erbaues
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Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen
an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe. Betreffend: Den ſittlichen Zuſtand der deutſchen Bevölkerung in Pario⸗ insbeſondere derjenigen aus dem Großherzogthuͤm Heſſen.
Da durch die bis jetzt zur Abſtellung des fraglichen Unweſens ertheilten Vorſchriften der beabſichtigte Erfolg nicht vollſtändig erreicht worden iſt, ſo hat das Gr. Miniſterium zur größeren Sicherung dieſes Erfolges die Entſchließung ertheilt, daß
1) künftighin nur an ſolche Perſonen aus den Ver— waltungsbezirken Gießen, Friedberg, Grünberg, Hungen und Alsfeld, welche genügend nachzuweiſen vermoͤgen, eine Kunſt, ein Handwerk, oder ein anderes derartiges Geſchäft ordnungsmäßig erlernt, ſomit die Wahrſcheinlichkeit der Ernährungsfaähigkeit in der Fremde für ſich zu haben, auf Verlangen Päſſe zur Reiſe nach Frankreich, Belgien, Holland und England ertheilt, dagegen allen ſolchen, in eines der beſagten Länder zu reiſen beabſichtigenden Perſonen aus den genannten Verwaltungsbezirken, welche angeben oder von lenen mit Grund anzunehmen iſt, daß ſie ſich ihren Unter— lalt in der Fremde nur durch Taglöhnern, als gemeine Fabrikarbeiter, oder durch den Betrieb eines im Umherziehen tusgeübt werdenden Gewerbes zu verſchaffen im Stande ſnd, deren Erwerb mehr vom Zufalle abhängig iſt und die karum leicht in die Lage verſetzt werden können, Unterſtütz— ung anſprechen zu müſſen,— die von ihnen verlangt wer— tenden Legitimationen verweigert werden ſollen;
2) das Erſuchen an den deutſchen Hülfsverein zu paris ſtellen zu laſſen, Unterſtützungen an dieſſeitige Unter— Hhanen der fraglichen Klaſſe nur in ſeltenen Ausnahmsfällen, en unlegitimirte Perſonen aber gar keine zu verabreichen, tieſe vielmehr lediglich ihrem Schickſale zu überlaſſen;
3) den betreffenden Nachbarſtaaten ſowie dem König— lich Franzöſiſchen Gouvernement ſelbſt anzuſinnen, unlegiti⸗ nirte oder nicht gehörig legitimirte Großh. Heſſiſche Unter— hanen ſchon an den Gränzen zurückweiſen und ſolche, welche ihre Päſſe zum Betteln oder zweckloſen Umherziehen miß⸗
N
Sonnabend, de
15. aͤrz
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brauchen, ohne Ausweis verſehene Kinder oder Erwachſene mit ſich fuhren, ohne Weiteres auf den Transport ſetzen und in ihre Heimath verbringen zu laſſen.
Sie werden angewieſen, vor Erſtattung der Berichte über Geſuche um Ertheilung von Päſſen zur Reiſe nach Frankreich, Belgien, Holland und England jedesmal auf das Sorgfältigſte zu prüfen, ob die betreffenden Bittſteller in die eine oder die andere der bemerkten Klaſſen von Per— ſonen zu rechnen ſind, und nur Geſuche ſolcher Individuen zur Willfahrung zu empfehlen, welche ſich uͤber die ordnungs- mäßige Erlernung einer Kunſt, eines Handwerks, oder eines anderen derartigen Geſchäfts auszuweiſen vermögen, ſonach die Wahrſcheinlichkeit der Ernährungsfähigkeit im Auslande für ſich haben.
Die Befolgung dieſer Vorſchrift wird von uns bei der jedesmaligen Prüfung der Paßberichte auf das Strengſte überwacht und eine jede Vernachläſſigung derſelben unnach— ſichtlich gerügt werden.
Friedberg, Grünberg und Hungen
den 10. März 1845. Küchler. Ouvrier.
Follenius.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen
an ſämmtliche Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Den Wegbau in der Gemarkung Rodheim, insbeſondere die Abhebung und Vertiefung des zwiſchen Rodheim und Hof Graß befindlichen ſ. g. Steinernenberges.
Nach erhaltener Benachrichtigung wird die auf dem Wege zwiſchen Hof Graß und Rodheim befindlichen Anhöhe dermalen abgetragen, ſo daß der gerade Weg von Hungen nach Rodheim mit Fuhrwerken in ſo lange nicht paſſirt werden kann.
Sie werden angewieſen, dieß mit dem Anfügen zu veröffentlichen, daß während dieſer Zeit der Weg über Steinheim geuommen werden muß.
Hungen den 10. Marz 1845.
Follenius.


