Tage abgehalten. Es beginnen dieſelben mit Anbruch des Tages und endigen vom 1. Mai bis 1. September Morgens um
10 Uhr und während der übrigen Monate Morgens um
11 Uhr. Die Dauer der Marktzeit wird durch die am Rathhauſe aufgeſteckte Marktfahne angezeigt.
§. 5. Innerhalb dieſer Marktzeit iſt der Verkehr mit den Marktvictualien auf den Marktplatz allein beſchränkt und derſelbe, wie namentlich das Hauſiren in Straßen und Häuſern der Stadt, bei 30 kr. Strafe gänzlich unterſagt, es mögen dieſe beſtehen in Obſt, Gemüſe, Salat, Kar— toffeln, Rüben, Zwiebeln, Butter, Käſe, Eier ꝛc. ꝛc. So— bald die Marktzeit abgelaufen iſt, ſteht es Jedem frei, ſeine Waare auf dem Marktplatze ferner feil zu halten und da⸗ mit zu hauſiren. Die Befugniß zum Hauſiren haben auch Diejenigen, welche außer den beſtimmten Wochenmärkten Victualien hierher bringen.
Sonnabend, den 7. Auguſt
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§. 6. Die Vietualien muͤſſen an den Markttagen un⸗ mittelbar auf den Markt gebracht, und dürfen weder unter⸗ wegs, innerhalb oder außerhalb der Stadt verkauft, aufge⸗ kauft, noch irgendwo eingeſtellt werden, bei Strafe von 30 kr. bis 1 fl. für Käufer und Verkäufer, Einſteller resp. Denjenigen, der die Einſtellung in ſeinem innehabenden Raume uläßt. i §. 7. Ausgenommen von der beſtimmten Marktzeit und dem Hauſir⸗Verbot iſt der Verkauf von Milch. Indeſſen ſoll dem Verkaufe der Milch eine beſondere Aufmerkſamkeit gewidmet werden, da es häufig vorkommt, daß dieſelbe mit Waſſer vermiſcht verkauft wird. Eine Verfälſchung der Art wird mit einer Strafe von 30 kr. geahndet und die Milch durch den Polizei-Offizianten aus den Gefaͤßen geſchüttet.
§. 8. Die auf dem Marktplätze feilhaltenden Vie⸗ tualienhändler erhalten die Stände in geraden Reihen und in der Art, daß immer die Händler mit gleichen Victualien zuſammen geſtellt werden, angewieſen. Dieſelben ſind ge— halten, ihre Waaren offen zum Verkaufe auszuſtellen. Die Paſſage über den Marktplatz und zu den um denſelben herumliegenden Häuſern muß hierbei frei bleiben.
Jeder, welcher den ihm angewieſenen Stand mit ſeinen Waaren innerhalb der Marktzeit ohne Erlaubniß verändert, wird mit einer Strafe von 15 kr. belegt.
§. 9. Die hieſigen und auswärtigen Höcker und Unterhändler, welchen gleich den übrigen Victualien-Händ⸗ lern der Verkauf der Markt-Victualien geſtattet iſt, erhalten während der Marktzeit auf dem Marktplatze beſtimmte von den übrigen Victualienhändlern getrennte Plätze angewieſen. Sie dürfen dieſelben, ſo lange die Marktzeit dauert, bei Mei⸗ dung einer Strafe von 30 kr. bis 1 fl., nicht wechſeln.
§. 10. Höcker und Unterkäufer, wie überhaupt Die⸗ jenigen, welche mit Vietualien handeln, dürfen dieſe, ohne Rückſicht, ob ſie zum eigenen Gebrauche oder zum Handel dienen ſollen, während der Markt-Zeit weder in der Stadt, noch außerhalb derſelben aufkaufen, noch auch ſelbige ſich von Andern ankaufen laſſen. Nur erſt nach Ablauf der Marktzeit iſt ihnen der Ankauf der übrig gebliebenen Vie⸗ tualien geſtattet.
Jede Uebertretung dieſer Vorſchrift, neben Confiscation der Waare, wird mit einer Strafe von 1— 3 Gulden ge⸗ ahndet.
i§. 11. Wer Butter auf dem Markte kauft, iſt nicht gezwungen dieſelbe auf der ſtädtiſchen Waage wiegen zu laſſen; die Butterverkäufer ſind dagegen, wenn der Käufer


