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Intelligenz Glatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.
Betreffend: Ausführung des Wieſeneulturgeſetzes vom 7, Oktober 1830, insbeſondere das Inſtitut der Wieſenvorſtände und deren Wirkſamkeit, insbeſondere die Einſendung der Jahresberichte.
Mit Bezug auf mein Ausſchreiben vom 19. Auguſt 1843 ad Nr. K. G. 5763 in Nr. 6 des Amtsblattes for⸗ dere ich Sie auf, in Gemeinſchaft mit den Wieſenvorſtands⸗ mitgliedern folgende Fragen binnen vier Wochen zu beant⸗ worten, und ſehe deßhalb den zu erſtattenden Berichten bis zum 1. Dezember d. J. ohnfehlbar entgegen:
1) Sind die Wieſenvorſtände in Ihren resp. Gemeinden noch complett oder nicht und in letzterem Fall, welche Mitglieder und aus welchen Gründen ſind dieſelben aus⸗ getreten? 1
2) Welche Wieſenculturplane ſind pro 1846 projectirt und iſt deßhalb ſchon beſondere Vorlage gemacht oder nicht?
3) Was iſt im Laufe des Jahres 1845 bezüglich der Wie⸗ ſencultur geſchehen?
Grünberg am 24. Oktober 1845.
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Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſämmtliche Gr. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſ.
Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes.
Betreffend: Das außergewöhnliche Faulen der dießjährigen Kartoffeln, insbeſondere die Verwendung der angeſteckten Kartoffeln zu Brandwein.
Nachſtehendes Reſcript Gr. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz theile ich Ihnen zur Nachricht und Nachach⸗ tung vorkommenden Fällen, ſo wie zur Bedeutung der be— treffenden Brandweinbrenner mit.
Hungen den 30. Oktober 1845. i Follenius.
Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe.
Es iſt von mehreren Seiten der Wunſch geäußert worden, daß, um die Verarbeitung der angefaulten Kar⸗ toffeln zu Brandwein, zu beſchleunigen, eine Aenderung des Betriebs innerhalb des Monats ſtattfinden dürfe und daß die Brennfriſt, ſowie auch die Friſt zu den Einmaiſchungen erſtreckt werden möge.
Wenn es auch als bedenklich erſcheint, Beguͤnſtigungen der bezeichneten Art, ohne alle Beſchränkung uberall zuzu⸗ laſſen, weil zu beſorgen iſt, daß alsdann ein größerer Theil geſunder Kartoffeln, als unter den gegenwärtigen Umſtän⸗ den zu wünſchen iſt, zum Brandweinbrennen vielleicht wird verwendet werden, ſo iſt es anderen Theils doch ganz zweck— mäßig, daß die faulen Kartoffeln ſo ſchnell als möglich durch Verarbeitung auf Brandwein noch nutzbar gemacht werden.
Das Großh. Miniſterium der Finanzen hat daher auf unſer Erſuchen die Großh. Oberfinanzkammer beauftragt, die erforderliche Verfügung zu treffen, damit da, wo ein— zelne Oeconomen Betriebs- Veränderungen oder die Er⸗ ſtreckung der Brennfriſt und der Friſt zu den Einmaiſchungen für ihre faulen, angeſteckten Kartoffeln in Anſpruch nehmen und Sie, die Großh. Kreisräthe und Landräthe, mit Rück⸗ ſicht auf die beſonderen Verhältniſſe des einzelnen Falles und auf die aus der ſtrengen Einhaltung der vorgeſchriebe— nen Friſten den Oeconomen drohenden Nachtheile, ein der⸗ artiges Verlangen zur Willfahrung dem betreffenden Local⸗ finanzbeamten empfehlen ſollten, dieſe ermächtigt werden, ſolchen Geſuchen, inſoweit die angeſprochene Vergünſtigung nach Lage der Sache als nothwendig erſcheint, zu entſprechen.
Sie werden ſich hiernach in vorkommenden Fällen bemeſſen, und bemerken wir zugleich, daß, ſowie das Auf— ſichts-Perſonal darauf ſehen wird, daß von den fraglichen Vergünſtigungen nur zur Verarbeitung der angeſteckten faulen Kartoffeln Gebrauch gemacht werden, ſo auch von der Localpolizeibehörde daruͤber zu wachen iſt, daß in jener Beziehung keine Mißbräuche ſtattfinden.
Darmſtadt am 28. October 1845.
du Thil. Schott.
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