* lune 2 Sorterbus
Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen n ſämmtliche Gr. Heſſ. Fürſtl. und Gräfl. Solmſ. Bürgermeiſter dieſer Kreiſe.
Betreffend: Die Depotanſprüche.
Die nachſtehend abgedruckte höchſte Verfügung zu Hrer Kenntniß bringend, weiſen wir Sie an, dieſen Be— mmungen genau nachzukommen.
Friedberg, Grünberg und Hungen
den 28. Jonuar 1844. Küchler. Ouvrier. Follenius. Tas Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſämmtliche Gr. Kreisräthe.
Nach Art. 18. pos. b., in Verbindung mit Art. 21. S. 3., des Recrutirungsgeſetzes vom 20. Juli 1830 muß bk Depotanſprüchen durch Zeugniß des Ortsvorſtandes mier Anderm auch bewieſen werden, daß kein arbeitsfähi— ger Bruder des Dienſtpflichtigen, für welchen das Depot in Aſpruch genommen wird, vorhanden ſey, der, auf welche Leiſe es wäre, vom Kriegsdienſte frei geblieben iſt.
Da alle diejenigen, welche zum Militärdienſte zwar gegeben, aber bei ihrem Eintreffen zurückgewieſen wor— dei waren, ſowie alle Diejenigen, welche als Stellvertreter in Militärdienſte ſtehen resp. geſtanden haben, ohne bereits ere eigene Capitulation als Freiwillige oder vermöge ihrer Enſcriptionspflicht gedient zu haben, nach b. 25. der Ver⸗ nung vom 30. April 1831. wegen Vollziehung des Re— artirungsgeſetzes— zu Denjenigen gehören, die in frag— lier Beziehung als vom Kriegsdienſte freigeblieben zu berachten und zu behandeln ſind, und daher es nicht abein darauf ankommt, ob der betreffende Bruder des Richtigen im vaterländiſchen Militärdienſte dient oder dient hat, da ferner darüber, in welcher Eigenſchaft ein— eme Leute im Kriegsdienſte dienen oder gedient haben(ob l Freiwillige, als Conſcriptionspflichtige, als Einſteher), käfig keine amtliche Nachweiſung im Beſitze des einſchläͤ— den Bürgermeiſters ſich befindet, ſo iſt es nothwendig,
daß in allen einzelnen derartigen Fällen eine amtliche Be— ſcheinigung hierüber von dem Bürgermeiſter bei der Militär— behörde eingezogen, dem Ortsvorſtand vor Ausſtellung ſei⸗ nes pflichtmäßigen Zeugniſſes über den Depotanſpruch vor— gelegt und mit den Verhandlungen an die Recrutirungs— Behörden abgegeben wird.
Wir beauftragen Sie deßhalb, die Großh. Bürger⸗ meiſter Ihrer Verwaltungsbezirke anzuweiſen, dafür zu ſor⸗ gen, daß ſolche— nach einer Verfügung des Großh. Kriegs⸗ Miniſteriums von den Compagnie- oder Schwadrons-Chefs auszuſtellende— amtliche Beſcheinigungen in den gedach— ten Fällen niemals bei betreffenden Depotverhandlungen fehlen und insbeſondere darüber beſtimmte Nachweiſung enthalten: ob und für welche Zeit das betreffende Indivi— duum entweder freiwillig oder zur Erfüllung ſeiner eigenen Conſcriptionspflicht, oder als Einſteher für einen Dritten, dient oder gedient hat, ohne bei ſeinem Eintritt in den Dienſt zurückgewieſen worden zu ſeyn.
Darmſtadt am 12. Januar 1844.
en Pi.
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Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter und Gemeinde-Einnehmer
des Kreiſes. Betreffend: Den Termin für den Abſchluß und die Einſendung der Gemeinderechnungen für 1843. Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz hat, auch in Bezug auf die Gemeinderechnungen für 1843, allgemein den Termin zum Schluß der Bücher auf den 31. May, zur Ablieferung der Rechnungen an die Gr. Bürger⸗ meiſter auf den 30. Juni und zur Einſendung der Rech— nungen an Gr. Rechnungskammer auf den 31. Juli d. J. beſtimmt. Sie werden hiervon unter dem Bemerken in Kennt— niß geſetzt, daß wegen etwa nöthig werdender Erſtreckung dieſer erweiterten Friſten in den einzelnen Fällen nach den beſtehenden Vorſchriften zu verfahren iſt, daß aber die Nicht— einhaltung der Friſten und beziehungsweiſe die Unterlaſſung der des Falls zu machenden Anzeigen, Disciplinarſtrafen und ſonſtige etwa nöthig werdende Zwangsmaßregeln zur Folge haben werden. Friedberg den 31. Januar 1844. Küchler.
v. Stein.


