Ausgabe 
5.11.1845
 
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gehalt ſelbſt der angefaulten Kartoffeln iſt, wie im Eingang geſagt, nur ganz wenig verändert. Wenn ſie daher fur dieſen Zweck nicht zu entſprechenden Preiſen verwerthet wer den können, ſo wird man immerhin noch beſſer thun, ſie auf eine der oben beſchriebenen Arten ſelbſt zu verwenden.

II. Aufbewahrung der geſunden Kartoffeln.

Indem man ſich in dieſer Beziehung lediglich auf die Bekanntmachung der Großh. Centralbehörde der landw. Vereine vom 19. Oktober beziehen zu können glaubt, fügt man nur über die Aufbewahrung der Kartoffeln in Gru ben noch Folgendes bei.

In einigen Riedorten(Kreis Großgerau) beobachtete man beim Eingruben der Kartoffeln das Verfahren, dieſe Gruben nur auf die Hälfte ihrer Länge mit Kartoffeln an zufüllen und Letztere vorerſt nur handhoch mit Sand oder

leichter Erde zu bedecken, die zweite Hälfte der Grube hatte die

Beſtimmung, um eirca 814 Tage ſpater, nach erfolgtem Schwitzen der Kartoffeln, zum Ausleſen derſelben benutzt zu werden. Erſt nach dieſer Vorarbeit ging man an das endliche Eindecken der Gruben. Diejenigen, welche ihre Kartoffeln nicht ſo behandelten, ſieht man ſie bereits wieder aus den Gruben nehmen und gleicher Behandlung unterwerfen Uebrigens empfiehlt ſich die Aufbewahrung der Kartoffeln im Freien über die Erde, ſtatt in dieſer, dießmal ganz beſonders.

Koch iſt hier nachzutragen, daß Kartoffeln, die nur von der Trockenfäule ergriffen, bei ganz dünnem Ausbreiten in Zugluft meiſtens in ſich ſelbſt wieder austrocknen.

III. Reſervirung der Kartoffeln zum nächſtjähri gen Saatbedarf.

Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß die ſer Punkt von der höchſten Wichtigkeit erſcheint. Bei dem ſorgſamen Landwirthe wird er auch um ſo gewiſſer alle Auf⸗ merkſamkeit finden, als dadurch die wirthſchaftliche Exiſtenz der kommenden Jahre ſo weſentlich bedingt iſt. Um des Saat⸗ Bedarfs für das nächſte Jahr ſich zu verſichern, empfiehlt ſich vor Allem deſſen Abſonderung von den übrigen Kartoffeln, unter Auswahl der tauglichſten Exemplare, dere Verbringung nach dem geſundeſten Theile des Aufbewah⸗ rungslocals und Aufſchichtung in ganz dünnen Lagen unter ſich ſelſt. Wo man Kalk- und Kohlenſtaub, Aſche ꝛc. zur Verfügung hat, durchſchichte man ſie damit; bei kleineren Parthien empfiehlt ſich auch die oben beſchriebene Behand lung mit Chlorkalk und Schwefel, da dieſe keine Faͤulniß aufkommen laſſen und anderſeits der Keimkraft nicht im geringſten ſchaden.

Darmſtadt den 29. October 1845.

Großh. Heſſ. Centralbehörde der landwirthſchaftl. Vereine.

349.

Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 29. Fortſetzung.

III. Finanzgeſetz für die Jahre 1845, 1846 und 1847, vom 7. Okt. 1845, welches nach Anhörung des Staatsraſhs und nach Ueber⸗ einkunft mit den Ständen über die Art und Weſſe, wie die im Wege der Beſteuerung zu deckenden Summen aufgebracht und verwendet werden ſollen, welche zur Beſtreitung der Staatsausgaben in den Jahren 1848, 1846 und 1847 erfordert werden, und da inmittelſt das Finanzgeſetz dom 16. Juli 1842 im verfaſſungsmäßigen Wege guf das Jahr 184 bereits ausgedehnt und in Wirkſamkeit geſetzt worden iſt, verordnet; H. 1. Für jedes der Jahre 1846 und 1847 ſoll an directen Steuern all⸗ ſährlich die Summe von 1,934,940 fl. auf die geſammten Grund⸗, Per⸗ ſonal- und Gewerbſteuercapitalien ausgeſchlagen und nach den geſetzlichen Beſtimmungen erhoben werden. Die Beiträge zur Erbauung der Staats⸗ und Provinzial⸗Kunſtſtraßen, welche nach Maaßgabe der beſtehenden ge ſetzlichen Beſtimmungen im Wege der directen Beſteuerung aufzubringen ſind, werden dem jährlichen Steuerausſchlage noch beſonders zugeſetzt. Für die Jahre 1845, 1846 und 1847 ſoll jedoch die durch das Geſetz vom 3. d. M.(ſ. oben), betr. die Verzinſung und allmälige Tilgung der Provinzialſtraſtenbau-Schulden, verordnete Erhöhung der beſtehenden Steuerausſchläge nicht zur Ausführung kommen. Sowohl der Betrag dieſer Erhöhung, als die zur nöthigen Gleichſtellung der drei Provinzen des Großherzogthums unter ſich erforderliche Summe ſoll im Nettobetrag eines Ausſchlages von 2 Heller auf den Gulden Normalſteuercapital zur Hälfte aus der Hauptſtaatskaſſe und zur Hälfte aus der Staatsſchulden-Tilgungs⸗ kaſſe entnommen und in die Provinzialſtraßenbaufonds der drei Provinzen, nach Verhältniß ihrer Steuercapitalien zum Behufe der Verzinſung und Tilgung der Provinzialſtraßenbau-Schulden, nach den Beſtimmungen des erwähnten Geſetzes vom 3. d. M. abgegeben werden. Nach§. 2 wer⸗ den die inneren, in der vorigen Finanzperiode beſtandenen, indirecten Auflagen(Trankſteuer und Zapfgebühr ꝛc., Chauſſeegeld, Salzregie, Stempelabgabe ꝛc., Collateralgelder, Hundeſteuer, Schießpäſſe ꝛc.) wie bisher forterhoben.§. 3. Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs⸗ zölle ſollen auch in den Jahren 1846 und 1847 nach Maßgabe der be⸗ ſtehenden Zollvereinigungs-Verträge verwaltet und erhoben werden. Im Falle, daß über die Handelsverhältniſſe und über die gemeinſchaftlichen Zölle weitere Uebereinkünfte zwiſchen den dermaligen Vereinsſtaaten, ſo wie mit andern deutſchen Regierungen zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit andern Staaten Verträge zur Erleichterung des gegenſei tigen Handelsverkehrs abgeſchloſſen werden, ſollen im Laufe der Finanz⸗ periode hinſichtlich der Zölle und der Zollgeſetzgebung und der hiermit in Verbindung ſtehenden Steuer von inländiſchem Rübenzucker diejenigen Abänderungen angeordnet werden, welche als nothwendige Folge ſolcher Staatsverträge erſcheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung in Folge der in dieſem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abſchließt, werden den Ständen bei ihrer nächſten Verſammlung zur Kenntniß und geeigneten Beſchlußnahme mitgetheilt.§. 4. Sämmtliche Staats- ausgaben ſollen auf die verſchiedenen Verwaltungszweige ſo verwendet werden, wie die Bedürfniſſe derſelben von den Ständen bewilligt worden ſind. Die bei der Einnahme im Ganzen entſtehenden Ueberſchüſſe, ſowie die bei einzelnen Verwaltungszweigen erfolgenden Erſparniſſe ſollen den Reſervefonds bilden, ſomit dazu dienen, unvorhergeſehene Bedürfniſſe zu befriedigen. Das Betriebscapital der Hauptſtaatskaſſe ſoll, einſchließlich des baaren Reſervefonds, auf der Summe von 1,100,000 fl. erhalten werden. Urkundlich ꝛc. ꝛc.

Schluß folgt.

Bekanntmachungen von Be⸗

unter den im Termin zu eröffnenden Bedin⸗ gungen einer Verſteigerung auf dem Rathhaus

Mittags 2 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe nachſtehende Gegenſtände öffentlich meiſtbie

8 dahier ausgeſetzt werden. tend verſteigert: hörden. Butz bach den 28. Oktober 1845. a 1) 10 tannene Bettſtellen,. a N⁰ Der Grßh. Heſſ. Bürgermeiſter 2) 3 Nachtſtüble, Seippel. 3) 10 Strohſäͤcke,

Hofraithe-Verſteigerung.

4) 26 Leintücher,

(133890 Donnerſtag den 13. November l. F 5) 35 Bettteppiche,

J., Nachmittags 3 Uhr, ſollen auf Antrag der(1539) Freitag den 7. d. M., Vormittags 6) 2 zinnerne Bettpfannen Erben der verſtorbenen Amtmann Liebeknechts] 9 Uhr, läßt Johannes Marloff dahier viele 7) 2 Tragvahren,

Wittwe, die denſelben zuſtehende Mobilien, namentlich ein Kleiderſchrank, Tiſche, 8) 1 Portſchaiſe.

Pag. u. Nr.[UIKlft.

109/199 29% Hofraithe in der Langgaſſe, als Wohnhaus, Hinterhaus, Kuhſtall und Schoppen, neben Friedrich Nagel und Ernſt Weber,(welche vor 20 Jahren neu hergeſtellt

l worden iſt); 109/199 63¼ Garten dabei, 107% 195% 47% Garten an vorigem,

verſteigern.

Stüßhle, 1 Ooſtkelter, Fruchtmühle, Strohbank, Eiſenwerk und Geſchirr, ſowie Kleider und Weißzeug öffentlich gegen gleich bare Zahlung Bender.

Dorheim den 1. November 1845. Der Kurf. Heſſ. Bürgermeiſter(15410 Dem dahieſigen Schweinhirt Kon

Dr. Jaup. Bekanntmachung. (1340) Montag den 10. November l. J., bis jetzt noch nicht vorgefunden. Unter vor⸗

Friedberg am 3. November 1845. Der Grßh. Heſſ. Bürgermeiſter

Zugelaufenes Schwein. rad Reiz IV. iſt am letzten Gießer Markte

ein weißes, ½iäbriges Mutterſchwein zuge laufen, und hat ſich der Eigenthümer deſſelben

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