Intelligenz Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung an die Bewohner der Provinz Oberheſſen, betreffend den Ankauf von Zuchtvieh in der Schweiz.
In der Bekanntmachung der von dem landwirthſchaft— lichen Vereine von Oberheſſen für das Jahr 1845 beſchloſſe⸗ nen Geldverwendungen, Beilage Nr. 8 zur landw. Zeitſchrift vom Jahre 1845, wurde wegen des Ankaufs von Bullen beſondere Bekanntmachung vorbehalten, welche nunmehr da— hin erfolgt:
10 Der Ankauf ſoll nicht bloß auf Zuchtſtiere für Rech⸗ nung des landwirthſchaftlichen Vereins, zum 8 des Wiederverkaufs, ſondern auch auf, von Privaten für deren Rechnung gewünſchte, Mitankäufe von Zuchtvieh(Rinder, en, junge Kühe und Zuchtſtiere) ausgedehnt werden, und zwar für letztere frei von dem Beitrage zu den Reiſe— koſten der Einkaufs commiſſion.
2) Es werden Beſtellungen ſowohl auf das ſchwarz— braune Schwytzer Vieh als auch auf rothes der Berner Race angenommen.
3) Der landwirthſchaftliche Verein übernimmt die Be— ſorgung des Einkaufs und Transports, die Vertheilung des
Viehes, den Einzug der Gelder und Rechnungsablage. 4) Als Anhalt über die ungefähren Preiſe des Viehes
wird bemerkt, daß im vorigen Jahre durchſchnittlich gekoſtet
hat:
eine trächtige Kalbin oder junge Rug 150 11
ein 1½jähriger Zuchtſtier..„
nebſt 15 fl. Transportkoſten bis Gernsheim oder 23 fl. bis
zum Verkaufsorte in Oberheſſen pr. Stück.
5) Bei dem Wiederverkaufe der auf Rechnung des landwirthſchaftl. Vereins ange kauften Zuchtſtiere dürfen vor— zugsweiſe Diejenigen concurriren, welche ſich über die Ac— quiſition eines ſolchen feſt ausgeſprochen haben.
6) Vor dem Antritte der Reiſe und jedenfalls vor dem erſten Auguſt iſt für jedes von Privaten und Ge— meinden beſtellte Stück Vieh eine Einzahlung von 100 fl. zu machen.
7) Für jede Art von Vieh bilden die Subſcribenten, einſchließlich des landwirthſchaftlichen Vereins, ein Conſor—
tium(eine Gemeinſchaft); es kann alſo z. B. geben: ein Conſortium für junge und alte Farren, für Kühe oder Kal— binnen. Die Koſten des Ankaufs zerfallen in ſo viele Ab— theilungen, als ſich Conſortien gebildet haben.
8) Sollte das eine oder das andere Stück verun— gluͤcken, ſo trifft der Schaden nicht das betreffende 1 tium ausſchließlich, ſondern es trägt ihn die ganze Geſell ſchaft.
9) Welcher der Subſcribenten auf das verunglückte Stück zu verzichten hat, darüber entſcheidet das Loos. Der— jenige, welchen ein ſolches Loos trifft, iſt nicht verbunden, bei den weiteren Verlooſungen, in welcher Abtheilung es auch ſeye, Antheil zu nehmen.
10) Die Vertheilung des Viehes jeder Abtheilung unter die Subſcribenten derſelben geſchieht in folgender Art: Zuerſt wird der Durchſchnitt des Anſchaffungspreiſes eines Stücks der betreffenden Abtheilung ermittelt und dann, nach Verhältniß der Geſammtkoſten der betreffenden Abtheilung, jedes einzelne Thier taxirt.
Sind die Subſcribenten uͤber dieſe letz tere Taxation einig, ſo eutſcheidet für den Bezug der einzelnen Thiere das Loos. Können die Subſeribenten ſich auf dieſem Wege nicht vereinigen, ſo tritt eine Velſteigerung der Thiere unter den Subſcribenten in der Art ein, daß derjenige Subſeribent, 5 cher mehr als den Durchſchnittspreis des Thieres, auf das er den Zuſchlag erhält, geboten hat, von der Theilnahme an dem Mindererlöſe der betreffenden Abtheilung befreit ſein ſoll, welcher ſich im Wege der Verſteigerung etwa ergibt.
Wer ſich von der Annahme des beſtellten Viehes aus— ſchließen will, verzichtet damit von ſelbſt auf die geleiſtete Einzahlung.
Diejenigen verehrlichen Ortsvorſtände und Privaten, welche von dem in Frage ſtehenden Ankaufe Gebrauch machen wollen, werden eben ſo höflich als dringend gebeten, ihre Beſtellungen und resp. Einzahlungen von 100 fl. pr. Stück vor dem erſten Auguſt dieſes Jahres zu machen. Da hierzu ein Zeitraum von voll dritthalb Mo⸗ naten vergönnt iſt, ſo wird es dem Vereinsvorſtande nicht verargt werden, wenn er zur Vermeidung aller Mißverſtänd— niſſe und Unannehmlichkeiten hiermit ausdrücklich bemerkt: daß alle Beſtellungen und Einzahlungen, welche nicht am 31. Juli 1845 bei ihm eingegangen ſind außer Berückſichtigung bleiben. Wir bitten daher,
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