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Intelligenz Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 29. (Schluß.)
Iv. Bekanntmachung Grßh. Miniſteriums des Innern vom 7. Oct., die Verſicherung von Mobilien in Feuerverſicherungs anſtal⸗ ten betr., welche aus Allerhöchſtem beſonderem Auftrage Folgendes ver— fügt: Wiewohl in dem F. 3 der allerhöchſten Verordnung vom 4. Juni 1833:„die Verſicherung von Mobilien in ausländiſchen Feuerverſicherungs⸗ anſtalten betr.,“ beſtimmt iſt, daß der Agent einer ausländiſchen Feuer ver⸗ ficherungsanſtalt erſt dann, wenn entweder die Genehmigung der Ver⸗ ſicherung durch die Grßh. Brandaſſecurationscommiſſion oder eine contra⸗ dietoriſche Schätzung erfolgt ſei, die Police, welche vorerſt von der, die Taxation angeordnet habenden Verwaltungsbehörde mit deren Viſa ver⸗ ſehen zu laſſen ſei, dem Eigenthümer der Mobilien zuzuſtellen habe, und daß nur auf Vorzeigung der, mit dem Viſa der Verwaltungsbehörde ver⸗ ſehenen Police von dem betreffenden Bürgermeiſter der Anſchlag des, die Verſicherung von Mobilien andeutenden Placats geſtattet werden dürfe,— haben in neuerer Zeit manche Agenten ausländiſcher Feuerverſicherungs⸗ anſtalten bei Anmeldungen von Waaren zur Verſicherung den Anmelden⸗ den ſogleich, und vor Einholung der Genehmigung der betreffenden Be⸗ hörde, ſogenannte Interimsſcheine ausgeſtellt, welche die Police vorläufig der ausländiſchen Feuerverſicherungsanſtalt gegenüber in der Weiſe erſetzten, daß die Anmeldenden dadurch ganz dieſelben Rechte gegen die ausländiſche Feuerverſicherungsanſtalt erlangten, als wäre die Genehmigung der Ver⸗ ſicherung von der betreffenden Behörde ſchon erfolgt und hätten ſie bereits die mit dem Viſa der letzteren verſehene Police zugeſtellt erhalten. Durch dieſes Verfahren von Seiten mancher Agenten ausländiſcher Feuerver— ſicherungsanſtalten wird der Zweck der erwähnten Beſtimmung der aller⸗ höchſten Verordnung vom 4. Juni 1833 und der Beſtimmung im zweiten Abſchnitt des§. 7 der Brandaſſecurationsordnung vom 18. Nov. 1816— heimliche Verſicherungen zu vermeiden— vereitelt. Um dieſes für die Zukunft zu vermeiden, zugleich aber für Waarenvorräthe in dringenden Fällen eine ſchleunige Verſicherung— namentlich ſchon in der Zeitperiode von Ertheilung der Genehmigung der Verſicherung durch die Verwaltungs⸗ behörde bis zur Zuſtellung der viſirten Police— möglich zu machen, wird hiermit Folgendes in Bezug auf den L. 3 der allerhöchſten Verord⸗ nung vom 4. Juni 1833 erläuterungs- und ergänzungsweiſe verordnet: Interimsſcheine dürfen überhaupt nur für Waarenvorräthe und für dieſe auch nur unter folgenden Beſchränkungen ertheilt werden: 1) Vor ertheilter Genehmigung— durch deu betr. Großh. Kreis- oder Landrath bei Verficherungen bei der Aachen⸗Münchener Feuerverſicherungsanſtalt, und durch die Gr. Brandaſſecurations-Commiſſion bei Verſicherungen bei ausländiſchen Feuerverſicherungs-Anſtalten— ſind Interimsſcheine durch aus verboten, bei Vermeidung der Entziehung des dem betreffenden Agen— ten ausgeſtellten Patentes zur Agentur neben voller Aufrechthaltung der Beſtimmungen des§. 7 der Brandaſſecurationsordnung vom 18. Nov. 1816. 2) Nach ertheilter Genehmigung dürfen Interimsſcheine nur ausgeſtellt werden: a. für Waarenvorräthe, die nur auf drei Monate oder kürzere Zeit verſichert werden ſollen. Die hierfür ausgeſtellt werden⸗ den Interimsſcheine ſollen b. nur auf vier Wochen gültig ertheilt werden und es müſſen dieſelben o. dem betr. Großh. Kreis- oder Landrath als— bald nach der Ausſtellung zum Viſiren vorgelegt werden.—
V. Zuſammenſtellung der Ergebniſſe der Staats⸗ ſchuldentilgungscaſſe-Rechnung für 1843. A. Die geſammte
Einnahme der Caſſe in 1843 betrug 3,500,182 fl. 5 ¼ kr., die geſammte Aus gabe 2,870,645 fl. 16% kr., ſo daß Ende 1843 629,536 fl. 48 ¼ kr. Caſſevorrath blieb, welcher verzinslich angelegt worden iſt, zur Verwendung der Anlehen behufs der Grundrentenablöſung.— In der Einnahme ſind enthalten: Rentenablöſungsgelder von fiscaliſchen Grundrenten a. für Rechnung grßh. Staatsſchuldentilgungscaſſe 216,052 fl. 19 ½¼ kr., b. für Rechnung des grßh. Hausvermögens 513,900 fl. ½¼ kr., Rentenablöſungs⸗ gelder von nicht fiscaliſchen Grundrenten 537,966 fl. 9½ kr.; in der Aus gabe die zu gleichem Behufe an Pflichtige abgegebenen Darlehen und zwar wegen fiscaliſcher Grundrenten a. für Rechnung der Staats- ſchuldentilgungskaſſe 8,128 fl. 53¼ kr. b. für Rechnung des grßh. Haus⸗ vermögens 513,893 fl. 39 kr wegen nicht fiscaliſcher Grundrenten 1,079,434 fl. 13½ kr. Ferner zurückbezahlter Betrag der 15. Verloo— ſung des Rothſchild'ſchen Anlehens von 6 ¼ Mill. Gulden 180,525 fl. ꝛc.— B. Der Stand der Staatsſchuld zu Ende 1842 war 12,557,194 fl. 21½ kr. im Jahre 1843 gingen an liquid gewordenen Schulden zu 214,482 fl. 50 kr., zuf. 12,771,677 fl. 11½ kr. Aus der weiteren Ver⸗ gleichung der im Jahre 1843 neu zugegangenen und der dagegen abge— tragenen Schuld ergibt ſich eine Vermehrung, welche durch bei der Staats⸗ ſchulden⸗Tilgungskaſſe verzinslich ſtehen gebliebene Grundrentenablöſungs⸗ Capitalien, durch den höheren Capitalwerth des nur durch planmäßige Verlooſungen rückzahlbaren Anlehens auf Partialſchuldſcheine von 1825 ꝛc. entſteht, von 134,027 fl. 14¾ kr., ſo daß die geſammte Staatsſchuld Ende 1843 betrug, 12,905,704 fl. 26½ kr.— Dagegen betrugen C die Activen der Staatsſchuldentilgungskaſſe zu jenem Zeitpunkte an älteren Staatscapitalien 73,639 fl. 330 kr.; Darlehen nach Maßgabe der beiden Geſetze vom 27. Juni 1836, betr. die Ablöſung der Grundrenten an die Rentpflichtigen a. wegen fiscaliſcher Renten 4,513,647 fl. 14½ kr., b. wegen nicht fiscaliſcher Renten 4,188,718 fl. 14% kr., zuſammen 8,702,365 fl. 29 kr.; ausſtehende Domänenkaufſchillinge 16,155 fl. 9 kr.; ausſtehende Activen der Hauptreſtenkaſſe 14,009 fl. 17 kr.; der oben an⸗ geführte Kaſſevorrath 629,536 fl. 48, zuſ. 9,435,706 fl. 13¼ kr.— Ende 1842 betrugen die Activen 8,861,969 fl. 18½ kr. Im Jahr 1843 haben ſie ſich alſo vermehrt um 573,736 fl. 55 ½ kr.(wodurch die obenerwähnte Vermehrung der Staatsſchuld um 134,027 fl. 14¼ kr. mehr, als ausgeglichen iſt).— D. Vergleichung des Activ- und Paſſivſtandes: Die Staatsſchuld betrug Ende 1843 12,905,704 fl. 26% kr. Hierzu an aufgewachſenen Zinſen der Depoſiten, welche nicht jährlich, ſondern immer erſt bei Rückgabe der Depoſiten bezahlt werden 82,873 fl. 10% kr. Geſammt-Paſſivſtand Ende 1843: 12,988,577 fl. 36% kr. Der Betrag der Activen war aber 9,435,706 fl. 13/ kr., ſo daß Activa und Paſſiva verglichen dte eigentliche Staatsſchuld Ende 1843 nur noch 3,552,871 fl. 23½ kr. beträgt. Ende 1842 war ſie aber 3,773,868 fl. 24¾ kr., ſo daß ſie ſich alſo im Jahre 1843 um 220,997 fl. 1¼ kr. verminderte.— i
VI. Bekanntmachung Gr. Oberpoſtinſpection, vom 23. Sept., daß der Schotten⸗- Grünberger Wagen, welcher ſeither um 2 Uhr Nach— mittags aus Schotten abgefertigt worden iſt, vom 24. Sept. an ſchon um 1 Uhr Nachmittags daſelbſt abgefertigt wird.—
VII. Perſonentaxe auf dem Worms-Pfeddersheim-Al— zeyer Cours.—
VIII. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Straf— geſetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntniſſe, und zwar 18 vom Hof⸗ gerichte der Provinz Oberheſſen, welche wegen Veränderung von Grenzzeichen, Vervortheilung der Concursgläubiger, Tödtung, Landſtrei—
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