Ausgabe 
19.7.1845
 
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K

1

für die

Provinz Oberheſſen 3

Intelligenz?

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

,

356. Sonnabend, d

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung der Preisvertheilungen in der Provinz Oberheſſen im Jahre 1845.

Die Preisvertheilungen des landwirthſchaftlichen Pro vinzialvereins von Oberheſſen werden in dieſem Jahre ſtatt⸗ finden:

19 zu Büdingen, Donnerſtag den 31. Juli, 2 Grünberg, Donnerſtag den 7. Auguſt, 3)Biedenkopf, Montag den 11. Auguſt.

Die zur Beförderung der Viehzucht ausgeſetzten Preiſe ſind auf jeder dieſer drei Stationen:

a) Für die beſten Zuchtbullen von Gemeinden oder ſolchen Privaten, welche ſie nicht zur ausſchließlich eigenen Zucht benutzen, 50 fl. zu Preiſen von 615 fl.

b) Für junge Bullen, zum Verkaufe an Gemeinden tauglich, mindeſtens 1/ Jahr alt und ſeit/ Jahr Eigenthum des Beſitzers, 30 fl. zu Preiſen von 5-10 fl

c) Für ſelbſtgezogene Rinder von 23 Jahren, die entweder ſichtbar trächtig ſind, oder erſt kürzlich das erſte Mal gekalbt haben, 92 fl. zu Preiſen von 512 fl. und eine Preisglocke ſammt Halsriemen für die ſchönſte Kalbin.

Solchen, denen wegen ſtarker Concurrenz keine Preiſe mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn ſie 2 Stunden und weiter hergekommen ſind, eine Wegentſchädigung zuge ſichert, beſtehend für ältere Bullen in 24 Kreuzern und für junge Bullen und Rinder in 12 Kreuzern für jede Stunde der Entfernung, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß das betreffende Stück Vieh jedenfalls preiswürdig iſt.

Die ſouſtigen Beſtimmungen ſind:

10) Die Muſterung des Viehes beginnt jedesmal um Uhr Morgens, und es haben die Preisbewerber Beſchei

nigungen ihres betreffenden Bürgermeiſters(auf ſtempelfreiem Papiere) beizubringen, worin bezüglich der Zuchtbullen bemerkt iſt, daß ſie auch wirklich zur Zucht verwendet wor⸗ den und ſich hierbei brauchbar erwieſen haben; auch werden die atteſtirenden Grßh. Bürgermeiſter bemerken, in wie weit den Beſtimmungen der Miniſterialverfüͤgung vom 2. October 1839 und 20. Februar 1844 Genüge geleiſtet wird, ob na⸗ mentlich die Bullen nicht mehr mit weiblichen Zucht⸗ thieren zur Weide getrieben werden, ob der Ankauf der Faſel von der Gemeinde ſelbſt geſchieht und ob deren Unterhaltung nicht mehr an den Wenigſtnehmenden verpachtet iſt; in Bezug auf die jungen Bullen, daß ſie ſeit/ Jahr dem Beſitzer eigenthümlich gehören; in Bezug auf die Rin⸗ der aber, daß ſie von dem Eigenthümer ſelbſt gezogen worden ſind. Wer die Bedingungen bezüglich des Beibrin gens nach obiger Vorſchrift abgefaßter Beſcheinigungen (wäre es auch von Bewerbern aus dem Orte ſelbſt, wo die Preisvertheilung ſtattfindet) nicht erfullt, kann, ohne Anſehen der Perſon, zur Preisconcurrenz nicht zugelaſſen werden.

2) Die älteren Bullen müſſen wohl gefeſſelt und mit gehöriger Vorſicht vorgeführt werden.

3) Die Concurrenz auf den Stationen iſt an keine Kreis- oder Bezirks⸗Abtheilung gebunden.

Indem der Unterzeichnete Vorſtehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er die Vereinsmitglieder, ſowie alle Freunde der Landwirthſchaft, zu recht vielfeitiger Theilnahme an den Preisvertheilungen ein. Dieſelben koͤnnten dadurch weſentlich verſchönert werden, wenn auch, unabhängig von der Preisvertheilung, ſchönes ſelbſtgezogenes Vieh und an dere intereſſante Gegenſtände der landwirthſchaftlichen In duſtrie dem größeren Publikum zur Anſicht ausgeſtellt würden.

Auf den Feſtplätzen werden den verehrlichen Ausſchuß⸗ und Vereinsmitgliedern beſondere Plätze angewieſen werden.

Gießen, den 13. Juli 1845.

Der Präſident des landwirthſchaftlichen Vereins für Oberheſſen. v. Firnhaber-Jordis