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Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil. Polizei ⸗ Befehl.
Das ſchnelle Fahren, Reiten und Laufen durch das Burg⸗Thor an der Hauptwache dahier iſt verboten. Wer dem zuwiderhandelt und dem Zurufe der Schildwache „Langſam)/ nicht Folge leiſtet, verfällt in eine Polizei⸗ ſtrafe von 30 kr. bis 1 fl. und hat ſich überdies der Unan⸗ nehmlichkeit zu gewärtigen, welche das reglementsmäßig dienſtliche Einſchreiten der Schildwache in dieſer Beziehung nach ſich ziehen würde.
Friedberg am 16. Auguſt 1845.
Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſämmtliche Ortspolizeibehoͤrden des Kreiſes.
Betreffend:
Sie werden hiermit aufgefordert, die Verordnung vom 26. Juni 1788, wie Sie ſolche in dem Amtsblatt Großh. Kreisraths zu Friedberg vom Jahr 1843, Nr. 5— durch Ausſchreiben vom 5. Februar v. J. für den hieſigen Kreis angewendet— abgedruckt finden, alsbald zur öffentlichen Kunde zu bringen und wann geſchehen, Publicationsanzeige zu erſtatten.
Hungen den 12. Auguſt 1845.
In Abweſenheit des Großh. Kreisraths Schaaf, Gr. Kreisſecretär.
Die Pfuſcherei in der Mediein und Chirurgie.
Das Grßh. Heſſ. Landgericht Friedberg an die Gr. Buͤrgermeiſter des Bezirks. Zetreffend: Den Immobiliarbefitzwechſel, insbeſondere die Ausfertigung
der deßfallſigen Urkunde. Wir finden uns veranlaßt Sie wiederholt zu genaueſter Befolgung der Vorſchrift anzuweiſen, daß da, wo Grund⸗ zücher vorhanden ſind, die Extracte daraus auch die Klaſſe,
ſowie den Reinertrag der Grundſtücke enthalten muͤſſen und jene nie eher zum gerichtlichen Gebrauche vorgelegt werden dürfen, bis dieſelben von den Grßh. Steuercommiſſären hin— ſichtlich der Grundlaſten vervollſtändigt und als richtig be— glaubigt worden ſind.
Sollten dennoch wieder Extracte vorgelegt werden, bei denen dieſe Vorſchrift nicht beobachtet iſt, ſo haben die Betheiligten ſich ſelbſt beizumeſſen, wenn ſie ohne weitere Verfügung in der Sache ſelbſt zurückgewieſen werden.
Friedberg den 12. Auguſt 1845.
Hofmann.
f Spruͤchwoͤrter und Sentenzen mit Randgloſſen. 18) Eine Schwalbe macht keinen Sommer.
Das iſt wahr, wie es auch wahr iſt, daß eine vor— ſätzliche Sünde— aus Schwachheit fehlen wir Alle manig— faltig Jak. 3, 2.— den Menſchen noch nicht von Grund aus verderbt. Wenn man aber einmal eine Schwalbe ſieht und ſieht auch, daß ſie bleibt, dann kann man drauf ſchwören, daß jetzt bald auch noch andere Schwalben kom— men werden und daß die Sommerszeit ſo gar weit entfernt nicht mehr ſei, und Sommer kann ſein, wenn's auch zwiſchen den warmen viele rauhe Tage gibt. So auch mit der Sünde;— hat der Menſch nur eine mit Vorſatz geübt und beharret in ihr, dann wird er ſchwerlich großem ſitt— lichen Verderben entgehen, wie werkthätig er auch im Aeu— ßern erſcheinen mag. So dumm iſt der Teufel auch nicht, daß er gleich mit der Thüre in's Haus fällt, vielmehr thut er hübſch langſam und begnügt ſich mit der Spitze des ängſtlich dargereichten Fingers, wenn er eine Freundſchaft ſchließt. Bald aber kommt er als Hausfreund und heiſcht den Druck der ganzen Hand, den er mit freundlicher Um— armung erwidert und zuletzt— ja zuletzt geht er mit zu Tiſch und Bett.„Laß dich den Teufel bei einem Haare faſſen und du biſt ſein auf ewig.“— Aus dem Geſagten kann man ſich auch das Sprüchwort: einmal iſt kein— mal erklären.


