Ausgabe 
14.2.1844
 
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Dungl:

Intelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

g im Allgemeinen,

atags um 5 3 1 die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen Ne und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. se 57 8 1. Ian. . ö ö in Erwägung gezogen. Hieruach finden 55 Amtlich er Theil. die unterm 12. Juni 1828 und 17. F 3 3 15 0 8 1 nen Beſtimmungen zu erneuern, wie n Die Großherzoglich Heſſiſchen 1) Die Zahl der in einem Orte b 0 3 eiſes Friedher Wirthſchaften und Zäpfereien ſoll keinen en, Kreisräthe der Kreiſes Friedberg und Hungen die Erlaubniß⸗Ertheilung hierzu zu verweigert jegen iſt » Bußzbach an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſ. 2) aus polizeilichen Gründen die Erlaubniß zu verſagen:

181 Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.

Betreffend: Das überhandnehmende Brandweintrinken, insbeſondere die 2 bei der Erlaubnißertheilung zu Wirthſchaften und Zäpfereien 5 aller Art zu beachtenden polizeilichen Rückſichten. 5 Welche höchſte Entſchließung in obigem Betreffe erlaſ ſen worden iſt, werden Sie aus dem im Abdrucke beigefüg⸗ i ten Miniſterialausſchreiben vom 6. Septbr. 1843 erſehen. Wir weiſen Sie mit Rückſicht darauf an N 1) Vor Erſtattung Ihrer Berichte über Geſuche um Er 1. laubniß zum Wirthſchafts⸗ oder Zäpferei-Betriebe ge 153 nau zu unterſuchen, ob alle höchſten Orts vorgeſchrie 5 benen Bedingungen für die Zuläſſigkeit derſelben vor pf handen ſind. 2 2) Damit in dieſer Beziehung nicht leicht etwas überſehen

werde, zu Ihren deßfallſigen Berichten das von uns entworfene gedruckte Formular⸗Papier*) zu gebrauchen. ö erner 1 8 zu achten, daß wenn eine Wirthſchaftserlaub niß ertheilt worden iſt, alle jene Bedingungen unter deren Vorausſetzung ſie verſtattet wurde, gehörig und 2 nachhaltig erfüllt werden, endlich 1 4) Wenn dies nicht der Fall ſein ſollte, oder eine Wirth ſchaft zur Begünſtigung der Völlerei oder Unſitt 5 lichkeit mißbraucht werden würde, uns ſo fort Anzeige 15 darüber zu machen, damit nach dem Schlußſatz des 1 höchſten Ausſchreibens eingeſchritten werden könne. Friedberg, und Hungen den 24. Jan. 1844. Küchler. Follen ius.

Das Großherzogliche Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großh. Provinzial-Commiſſariate dahier und zu 18 bat Gießen und an ſämmtliche Großh. Kreisräthe. Auf Ihre in obigem Betreff erſtattete Berichte haben bvir den darin begutachteten Gegenſtand abermals ſorgfältig

8) Bei C. Bindernagel in Friedberg vorräthig und durch den Kreis bureaugehülfen Funk in Hungen zn beziehen.

a) aus Rückſichten auf Localität, wenn der darum Nachſuchende nicht eine paſſende, zum Wirth ſchaftsbetriebe ausſchließlich beſtimmte Stube, nebſt einem Keller, als Aufbewahrungs⸗ ort zum nothigen Vorrath von Verzapf⸗Getränken, neben dem fuͤr ſich, ſeine Familie und Hausgenoſ ſen erforderlichen Wohn- und Schlaf-Local, welches heizbar ſein, eigenes Licht und eigenen Eingang und zwar nicht durch die Wirthſchaftsſtube haben muß, beſitzt, wenn ſein Haus, worin Wirthſchaft und Zapferei getrieben werden ſoll, in abgelegener Straße, oder entfernt vom Ort, nahe an Waldun⸗ gen, oder an einem ſonſt iſolirten Platze, an wel chen Stellen die erforderliche polizeiliche Aufſicht nicht ohne Schwierigkeit in jeder Beziehung aus geübt werden kann, gelegen iſt, wenn der um eine Gaſtwirthſchaft ſich Bewerbende nicht außerdem noch wenigſtens Eine, mit Gaſtbette verſehene wohn liche Freiſtube und disponibele Stalluug fuͤr zwei Pferde beſitzt;

b) aus Rückſichteu der Perſönlichkeit, wenn die Lebens art und der Lebenswandel des Petenten einen üblen Ruf gegen ihn begründet.

Sie werden ſich nun an dieſe Beſtimmungen bei Er laubniß⸗Ertheilungen zum Wirthſchafts- und Zäpferei-Be triebe ſtrenge halten, ſodann auch verläſſigen, daß die Be dingungen dazu gehörig und getreulich erfüllt werden.

Auch iſt in ihre Befugniß gegeben, ertheilte Wirthſchafts und Zaͤpferei⸗Conceſſionen zurückzunehmen und ſomit deren Betrieb einzuſtellen, wenn der Conceſſionirte ſeine Wirth ſchaft und Zäpferei zum Tummelplatz von Trunkenbolden, oder zur Begünſtigung der Lüderlichkeit und Unſittlichkeit gemacht hat und deßfalls fruchtlos verwarnt und bedroht worden iſt.

Darmſtadt, am 6. September 1843.

du Thi! v. Rabenau.