Ausgabe 
12.11.1845
 
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ntelligenz- Ola

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 30.

I. Eine großh. Verordnung vom 24. October, welche, mit Rückficht auf die von anderen Zollverein sſtaaten wegen der Ausfuhr und der Aufkäufe von Kartoffeln getroffenen Maasregeln und die Wirkungen, welche letztere vorausſichtlich auf das Großherzogthum äußern werden, bis auf weitere Entſchließung, die Ausfuhr der Kartoffeln über die Zollvereinsgrenze verbietet. Uebertretungen dieſes Ausfuhrver⸗ bots werden nach den deßfallſigen Strafbeſtimmungen in dem 3. Theile der Zollordnung vom 9. März 1838 geahndet. Gegenwärtige Ver⸗ ordnung tritt von dem Tage ihres Erſcheinens in dem Regierungsblatte (Calſo von heute an) in Wirkſamkeit.

II. Namensveränderungen: Es wurde geſtattet: am 9. Oct. der Stieftochter des Lohnbedienten Joh. Schäfer dahier, Helene Magda⸗ lena Heiſer, künftig den FamiliennamenS chäfex, am 14. Oet. der Adoptivtochter des Joh. Ritter zu Offenbach, Eliſabethe Charlotte Ben- der, künftig den FamiliennamenRitter, dem Joſeph Hirſch von Rödelheim, dermalen zu Frankfurt a. M., und den beiden jüngſten Söh⸗ nen deſſelben, Nathan Hirſch und Heinrich Hirſch, künftig den Familien⸗ namenHerman/, und der Enkelin des Michael Scior zu Steinbuch, im Landrathsbezirke Erbach, Maria Eliſabethe Reubold, künftig den FamiliennamenScior zu führen.

III. Dienſtnachrichten: Am 3. October wurde dem Gerichts- boten⸗Aspiranten und dermaligen Friedensgerichtsſchreiber⸗Gehülfen Kamp zu Wörrſtadt die Kreisgerichtsbotenſtelle zu Mainz übertragen; am 7. der Phyfikatsarzt Dr. Rayß zu Ulrichſtein zum Phyfikatsarzt in Pfedders⸗ heim und der praktiſche Arzt Dr. Kaiſer zu Biblis zum Phyſikatsarzt zu Ulrichſtein ernannt; am 14. dem Decan und Pfarrer Weſternacher iu Jugenheim die evangel. Pfarrſtelle zu Bickenbach, und dem Pfarrer Oraudt zu Münſter die ev. Pfarrſtelle zu Jugenheim, Kr. Bensheim, übertragen.

IV. Concurrenz für: die Diſtrictseinnehmerſtelle im zweiten Er⸗ bebungsdiſtrict Gießen mit jährlich 790 fl.(binnen drei Wochen bei der Oberfinanzkammer 1. Sect.); die katholiſche Schullehrerſtelle zu Neckar⸗ ſteinach mit 344 fl. nebſt 5 Stecken Buchen-Prügelholz für Heizung des Schullocals.

V. Geſtorben: Am 12. Okt. der penſ. Legationsrath Gladbach dahier.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 31.

Das heute erſchienene Regierungsblatt enthält: Verordnung, den Tarif über die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle

ür die Jahre 1846, 1847 und 1848 betreffend.

Handhabung der Polizei in Cairo.

Wir theilen hier unſern Leſern ein Bruchſtück aus Reiſebilder von Alex. Dumas und A. Dauzats mit, was vielleicht gerade jetzt, wo die Brodpreiſe immer noch im Steigen ſind, nicht ohne beſonderes Intereſſe geleſen wird.

Wir ſahen den Kadi(Stadtrichter, Bürgermeiſter) in Ausübung ſeines Amtes. Er geht des Morgens ans, ohne vorher zu ſagen wohin; mit ſeinen Schergen hinter ſich durch⸗ ſtreift er die Stadt und bleibt in dem erſten beſten Bazar (Straße oder Markt, wo viele Kaufläden ſind); da ſetzt er ſich in irgend einen Laden, unterſucht die Gewichte, die Ge mäße, die Waaren, hört die Beſchwerden an, verhört den auf einer Uebetretung betroffenen Kaufmann, ſpricht ohne Advocat, ohne Beiſitzer und beſonders ohne Verzug das Ur⸗ theil, vollzieht die Strafe und geht, um einen andern Delin⸗ quenten aufzuſuchen. Die Strafen nehmen dann einen an dern Charakter an; man kann nicht, ſo groß die Aehnlich keit auch iſt, den Kaufmann eben ſo ſtrafen wie den Dieb, das würde das öffentliche Vertrauen vernichten; auch ſind die Urtheile in der Regel die allermildeſten, z. B. Confis cation; gemäßigte: Verſchließen des Ladens; ſtrenge: die Ausſtellung. Dieſe Ausſtellung geſchieht auf eine ganz be ſondere Weiſe; man ſtellt den Patienten mit dem Rücken an ſeine Bude, läßt ihn die Ferſen ſo hoch erheben, daß das ganze Gewicht ſeines Körpers auf die Fußſpitzen zu ruhen kommt, dann nagelt man ihn mit einem Ohr an die Thür oder einen Laden, und er ſieht dann grade ſo aus, als ob er Balletkünſte machte. Dieſe ſinnreiche Strafe dauert zwei, vier, ſechs Stunden. Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß ſie der Delinquent durch einen Riß abkür zen kann; allein das geſchieht ſelten. Die türkiſchen Kauf leute halten auf Ehre und möchten um keinen Preis durch den Mangel des kleinſten Stückchens vom Ohr einem Diebe gleichen.

Ich blieb vor einem dieſer Ungluͤcklichen ſtehen, welcher eben angenagelt worden war; ich wollte ſein Schickſal be klagen, als mir mein Führer ſagte, daß der Angenagelte

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