Ausgabe 
1.10.1845
 
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intelligenz lat

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

auf das wöchentlich zweimal erſcheinendeIntelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen beginnt am 1. Oktober. Geneigte Beſtellungen wolle man recht bald entweder bei dem Unterzeichneten, oder bei den den verehrlichen Abonnenten zunächſt gelegenen löblichen Poſtämtern einreichen. Abonnementspreis: das Vierteljahr 24 kr. Inſeratgebühren: die beiden erſten Zeilen zuſammen 7 kr.; die dritte und jede folgende Zeile 2 kr. Aufnahme der Juſeraten: alle bis zum Sonntag Abend eingehenden Inſerate kommen in das Mittwochs⸗Blatt, und alle, welche bis zum Mittwoch Abend eintreffen, in das Samſtags-Blatt.

Carl Bindernagel.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen an ſämmtliche Bürgermeiſter dieſer Kreiſe.

Betreffend: Das Regulativ über Anlegung der Feuerungen zur Ver⸗ minderung der Feuersgefahr.

Von der nachſtehend abgedruckten Inſtruction geben wir Ihnen zu Ihrem Bemeſſen mit dem Auftrage Kenntniß, die betreffenden Bauhandwerker hiermit bekannt zu machen.

Friedberg, Grünberg und Hungen

am 21. Sept. 1845. Küchler. Ouvrier. Follenius.

In ſtruetion zum Vollzuge des Regulativs vom 23. Juni 1843, die Anlegung der Feuerungen zur Verminderung der Feuersgefahr betr.

Da in Beziehung auf die Auslegung der in dem er⸗ wähnten Regulativ unter§. 14. enthaltenen Beſtimmun⸗ gen nicht allein Zweifel erhoben worden ſind, ſondern auch bei der Ausführung ſich verſchiedene Anſtände ergeben haben, ſo werden hierdurch folgende nähere, jene Paragraphen zum Theil modificirende Vorſchriften ertheilt.

1) Die Brandmauer, an welche Herde, Keſſel, Caſſero⸗ len, Backöfen, Deſtiliröfen ꝛc. geſetzt werden, muß der gan zen Stockhöhe nach aus feſten Steinen beſtehen und bei neuen, größeren Feuerungsanlagen, wie Branntweinbren nereten u. dergl., eine Starke von 15 Zoll, bei den in ge wöhnlichen Wohn⸗ und Wirthſchaftsgebäuden vorkommenden Feuerungsanlagen aber, wenigſtens ſo weit eine ſolche An lage reicht, eine Stärke von 10 Zoll haben.

2) Bei gewöhnlichen Herdanlagen in Wohnhäuſern darf der Herd nur dann auf die Gebälke aufgeſetzt werden, wenn dieſelben, ſo weit die Anlage reicht, durch ein ſteinernes Fundament gedeckt ſind. Dieſes Fundament ſoll entweder aus einem Pflaſter von geſtellten und einer oberen Schichte von gelegten Backſteinen, oder aus einer doppelten Platten ſchichte mit abwechſelnden Fugen beſtehen.

3) An den Stellen, wo gewöhnliche Schornſteine durch die Gebälke ziehen, ſind letztere in der Art auszuwechſeln, wie ſolches in§. 4. des Regulativs vom 18. Auguſt 1837, betreffend die Anlagen der Schornſteine mit beſonderer Berückſichtigung der engen, ſogenannten ruſſiſchen, Schorn ſteine beſtimmt iſt.

4) Bei Anlegung außergewöhnlicher größerer Feuerun gen in den oberen Stockwerken eines Gebäudes müſſen dieſe Feuerungsanlagen auf ſoliden Pfeilern ruhen, welche vom unteren Boden aus aufzuführen ſind. Die Grundebene der Unterſtüngsmauern muß an den Gebälken nach allen Seiten hin 15 Zoll größer ſein, als die Grundebene der darauf ruhenden Feuerungsanlagen.

5) Alles Holzwerk in Wänden iſt bei gewöhnlichen Feuerungsanlagen auf eine horizontale Entfernuug von 2 Fuß, bei größeren auf eine ſolche von 5 Fuß, von den Wänden des Feuerungsraums an gerechnet wegzulaſſen. Auf dieſelben Entfernungen iſt die die Feuerungsanlage um gebende Bodenfläche mit Steinplatten zu belegen.

6) In Fällen, in welchen, durch beſondere Umſtände veranlaßt, eine Abweichung von den Vorſchriften unter pos. 1, 2 und 5 verlangt werden ſollte, hat hierüber die Polizeibehörde auf den Grund des Gutachtens der tech⸗ niſchen Behörde zu beſtimmen.

Darmſtadt, 1. September 1845.

Großherzoglich Heſſiſche Ober-Bau-Direction gez. Mol ler. gez. Ewald.