Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oherheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.
Betreffend: Das Eichen der bei dem Verkaufe des Biers gebraucht werdenden ſteinernen Krüge. Die nachſtehend abgedruckte höchſte Verfugung werden Sie zur offentlichen Kenntniß bringen, auch alle Wirthe und die Polizei-Officianten hiernach bedeuten. Hungen und Friedberg den 4. Januar 1845. . Follenius. Krach, Gr. Kr.⸗Sec.
Das Großherzogl. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial-Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Großher⸗ zogl. Kreisräthe.
Da Zweifel darüber entſtanden ſind, ob die in Nr der Verordnung vom 10. Sept. 1819, den Gebrauch des neuen Flüſſigkeitsmaßes betreffend, enthaltene ausdrückliche Beſtimmung, wonach bei dem inländiſchen Verkaufe und bei dem Ausſchenken von geiſtigen Getränken keine andere Bou— teillen und Krüge, als ſolche, gebraucht und angetroffen werden dürfen, welche mit dem in 5. 1. dieſer Verordnung bemerkten Eichzeichen verſehen ſind,— auch auf die bei dem Ausſchenken des Biers gebraucht werdenden ſteinernen Krüge (Sauerwaſſer⸗Krüge) Anwenduug finde oder nicht, ſo finden wir uns veranlaßt, Sie in Gemäßheit der beſtehenden Ver⸗ ordnungen, wonach die Wirthe überhaupt keine ungeeichten Gefäße führen dürfen, darauf aufmerkſam zu machen, daß dergleichen ſteinerne Krüge, wenn ſie zum Verkaufe des Biers gebraucht werden, jederzeit nach der Vorſchrift geeicht ſein muͤſſen.
Darmſtadt den 12. December 1844.
. v. Stein.
Sonnabend, den 18. Januar
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſämmtliche Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.
Betreffend: Die Tompletirung der Feldtruppen im Jahr 1845.
Gleichzeitig mit dieſem Ausſchreiben theile ich einem Jeden von Ihnen ein Exemplar der von großh. Provinzial⸗ Commiſſar zu Gießen in rubricirtem Betreff erlaſſenen Be⸗ kanntmachung unter der Weiſung mit, dieſelbe alsbald in jeder Gemeinde Ihrer Bürgermeiſterei anheften zu laſſen und auf dieſe Art zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Aus dieſer Bekanntmachung iſt zu entnehmen, daß aus dem Kreiſe Friedberg diejenigen jungen Leute, welche bei der vor— jährigen Muſterung die Nr. 1 bis 115 gezogen haben, marſchpflichtig ſind, die Nr. 116 bis 125 aber noch nach dem 1. April l. J. einbeordert werden können. Sie haben alle diejenigen, welche hiernach eine Marſchnummer gezogen haben, davon ſpeciell in Kenntniß zu ſetzen und zugleich anzuweiſen, auf an ſie gelangende Ordre zu dem Regimente oder Corps, welchem ſie zugetheilt ſind, ſich unverzüglich zu begeben. Sollte einer oder der andere durch ein begrunde⸗ tes Hinderniß hiervon abgehalten ſein, ſo iſt mir unter An— ſchluß des erforderlichen Zeugniſſes über den Abhaltungs⸗ grund ſogleich berichtliche Vorlage zu machen.
Friedberg den 12. Januar 1845.
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J., D. V. Krach, Gr. Kr.⸗Sec.
Bekanntmachung.
In der Nacht vom 28. auf den 29. Dec. v. J. wur⸗ den auf einem Grundſtücke des Gr. Pfarrers Leun in Muün— zenberg, in daſiger Gemarkung, acht Stück Obſtbaume von ruchloſen Händen zerbrochen.
Demjenigen, welcher den Thäter in einer Weiſe be— zeichnet oder namhaft macht, daß deſſen gerichtliche Verfol— gung und Beſtrafung erfolgen kann, wird eine Belohnung von fünf und dreißig Gulden zugeſichert.
Hungen den 10. Januar 1845.
Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Hungen Folleni us.


