Ausgabe 
1.12.1847
 
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den 28. Nu even verrichtet; der 3 N der Stadtkirche.

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der Stadtkirche 56. Heſanna it.) der Burglirche:

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Intelligenz⸗ Blatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Rentamtmann des Rentanits Gruͤnberg an ſaͤmmtliche Grßh. Bürgermeiſter dieſes Bezirks.

Betreffend: Die Erhebung der Forſtſtrafen vom 4. Quartal und der Feldſtrafen von der 5. Periode 1847 im Rentamte Grünberg.

Die Erhebregiſter über die Forſtſtrafen vom 4. Quar⸗ tal und über die Feldſtrafen von der 5. Periode 1847 ſind nunmehr angefertigt und können an den bekannten Zahltagen, nämlich Donnerſtags und Samstags Zahlungen ge leiſtet werden, was Sie in Ihren Gemeinden bekannt machen wollen. Zugleich wird hiermit weiter bekannt gemacht, daß künftigen

Montag den 13. December, laufenden Jahres ein Zahltag im Gaſthauſe zum Solmſer Hof in Hungen abgehalten wird, an welchem Tage Forſt und Feldſtrafen daſelbſt bezahlt ſowie auch von den Forſt⸗ und Feldſchützen und übrigen Intereſſenten ihre Gebühren in Empfang genommen werden können.

Die Gr. Bürgermeiſter werden dieſes beſonders in den Orten der Landgerichtsbezirken Hungen, Lich und Laubach bekannt machen laſſen.

Grünberg am 27. November 1847.

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Verein zu Beförderung der Seidenzucht im Großherzogthum Heſſen. (Schluß).

§. 3. Mitglieder des Vereins. Mitglied des Vereins iſt Jeder, der die Seidenzucht durch Rath und That zu befördern ſucht und ſich zu einem Beitrag von jährlich 1 Gulden verpflichtet. Desgleichen jeder Volksſchullehrer, welcher die Seidenzucht in ſeiner Gemeinde thätig zu fordern ſucht und als Mitglied von dem Vorſtande aufgenommen iſt, ſelbſt ohne ſolchen Geldbeitrag zu bezahlen. Überdieß behält ſich der Verein vor, auf Vorſchlag des Vorſtandes, in der Generalverſammlung diejenigen Perſonen zu Ehren mitgliedern zu ernennen, welche ſich um den Verein beſon ders verdlent gemacht haben. Ueber die Aufnahme als

Mittwoch, den 1. Dezember

Mitglied werden von dem Vorſtande Aufnahme ⸗Karten ausgeſtellt.

§ 4. Organiſation des Vereins. Der Ver⸗ ein wird ſich bemühen, womöglich in allen Kreiſen und Gemeinden Anklang zu finden und nöthigenfalls dieſen An⸗ klang durch Bildung von Kreis- und Zweigvereinen zu regeln ſuchen. Ebenſo wird er bemüht ſein, unbeſchadet ſeiner Selbſtſtändigkeit, zu deſto größerer Förderung der Vereinszwecke, mit dem landwirthſchaftlichen-, Gewerb⸗ und Central-Wohlthätigkeits-Verein in nähere Verbindung und Benehmen zu treten, welche Vereine alle, wenn auch nur in gewiſſen Beziehungen, die Beförderung der Seiden zucht zu unterſtützen geneigt ſein werden; ſowie mit andern beſtehenden oder ſich noch bildenden gemeinnützigen Vereinen, welche dem Zwecke des Vereins förderlich ſein können.

§. 5. Vorſtand des Vereins. Die obere Leitung und Geſchäftsführung beſorgt ein Vorſtand von wenigſtens 7 Mitgliedern, welcher alle 3 Jahre neu gewählt wird, doch ſo, daß jeder Austretende wieder wählbar iſt. Der Vorſtand wählt aus ſeiner Mitte einen Präſidenten, einen Secretär und einen Controleur, ſowie Stellvertreter derſelben. Ueberdieß ernennt er einen Rechner und Reviſor, welche jedoch nicht Mitglieder des Vorſtandes ſein dürfen. Auch bleibt dem Vorſtand unbenommen, die ihm etwa weiter nöthige Hülfe aus den uͤbrigen Vereinsmitgliedern ſich zu erbitten. Der Vorſtand verſammelt ſich alle Monate, oder ſo oft es die Menge der Geſchäfte nöthig macht, und faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit. Alle Rechnungs urkunden werden von dem Präſidenten und Secretär, welche überhaupt alle wichtigen Ausfertigungen im Namen des Vorſtandes zu unterzeichnen haben, gezeichnet und ſofort von dem Controleur in die Controle eingetragen. Eine Ge ſchäftsordnung wird den Gang der Geſchäfte, ſowie das Verhältniß zu den Kreis- und Zweigvereinen näher regeln.

§. 6. Haupt⸗Verſammlung. Alle Jahre, nach Beendigung der Seidenzucht, findet, nach vorheriger Bekannt machung in der Großh. Heſſ. Zeitung durch den Präſidenten, in der Stadt Darmſtadt eine Hauptverſammlung aller Ver einsmitglieder Statt, in welcher der Vorſtand über ſeine Thätigkeit und Verwaltung Rechenſchaft ablegt, ſofort die nöthigen Vorſtandswahlen vorgenommen werden, und uber die weiteren Mittel und Wege zur Förderung der Vereins zwecke berathen wird. Außerdem können nöthigenfalls weitere Hauptverſammlungen angeſagt werden.

5.7. Einnahmen des Vereins. Die Einnahmen