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Intelligenz-OGlatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
8„Intelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen“ wird im Jahre 1846, ganz in derſelben Weiſe wie im Jahre 1845, wöchentlich zweimal(Mittwochs und Samſtags) erſcheinen ö Der Abonnementspreis, 1 ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei mir, wie bisher, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr., für ½ Jahr 40 kr.— Durch alle Poſtverwaltungen des Groſherzogthums Heſſen iſt das Intelli enz⸗Blatt, nach einer beziehen des hochlöblichen Oberpoſtamts zu Darmſtadt, pr. Jahr für 1 fl. 24 kr. und pr. Semeſter für 48 kr. zu ziehen“).
Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Zeile 4 kr, für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.— Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgeu bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend erhalte, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.— Gemeinn ütz ige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen.
iedberg. C. Bindernagel.
J Die verehrlichen Abonnenten des Kreiſes Hungen erlaube ich mir darauf aufmerkſam zu machen, daß vom Jahre 1846 an mein Bote nur einmal wöchentlich(jeden Dienſtag) nach Hungen gebt und das Intelligenzblatt nicht mehr dahin bringt, ſondern daſſelbe blos durch die Großh. Poſterpedition in Hungen zu beziehen iſt. Etwaige Beſtellungen auf das Intelligenzblatt bitte ich daher nicht mehr an Herrn Kreis- bureaugehülfen Funk, ſondern an die genannte Expedition in Hungen gefälligſt abzugeben. D. O.
5 10 Binnen drei Tagen nach Ablauf des, in dem Ver⸗ 2 m tl l ch er 7 U e. looſungs⸗Regiſter zu 97— Abfuhrtermins hat der Ge⸗ 5 meinde⸗Einnehmer ein Verzeichniß Derjenigen, welche, ohne Der Großherzoglich Heſſiſche Friſt oder Erlaß erwirkt zu haben, in der feſtgeſetzten 15
ö 16 5 die Loosholzauflage nicht bezahlt haben, unter Anmerkn Kreisrath des Kreiſes Friedberg der von 5— 4 n Nummern, aufzuſtellen—
an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes, dem Bürgermeiſter einzuhandigen.
Betreffend: Erſatz des Macherlohns von dem in den Gemeinden an die 2) Der Bürgermeiſter hat dieſes Verzeichniß ohne Ver⸗ Ortsbürger abgegebenen Loosholz. zug dem Forſtſchützen zuzuſtellen, damit dieſer bemerke, welche
Nach der nachſtehend abgedruckten höchſten Verfuͤgung Nummern noch nicht abgefahren ſind. Binnen drei Tagen vom 10 J. M. werden Sie ſich nicht nur ſelbſt genau be— hat der Forſtſchütze dem Bürgermeiſter dieſes Verzeichniß meſſen, ſondern auch die Gemeinde- Einnehmer hiernach wieder zurückzuliefern.
bedeuten. 3) Hiernach ordnet der Buͤrgermeiſter die Wegbrin⸗ Friedberg den 10. Januar 1846. gung des noch nicht abgefahrenen Holzes auf Koſten und Küchler. Gefahr des Reſtanten an. Die Fuhrleute ſind mit ſpecieller
8 ei ſchriftlicher Legitimation zu verſehen.
r Großh. Heſſ. Ministerium des Innern. 9 4) Das auf Anordnung des Burgermeiſters wegge⸗ Juſtiz an die Gr. Provinzial Commiſſariate dahier brachte Holz wird den Beſitzern der Nummern überliefert, und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe. unter Zurückbehaltung eines ſolchen Theiles, welcher zur
Es iſt ſeither beobachtet worden, daß, obwohl Das. Deckung der Auflage und der Koſten des Wegbringens er—
jenige, was die Loosholz⸗Empfänger für den Empfang des forderlich iſt. a 5 f
Loosholzes— ſei es für Macher⸗ und Setzer-Lohn, oder 65) Dieſer Abzug ſoll in allen Fallen nicht unter einem
an ſonſtiger Auflage— an die Gemeindekaſſen zu entrichten Viertheil Stecken Holz oder 25 Wellen oder nach Bedürfniß
haben(Loosholz- Auflage) ordnungsmäßig vor dem Bezuge mehreren Viertheilen betragen, auch wenn die Große der des Loosholzes entrichtet werden muß, doch öfter dergleichen Loosholz-Auflage den Werth dieſes Holzquantums nicht er⸗
Abgaben in den Liquidationen der Gemeinde-Ausſtände er⸗ reicht, ſo daß demnach eine Abmeſſung nach kleineren Thei⸗
ſcheinen und zuweilen ſogar als uneinbringlich niedergeſchla- len als je nach Viertheilen Stecken Holz oder je 25 Wellen
gen werden muͤſſen. nicht Statt findet. f 8
Um nun hierin die noͤthige Ordnung herzuſtellen, wird 6) Das zurückbehaltene Holz wird von dem Buͤrger⸗
Folgendes beſtimmt. meiſter verſteigert, wobei es geſtattet iſt, das von mehreren


