„ 364.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen
an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſ.
Burger meiſter des Kreiſes Hungen, mit Ausnahme
derjenigen von Einartshauſen, Lich, Traismuͤnzen⸗ berg und Woͤlfersheim.
Betreffend: Den Geſchäftsplan der Kataſter⸗Arbeiten für die Finanz⸗ periode von 1845/47.
Indem ich Ihnen das nachſtehende Reſcript Gr. Mini⸗ ſteriums des Innern und der Juſtiz zur Nachricht mittheile, fordere ich Sie auf, den Gemeinderath und die Grnndbe— ſitzer in Ihren resp. Gemarkungen über dieſen Gegenſtand zu vernehmen, denſelben die alsbaldige Vornahme der Par— zellenvermeſſung zu empfehlen und über den Erfolg binnen 4 Wochen zu berichten. Ich erwarte um ſomehr, daß Sie ſich mit Eifer für dieſe Angelegenheit bemühen, da durch die Parzellenvermeſſung die Grundbücher erſt ihren eigent— lichen Nutzen gewähren und das Grundeigenthum gehörig geſichert wird.
Hungen den 5. November 1845
Follenius
Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an den Großh. Kreisrath zu Hungen.
Es ſind neuerdings die Nachtheile zur Sprache ge— bracht worden, welche für ſolche Gemeinden entſtehen, in deren Gemarkung die Gewann und Parzellenvermeſſung nicht gleichzeitig mit der Flurvermeſſung vorgenommen wird.
Dieſe Nachtheile beſtehen hauptſächlich darin:
1) daß bei der ſpäter erfolgenden Gewann- und Par- zellenvermeſſung für die Wiederholung der Flurgrenzen nicht unbedeutende Koſten Seitens der Gemeinden aufgewendet werden müſſen, welche bei gleichzeitiger Vornahme der Flur— Gewann-Parcellenvermeſſung vermieden werden. Nach ge— machter Erfahrung ſind nemlich die Flurgrenzen, wenn in einer Gemarkung die Gewann- und Parcellenvermeſſung auch nur einige Jahre der Flurvermeſſung folgt, in der Zwiſchenzeit ſo verwahrloſt, daß die Herſtellung derſelben in der Regel einen Koſtaufwand erfordert, welcher dem der erſten Regulirung und Ausſteinung entweder gleichkommt, oder denſelben ſogar überſteigt, weil die durch die Gewann— und Parcellenvermeſſung bedingte Herſtellung des vorigen Standes nur nach Anleitung trigonometriſcher Meſſungen vollzogen werden kann. Ja nach der Größe der Gemar— kungen belaufen ſich die ſo entſtehenden nochmaligen Koſten oft in die Hunderte von Gulden.
2) Die Trennung der Flurvermeſſung von der Ge— wann⸗ und Parcellenaufnahme wird die weitere Folge haben, daß die Gemeinden nach Maßgabe des Geſetzes vom 18. Juni 1836, die Aufſtellung der Grundbücher betrff., ſogleich nach Vollendung der Flur-Vermeſſung in den Beſitz von Grundbüchern(Copien der topographiſchen Güterverzeichniſſe und Parcellenhandriſſe) geſetzt werden, welche, wie ebenfalls die Erfahrung lehrt, den Grundbeſitzern nicht genügen, weil dieſelben die Reſultate der Parcellenvermeſſung nicht ent— halten, folglich als Bereitsmittel für die Grenz- und Grö— ßenverhältniſſe des Grundeigenthums nicht dienen können. Die Grundbeſitzer verlangen alsdann in der Regel die bal— dige Vornahme der Parcellenvermeſſung und die Aufſtellung neuer Grundbücher an die Stelle der kaum errichteten, wo— durch ebenwohl nicht unbeträchtliche, doppelte Koſten ent— ſtehen, weil in die nach den Ergebniſſen der Flurvermeſſung gefertigten Grundbücher Parcellenhandriſſe die Reſultate der Parcellenvermeſſung nicht aufgenommen werden dürfen.
Wenn ſich auch das bezeichnete Verlangen nicht ſo ſchnell nach dem Vollzuge der Flurvermeſſung geltend machen ſollte, ſo läßt ſich doch nicht annehmen, daß die Gemeinden, ein— mal im Beſitze von Grundbüchern nach den Reſultaten der Flurvermeſſung den im Art. 10. des Geſetzes vom 29. Okto⸗ ber 1830 beſtimmten Zeitpunkte der Renovation der Grund— bücher abwarten werden, bis ſie die Ausführung der ſpe— ciellen Vermeſſung und die Aufſtellung neuer Grundbücher verlangen, weßhalb in dem unterſtellten Falle immerhin dop⸗ pelte Koſten auf Seiten der Gemeinden entſtehen.
Iſt hiernach die gleichzeitige Vornahme der Flurver— meſſung mit der Gewann- und Parcellenvermeſſung für die Gemeinden ſchon aus finanziellen Rückſichten von Wichtig— keit, ſo trägt auch die Parcellenvermeſſung zur Löſung der im Intereſſe der Landwirthſchaft ſo ſehr wichtigen Fragen wegen Conſolidation des Grundeigenthums und beſſeren An— legung von Gewannwegen weſentlich bei.
Unter Anſchluß eines Verzeichniſſes derjenigen Gemein— den des Kreiſes Hungen, welche ſich bis jetzt für die Vor— nahme der Parcellenvermeſſung noch nicht erklärt haben, beauftragen wir ſie, hiernach dieſe Gemeinden über die an— gedeuteten Erſparniſſe und ſonſtigen Vortheile, welche aus der gleichzeitigen Vornahme der Flur⸗, Gewann- und Par⸗ cellenvermeſſung erwachſen, nachdrücklichſt mit der Aufforde⸗ rung zu belehren, ſich nach Maßgabe des Geſetzes vom 11. Januar 1831 baldigſt darüber zu erklären, ob und bis zu welcher Zeit ſie die Vollziehung der Parcellenvermeſſung in ihren reſp. Gemarkungen wünſchen.
Zugleich iſt hierbei dieſen Gemeinden, da viele der— ſelben lediglich des Koſtenaufwandes wegen mit der Erklä— rung für die Parcellenvermeſſung zurückhalten, noch beſon— ders hervorzuheben, daß ihnen auf Verlangen, zur Auf⸗ bringung und Einzahlung ihrer Beiträge zu den Par⸗ cellungsvermeſſungskoſten, Vorlagen aus dem Kataſterfonds bewilligt und zur Wiedererſtattung dieſer letzteren mehrjäh⸗ rige Termine, die jedoch den Zeitraum von 3 bis höchſtens 4 Jahren nicht überſteigen dürfen, geſtattet werden.
Darmſtadt den 25. Oktober 1845.
du Thil. v. Stein.
Noch Einiges über Ulrichſtein,
Wer auf dem deutſchen geſchichtlich⸗ſprachlichen Felde, beſonders wie es ſeit 1822 im Bau ſteht, nicht Beſcheid weiß, ſollte daſſelbe lieber nicht betreten. Er kann da un⸗ möglich etwas helfen. Was in Nr. 71 über die Namen Ulrichſtein und Molestein ſtand, war nichts als eine Darlegung von Vermuthungen und Einfällen. Dieſen ſetzte ich in Nr. 80 Wahrheit entgegen. Dawider aber tritt nun in Nr. 86 Hr. Römheld auf, dem ich hiermit antworte.
Ulrich war in Nr. 71 durch„Allreich erklärt und Ulrichſtein durch„Allreichſtein d. i. wohl der waſſerreiche Stein.“ Das iſt doppelt falſch! Denn 1) bedeutet Ulrich durchaus nicht Allreich, ſondern Herr(Mächtiger) von freiem Grundbeſitz; 2) iſt Ulrich nur Mannsname und kann nie und nimmer ſo ſtehen, wie ein Eigenſchaftswort, daß es geradezu wie„allreich/ geſetzt und ausgelegt werden dürfte. Nun beruft ſich Hr. Römheld in Nr. 86 darauf, der berühmte Heyſe habe Ulrich durch Allreich erklärt. Ich kann nichts dafür, wenn Heyſe, der wohl Sprachlehrer, aber kein Sprachforſcher war, alſo in ſolchen Dingen keine Autorität ſein kann, eine falſche Erklärung gibt. Hätte


