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Privaten überlaſſen wird, keine vollſtaͤndige Maasregeln er⸗ griffen werden, abgeſehen von der bedeutenden Zeitverſaͤumniß, die durch das Hin⸗ und Hergehen der Einzelnen erfolgen muß. Recht gern bin ich erbötig, auf alle Anfragen allenfallſige Anſtände zu erläutern und weiteren Aufſchluß zu ertheilen. Obereſchbach am 12. Juni 1845. Weihl, Revierförſter.
Guter Rath.
Viele xechtsunkundige Leute glauben, daß, wenn ein Ehegatte vor dem Andern ſtirbt, der längſtlebende an dem Vermögen des früher verſtorbenen geſetzlich den Niesbrauch behalte. Dieſes iſt jedoch nur da der Fall, wo das Solmſi⸗ ſche Landrecht Geſetzes Kraft hat. Denn nach dem ge— meinen Rechte muß das Vermögen eines verſtorbenen Ehe⸗ gatten in der Regel ſofort an deſſen Erben und Kinder herausgegeben werden.
In der Burg und Vorſtadt Friedberg iſt das Solmſi— ſche Landrecht eingeführt, in der Stadt aber nicht, jedoch ſoll in letzterer eine Obſervanz oder ein Gewohnheits-Recht gelten, nach welchem der überlebende Ehegatte befugt wäre, lebenslänglich in dem Beſitze und Niesbrauche der Hinter⸗ laſſenſchaft des früher verſtorbenen Ehegatten zu bleiben. Dieſes Gewohnheits-Recht wurde während der Juſtiz-Ver⸗ waltung des verſtorbenen Amtmanns Hager dahier nie be— zweifelt, in neueren Zeiten aber fordert das Gr. Landgericht Friedberg Beweis über die Exiſtenz jenes Gewohnheits-Rechtes.
Dieſer Beweis iſt ſchwer zu führen und darum allen Ehegatten, welche nicht unter dem Schutze des Solmſiſchen
Landrechts wohnen, anzurathen, zur Vermeidung von Pro⸗ ceſſen entweder durch Verträge oder durch gegenſeitige Teſta⸗ mente zu beſtimmen, daß der längſtlebende von ihnen im lebenslänglichen Beſitze und Niesbrauche des beiderſeitigen Vermögens bleiben ſoll.
Friedberg am 8. Juni 1845.
„ Spruͤchwoͤrter und Sentenzen mit Randgloſſen.
10) Es iſt ein albern Schaf, das dem Wolfbeichtet.
Schade nur, daß der Wolf nicht immer gleich, wie der Vogel an ſeinen Federn zu erkennen iſt, denn Mancher hat, um die Schafe glauben zu machen, er ſei der ihren eines, einen Schafpelz umgeworfen, aber inwendig iſt er ein reißender Wolf. Fiat applicatio d. h. die Bilder dazu kann ſich Jeder ſelbſt machen.
110 Ein Nimm hinh iſt beſſer, als zehn: Gott helf!
Und doch gibt's ſo Viele, die ſagen: Gott helf! obgleich ſie ſagen könnten: Nimm hin! Aber wartet nur, kommen wird einſtens der Tag, wo auch Ihr blos auf Gottes Hülfe angewieſen ſeid und dann werdet Ihr ſehen, was es damit für ein Bewandniß hat. Nicht als ob Gott nicht helfen könnte, ſobald er will,— aber er will oft einem Menſchen helfen durch den andern Menſchen und wer nun dieſen ſeinen Willen nicht ehrt, der kann doch wahrlich auch fur ſich ſelbſt kaum die Hülfe Gottes in Anſpruch nehmen. Welch eine Unverſchämtheit gehörte dazu, die Kinder eines Mannes von der Thüre zu jagen und eine Stunde ſpäter denſelben Mann um den größten Liebesdienſt anzuſprechen! „Was Ihr der Geringſten Einem gethan habt, das habt Ihr mir gethan ſpricht der Herr.
Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.
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Oeffentliche Bekanntmachung.
(863) Heinrich Wolf 1. zu Rockenberg hat ſich aus gerichtlich gebilligten Gründen frei⸗ willig der ſelbſtſtändigen Verwaltung ſeines Vermögens begeben, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß Rechtsgeſchäfte mit ihm nur unter Zuſtim⸗ mung des für ihn beſtellten Curators Jacob Wolf daſelbſt gültig abgeſchloſſen werden können. Butzbach den 2. Juni 1845. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. In Erledigung der Landrichterſtelle Calmberg.
Gras-Verſteigerung. (8935) Donnerſtag den 19. Juni, Vormit⸗ tags um 11 Ubr, wird in hieſigem Rathhauſe das Gras zu Heu von der Sauerweide, das Gras zu Heu und Grummet von der Lachen⸗ wieſe und der Wieſe an dem Exerzierolatz in mehreren Abtheilungen öffentlich meiſtbietend verpachtet werden. Friedberg den 16. Juni 1845. Der Beigeordnete Bender. Woll⸗ Lieferung. (867) Die Lieferung von acht Centner wei⸗ ger und zwei Centner ſchwarzer reiner Ham— melwolle für die hieſige Anſtalt ſoll auf dem Wege der Soumiſſion an den Wenigſtſor dern⸗ den vergeben werden. Darauf Reflectirende
wollen ibre Soumiſſionen längſtens bis zum 28. dieſes, Vormittags 10 Uhr, auf dem Di⸗ rectorial-Bureau, woſelbſt auch die Lieferungs— bedingungen zuvor eingeſehen werden können, verſiegelt und mit der Aufſchrift„Wollliefer⸗ ung betreffend“, einreichen. Marienſchloß am 4. Juni 1845. J. A. Der Verwalter Bauer.
Gras-Verſteigerung.
(900) Montag den 23. Juni, des Vormit⸗ tags 9 Uhr, ſoll das diesjährige Gras der hieſigen Gemeinde in verſchiedenen Abthei⸗ lungen in der Behauſung des Gaſtwirtb Hein— rich Sang II. dahier öffentlich meiſtbietend verſteigert werden.
Fauerb ach II. am 16. Juni 1845.
Der Grßb. Heſſ. Bürgermeiſter Philippi. Bekanntmachung,
Grasverſteigerung in den forſtfiscaliſchen Tei—
chen des Reviers Hochweiſel, Forſts Fried—
berg, betreffend. (910) Montag den 23. Juni d. J., Mor⸗ gens präcis um 8 Uhr, in dem Piſtorteiche oberhalb Münſter beginnend, ſoll die Heu⸗ und Grummetgraserndte pro 1845 öffentlich meiſtbietend verſteigert werden, und zwar: 1) in dem Piſtorteiche circa 4 Morgen,
2)„„ unteren Forellenteiche circa 1½ Morgen, 1 3)„„mittleren„ circa 2/
Morgen und 4)„„ oberen Forellenteiche circa 2 Morg. Die Herrn Bürgermeiſter der hierauf re— flectirenden Gemeinden werden ſonach erſucht, dieſe Verſteigerung mit dem Anfügen, daß
die Bedingungen derfelben vor der Verſtei⸗ geruug gehörig vorgeleſen und Nachgebote nicht angenommen, vielmehr der definitive Zuſchlag ſogleich ertheilt werden wird, wenn der Abſchätzungspreis erreicht worden iſt, in Zeiten in Ihren resp. Gemeinden veröffent⸗ lichen zu laſſen.
Hochweiſel den 14. Juni 1845.
Der Großh. Heſſ. Revierförſter des Reviers Hochweiſel Stillgebauer.
Grasverſteigerung zu Hochweiſel.
(9110 Mittwoch den 25. l. M, Morgens 8 Uhr, ſoll die diesjährige Grasnutzung auf den in hieſigem Gemeindewald liegenden Wieſen und holzleeren Stellen, auf der ſogenannten Sauheckswieſe anfangend, meiſtbietend ver— ſteigert werden.
Dann wird an demſelben Tage, Nachmit— tags 1 Uhr, das diesjährige Heugras von den Gemeindewieſen, Brühl und Neuwieſe ge⸗ nannt, auf dem Rathhauſe dahier einer öffent— lichen Verſteigerung ausgeſetzt.
Hochweiſel den 13. Juni 1845. 5
Der Grßh. Heſſ. Bürgermeiſter Reuter.
Gras-Verſteigerung.
(912) Montag den 23. Juni 1845, Mit⸗ tags 12 Uhr, wird das Gras zu Heu von eirca 60 Morgen Gemeindewieſen und 6 Morgen pfarrwieſen in einzelnen Abtheilungen einer offentlichen Verſteigerung ausgeſetzt. Die Herrn Bürgermeiſter werden erſucht, dieſes in ihren Gemeinden bekannt machen zu laſſen. Wohnbach den 17. Juni 1845. Der Gr. Heſſ. Gräfl. Solmſ. Bürgermeiſter Herget.
01 gens mein. Ham!
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