Ausgabe 
11.5.1844
 
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für

Intelligenz-Blatt

die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

2 Ich bitte wiederh

olt gefälligſt zu berückſichtigen, nufgenommen werden können

welche bis längſtens Mittwoch Abend bei mir anlangen, in

welche bis längſtens Son

daß nur ſolche Inſerate in das Mittwochs erſcheineude Blatt tag Abend in meinen Händen ſind, und daß alle Inſerate, dem Samſtags erſcheinenden Blatte Aufnahme finden.

Carl Bindernagel.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Das Mathildenſtift.

Nachſtehend theile ich Ihnen zu Ihrer Bemeſſung und Zedeutung Ihrer Gemeindeangehörigen in vorkommenden Fällen den in der Generalverſammlung vom 13. April d. J. gefaßten Beſchluß mit:

1 Solle, wenn Häuſer ohne alle Güter zum Unterpfand eingeſetzt werden, nicht mehr als ein Drittheil des Taxa tionswerths dargeliehen werden und

Nur dann das Darlehn bis zur Halfte des Taxations werthes der Unterpfänder geſteigert werden, wenn ent weder blos Güter, oder wenigſtens ſo viele Güter ein geſetzt werden, daß deren Taxationswerth demjenigen des mit verpfandeten Hauſes gleich kommt;

Es ſolle bei Darlehn auf Häuſer, in Betracht, daß da bei der anerkannte Ortswerth einen weit ſicheren Maas ſtab gewähre, als die nach einem allgemeineren Maas ſtabe bemeſſene Schätzung auswärtiger Baugeſchwor nen der Grundſatz allgemein angenommen und feſt geſetzt werden:

daß auf eine Schätzung der Baugeſchwornen von Seiten der Stifts-Verwaltung unter der Bedingung fernerhin nicht beſtanden werden ſolle, daß der Ge meinderath in geſetzlicher Zahl die Schätzung voll zogen und zugleich der Gr. Bürgermeiſter beſcheinigt haben wird, daß von den bei der Schätzung mit wirkender Gemeinderäthen mindeſtens, zur höchſt⸗ beſteuerten Hälfte der Ortsbürger gehört.

Dieſer Beſchluß ſolle als das Mathildenſtift ein für allemal bindende Norm den Gr. Landgerichten des Kreiſes mitgetheilt werden. Soll das Maximum der Summe, welche in einem

auf Hypothek ausgeliehen wird nicht überſteigen.

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Poſten in der Regel 2000 fl.

5) Einlagen ſollen in der Regel von einem und demſelben Einleger nur bis zum Betrag von 1000 fl. angenom⸗ men werden.

Friedberg am 6. Mai 1844. Hüch ke;

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes, Betreffend: Anordnungen zur Vertilgung der Maikäfer. Unter Bezugnahme auf die bereits verſchiedenen er laſſenen Ausſchreiben weiſe ich Sie an, ſich auch in dieſem Jahre angelegentlich um die Vertilgung der Maikäfer zu bemühen. Grünberg den 6. Mai 1844. f In Abweſenheit des Großh. Kreisraths Hallwachs.

Der Großherzoglich Heſſiſche

Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. Füͤrſtl. und Graͤfl. Solmſ. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Den Aläsſchlag der Beſoldung der Bezirkswegaufſeher im Kreiſe Hungen.

Da der bisherige Erheber der Beſoldung der Wegauf ſeher vor der Hand noch hier wohnen bleibt, ſo benachrich tige ich Sie, mit Bezug auf mein Ausſchreiben vom 15. v. M., daß demſelben dieſe, Erhebung bis auf Weiteres noch belaſſen worden iſt.

Hungen den 2. Mai 1844.

Fol ein ins

Bekanntmachung. Aus dem Regierungsblatt Nr. 15 iſt nichts zu publi ciren. Hungen den 4. Mai 1844. N Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Hungen Follenius.