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ntelligenz-Hlatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
8 Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg
an ſuaͤmmtliche Bürgermeiſter dieſer Kreiſe. Betreffend: Verlegung des auf Dienſtag und Mittwoch nach Egidi
fallenden Marktes zu Düdelsheim, Kr. Büdingen.
Der rubricirte Markt iſt auf den erſten Dienſtag und Mittwoch im Monat Auguſt verlegt worden, was Sie in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen haben.
Hungen und Friedberg am 9. Mai 1845.
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Follenius. Krach, Gr. Kr.⸗Skr.
An die ſehr geehrten Mitglieder des naturhiſtoriſchen Vereins zum Schutze der Singvoͤgel.
Die Gründe, welche die höchſten Behörden unſeres Landes veranlaßten, Geſetze zum Schutze des nützlichen Ge— fieders in der freien Natur zu geben und aus welchen die erſten, einflußreichſten Männer bewogen wurden, ſich in der Weiſe für dieſen wichtigen und nützlichen Gegenſtand zu intereſſiren, daß ſie alle Einſichtsvollen und Gleichgeſinnten unter Einen Verein verſammelten, um die ſegensreichen Zwecke der Geſetze recht vollſtändig zur Erreichung zu führen und zugleich auch die rohe Würgerhand von dieſen nützlichen Thieren, ſowie viele Grauſamkeiten abzuhalten, ſind Ihnen durch die hinlänglichen Veröffentlichungen ſchon bekannt.
Der hochverehrte Vorſtand unſeres moraliſch-öconomi⸗ ſchen, auch religiöſen, mindeſtens practiſchen, Vereins zum Schutze der lieblichen Geſchöpfe Gottes, hat mich, unter Hinweiſung auf die frühere auch an Sie ergangene Auffor— derung, wegen Bildung von Localſectionen und die Mitthei— lung in Nr. 4 der Gr. Heſſ. Zeitung v. dieſem Jahre, auf⸗ gefordert, Sie, die werthen Mitglieder unſeres Vereins, recht angelegentlich zu veranlaſſen, doch Ihre ganze Wirk— ſamkeit in Kirchen, Schulen und im gewöhnlichen Leben, ſowie Ihren Einfluß auf die Forſt- und Flur⸗Schuͤtzen, auf Gr. Gensdarmen, Wieſenwärter, Gemeinde-Vorſtände und Diener, Oeconomen, Eltern, Vormünder, Lehrmeiſter, welche für ihre Befohlenen mit der Strafe haftbar ſind, unter Rückſichtnahme auf das Ihnen kürzlich mitgetheilte Schrift— chen über dieſe ſingenden Flurenbewohner, ſowie auch auf das Amtsblatt Gr. Kreisraths des Kreiſes Grünberg Nr. 2
vom Jahr 1843 und auf das Allerhöchſte Geſetz vom 7. April 1837, Regierungsblatt de 1837 pag. 254 geltend zu machen, damit die erſten diesjährigen Jungen und Eier dieſer, oft grauſam verfolgten, Weſen jetzt der Nachſtellung und Ver— nichtung entgehen. Ich entledige mich dieſes wichtigen und allen wahrhaft Gebildeten gefälligen Auftrags in dem vollen Vertrauen auf Ihre ſchätzbare Einſicht und edlen gemuͤth— lichen und gemeinnützigen Beſtrebungen, daß Sie dieſen Gegenſtand alsbald, nach den obigen Landesgeſetzen und zwar noch, wo möglich, vor“) dem Feſte, bei Ihren Ge— meinden in lebhafte Anregung und Aufnahme bringen wer— den, damit mancher Sünde an dieſen Geſchöpfen Gottes, durch welche der Schöpfer nicht nur Gärten, Wieſen, Fel⸗ der, Hain und Wälder mit fröhlichem, oft entzückendem Ge⸗ ſange belebt, ſondern auch dieſe Räume der freien Natur von den zerſtörenden Inſecten reinigt, vorgebeugt, ſowie manche Strafe von Eltern und Meiſtern abgehalten werde, wobei ich noch anfüge, daß Jeder, welcher einen Zerſtörer der Brut dieſer Thiere in der Weiſe bei den Forſt- und Flurſchützen oder bei Gr. Gensdarmen anzeigt, daß ſein Frevel beſtraft werden kann, eine ſchöne Belohnung hat, auch, nach Art. 4. 5. u. 8. des Allerhöchſten Geſetzes, die Hälfte der Strafe, alſo 2 fl. 30 kr. oder 5 fl., oder auch wohl 10 fl. für jeden Fall erhält.
Unſere höchſtgeprieſene Staats-Regierung hat ſchon in dem vorigen Jahrhundert dieſem wichtigen Gegenſtande ihre beglückende Aufmerkſamkeit gewidmet und Geſetze zum Schutze dieſer lieblichen Geſchöpfe erlaſſen, welche nun in ihrer gan— zen Wohlthätigkeit und zwar um ſo mehr ausgeführt wer— den ſollen, als der Sperling und anderes ſchaͤdliches Ge— flügel zerſtört, in ſeinem Wucher gehemmt und gleichſau auch in der Natur dadurch mehr Frieden befördert werden muß. Und warum ſollte ſich auch der Menſch nicht vor— zugsweiſe zum Schutze, der ſo ſehr des Schutzes beduͤrftigen Weſen verpflichtet halten, da er auch ein Geſchöpf Gottes iſt und dies mit Selbſtbewußtſein erkennen, daß er des Schutzes und des Beiſtandes höherer Weſen bedarf, um ſeine beſſeren Eigenſchaften, wie die Sänger im Freien ihren Sang u. ſ. w., entwickeln zu können? ja da ihm Vernunft und weiſe Herrſchaft, mithin auch der Schutz über die Fiſche im Meere und über die Vögel unter dem Himmel vom Schöpfer gegeben worden iſt, es auch ein
) Leider war es nicht mehr möglich, den Brief noch vor Pfingſten in unſerm Blatte erſcheinen zu laſſen, da das Manuſtxipt uns allzu⸗ ſpät zugekommen iſt. Die Redaction.
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