Ausgabe 
14.1.1846
 
Einzelbild herunterladen

. 14

Reſtanten Zuruͤckbehaltene in eine Verſteigerungs⸗Nummer zu vereinigen.. 1

7) Von dem Erlöſe werden zuvörderſt die rückſtändigen Auflagen und die Koſten gedeckt. Der Ueberſchuß bleibt der Gemeinde, wenn er den Preis von einem Viertheil Stecken Holz oder 25 Wellen von jeder Nummer nicht erreicht. Iſt letzteres der Fall, ſo bleibt der Gemeinde der Ueberſchuß ſoweit, als er den Preis von einem oder mehreren Vierthei⸗ len Stecken Holz oder Viertheilen Hundert Wellen überſteigt, das Uebrige wird den Nummern⸗Beſitzern, nach Verhältniß ihrer Betheiligung, zurückgegeben.

8) Wird das Loosholz von den Nummernbeſitzern weg⸗ gebracht, ehe die nicht creditirte oder erlaſſene Auflage be zahlt worden iſt, ſo unterliegt es der Beſchlagnahme nach §. 10. Nr. 2.,§. 11. Nr. 2. u. f.,§. 12. der Inſtruction für die Forſtſchützen vom 8. Juli 1841. Die Beſchlag⸗ nahme iſt indeſſen auf den zur Deckung der Auflage und der etwaigen Koſten genügenden, nach Nr. 5. zu bemeſſen⸗ den Theil zu beſchränken, oder, wenn dieſer Theil im Augen⸗ blick der Beſchlagnahme nicht ſogleich bemeſſen werden kann, alsbald auf denſelben zu reduciren. Mit dieſem Theil iſt nach Nr. 6 und 7 zu verfahren.

9) Die durch die Befolgung der obigen Beſtimmungen veranlaßten Einnahmen und Ausgaben ſind in der Gemeinde⸗ Rechnung zu verrechnen.

10) Es bleibt den Ortsvorſtänden uͤberlaſſen, den Revierförſtern, zum Behufe der Controle der Thͤtigkeit der Forſtſchützen, diejenigen Loosholz- Empfänger, welche ihr Holz nicht nach Zahlung der Auflage in der feſtgeſetzten Zeit weggebracht haben,(Art. 73. des Forſtſtrafgeſetzes), ſowie diejenigen, welche das Holz vor der Zahlung der Auflage weg gebracht haben(Art. 71. des Forſtſtrafgeſetzes), anzuzeigen.

11) Die Loosholz-Empfänger ſind bei der Verlooſung von den Nachtheilen in Kenntniß zu ſetzen, welche ſie treffen werden, wenn ſie das Holz nicht nach Zahlung der Auf⸗ lage zur feſtgeſetzten Zeit wegbriugen, oder wenn ſie es vor der Zahlung wegbringen. In dem Verlooſungsregiſter iſt zu bemerken, daß den Empfängern dieſe Eröffnung gemacht worden iſt.

120 Die Bewilligung von Friſten zur Zahlung der Auflage nach der Abfuhr iſt der Genehmigung des Kreis⸗ raths(Landraths) unterworfen.

13) Für dürftige Einwohner kann die Auflage mit Genehmigung des Kreisraths(Landraths) aus der Gemeinde- kaſſe beſtritten werden, was jedesmal auf dem Abfuhrſchein zu bemerken iſt.

Sie werden ſich hiernach bemeſſen, ſowie die Bürger⸗ meiſter und Gemeinde⸗Einnehmer Ihrer Verwaltungsbezirke ſachgemäß inſtruiren.

Darmſtadt den 10. Dezember 1845. du Th Il.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Auszug aus der gemeinſchaftlichen Addreſſe der beiden Kam⸗ mern der Stände über den Hauptvoranſchlag für 1845/47; insbeſondere die ſtändiſche Bitte wegen Maaßregeln zur Verminderung der uneinbringlichen Geldſtrafpoſten.

5 Es iſt darüber Beſchwerde geführt worden, daß das mit der Beitreibung der Forſt⸗ und Feldſtrafen beauftragte Executionsperſonal hin und wieder bei den Ortsvorſtänden häufig nicht die gehörige Unterſtützung fände, indem letztere geneigt ſeien; namentlich bei den Forſtſtrafen, den Schuld⸗ nern in ihrem Beſtreben, ſich als zahlungsunfähig darzu⸗ ſtellen, beizuſtehen. Es werden demzufolge die Ortsvor⸗ ſtände ernſtlich angewieſen, daß ſie ihre Obliegenheiten bei der Beitreibung gedachter Strafen nach Maaßgabe der Vor⸗ ſchriften der Steuerexecutionsordnung ebenſo gewiſſenhaft er⸗

v. Lehmann.

05 füllen, als bei der Beitreibung der Steuern, das Beitrei⸗

bungsperſonal in ſeinem inſtructionsmäßigen Vorſchreiten nach Kräften unterſtützen, namentlich auch keine ihnen be⸗ kannte Pfandobjecte der Schuldner verſchweigen, ſondern durch deren Angabe den Domänenboten(Oberſteuerboten) zur Hülfe dienen, und, wenn etwa dieſe ihre Schuldigkeit nicht thun ſollten, davon Anzeige machen. Den Gemeinde⸗ räthen iſt dieſe Verfügung von Ihnen insbeſondere bekannt zu machen und darüber, daß dies geſchehen, in Ihrer Rergi⸗ ſtratur eine Beſcheinigung niederzulegen.

Friedberg den 8. Januar 1846.

Küchler.

Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 1 von 1846.

I. Großh. Edict, vom 3. Dec. 1845, die Ergänzung der Feld⸗ truppen im Jahr 1846 betr., wornach hierzu 1600 Mann erforderlich, welche aus den Aufrufsfähigen des Jahres 1845 ausgehoben werden ſollen.

II. Bekanntmachung der Miniſterien des Innern und des Kriegs, vom 2. Jan., welche zur Vollziehung dieſes allerhöchſten Edicts vom 3. Dec. die Vertheilung des Rekrutenbedarfs auf die Provin⸗ zen verfügt Nach den von den Recrutirungsräthen aufgeſtellten Haupt⸗ liſten über die Reſultate der Muſterung von 1845 find an tauglichen Dienſtpflichtigen, einſchließlich der in das Depot geſetzten, vorhanden: in Starkenburg 1967, Oberheſſen 2078, Rheinheſſen 1296, Sa. 5341. Im Verhältniß der Geſammtzahl aller tauglichen Dienſt⸗ pflichtigen hat demnach zu ſtellen: Starkenburg 589, Oberheſſen 623, Rheinheſſen 388, Sa. 1600 Rekruten. Die Großh. Provinzialbehör⸗ den werden nunmehr die alſo beſtimmten Contingente auf die verſchiedenen Bezirke vertheilen und das Weitere beſorgen.

V. Ordens verleih ungen am 25. December 1845: dem Pro⸗ vinzialcommiſſär von Starck und Geh Oberfinanzrath Bierſack das Commandeurkreuz 2r Claſſe, dem Provinzialcommiſſär von Dalwigk das Ritterkreuz Ir Claſſe des Ludewigs⸗Ordens; dem Geh. Reg. Rath Beck, den Kreisräthen Küchler und Kritzler, den Landrichtern Klingelhöffer und Klipſtein, dem Oberbaurath Laubenheimer,

Oberfinanzrath Sartorius, Legationsrath von Biegeleben, Provin⸗

ztalbaumeiſter Opfermann, Rittmeiſter Scheerer von der Gendar⸗ merie das Ritterkreuz des Verdienſtordens Philipps des Groß⸗ müthigen.

Siebenter Jahresbericht der Augenheilanſtalt des praktiſchen Arztes Dr. Küchler.

Die Augenheilanſtalt hat ihre Beſtimmung zur Heilung operativer Kranken nicht verändert. Ihre Eigenthümlichkeit, ihr langer Beſtand, ihre wachſenden Leiſtungen und ihre vor⸗ zugsweiſe Thätigkeit in einer Jahreszeit, wo der Arzt ſonſt weniger angebunden iſt, erlauben und fordern, ſie auch in Zukunft neben dem größeren Verein für arme Kranken zu pflegen, der unſre Thätigkeit jetzt in Anſpruch nimmt. Es ſind die ſchönſten dankbarſten Heilungen, die durch dieſe Anſtalt errungen werden. Die Kunſt iſt auch in dieſem Zweig in ſtetem Fortſchritt, und wir bemühen uns gern ihm zu folgen. Es iſt uns in dieſem Jahre gelungen, durch ſub⸗ cutane Muskeltrennung am Augenlid, Augapfel ꝛc. manche noch vor kurzem unheilbare Uebel gründlich aufzuheben; wir haben durch Ausſchälung furchtbarer Schwämme oder Ge⸗ ſchwüre mehreren Kranken entſchieden das Lebeu erhalten (Mitſch, Hechler); eine Reihe von Kranken hat das ganz verlorne Geſicht wieder erhalten, Staare, Fiſteln, Staphylome und Verwachſungen, Krebsleiden und dergleichen ſind mit gleichem Glücke als früher behandelt worden. Aerzte erhal⸗ ten durch ärztliche Zeitſchriften von Zeit zu Zeit Bericht

über die merkwürdigſten Heilungen. Wir beſchränken uns

hier darauf, die wichtigſten vorgekommenen Fälle wie früher aufzuzählen und die Namen den Herrn Herausgebern) ein⸗ zuhändigen. Geheilt wurden: a

*) Das Verzeichniß iſt bei mir einzuſehen.

C. Bindernagel.