Ausgabe 
4.12.1844
 
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daß für ſie ein ſolches Lied ſich eigne. Denn dieſer, im gen das ſiebente Gebot eingeſchuͤrft und ihnen durch lehr dreißigjährigen Kriege ganz verwilderten Soldateska lag reiche Erzaͤhlungen die Wahrheit recht an's Herz gelegt, nichts am Katholiken oder Proteſtanten, ſie ſpießten pro daß unrechtes Gut nicht gedeiht und nun am Abend eſtantiſche Kinder ſo gut wie katholiſche an die Wand, mit ehrenwerthen Männern und Jünglingen den ganz ehr⸗ ſchwelgten über den Trümmern eingeäſcherter Städte und loſen Ausſpruch im Geſange vortragen wollten.Geſtoh⸗ Dorfer, begingen unerhörte Ausſchweifungen und ſtahlen lenes Gut macht fett! Die Gattinnen und Bräute der 1 und raubten, wo ſie konnten. Für ſolche Helden paſſen Geſangvereinsmitglieder mögen ſich vielleicht erbaut finden, olche Lieder. wenn es ihren Gatten und Verlobten Freude macht, ſo ſau

Nun nehme man aber dieſes Lied für Wallenſteiniſche bere Grundſätze durch ihren Geſang zu verherrlichen, wie Soldaten im dreißigjährigen Kriege aus der Verbin⸗ der iſt:Wir ſchwören heut der Hanne und morgen der dung weg, für die es beſtimmt iſt und laſſe es als ſelbſt Suſanne! ſtändigen Geſang, allgemein alsSoldatenlied einüben. Man hat lange den Geſang nur als Ohrenſchmaus Was ſagen wir dazu? Ein Lied für unſere Soldaten betrachtet und wenn's nur ſchön klang nach den Worten iſt's doch wohl nicht. Dieſe ſind unſere Brüder und nicht viel gefragt. Allein gegenwärtig treten geachtete Com Freunde, ſie führen ein ſtreng geregeltes Leben, ſie wollen poniſten ſelbſt der Geringſchätzung der Liedertexte entgegen.) weder den Adel, noch den Bürger und Bauer beſtehlen Unſere Zeit verlangt mehr Entſchiedenheit und mehr Geſin⸗ oder peinigen, denn dieſe ſind ja ihre Väter, ihre Bruder nung in der Wahl von Liedern, als die frühere. Zudem und Verwandten. Unſere Soldaten beſchützen die Ehre und haben, ſo viel ich weiß, alle Geſangvereine zugleich den das Eigenthum des Staates und ſeiner Angehörigen für Zweck, ſchlechte Lieder zu verdrängen, und an ihrer ſie eignet ein ſo verwerfliches Lied ſich nicht. Statt gute Lieder in Gang zu bringen.

Vielleicht für Mitglieder von Geſangvereinen? Sind Aus dieſem Allem ziehe ich den Schluß, daß das be dieſe Schauſpieler? Wer eine Rolle ſpielt, der ſtellt fuͤr beſprochene Lied als ſelbſtſtändiger Geſang unpaſſend und Geld Alles dar, wozu er Talent hat, er iſt heute ein Hei namentlich für Geſangvereine durchaus verwerflich ſey. Ich liger und morgen ein Bandit, bald eine Lucretia und bald 8

a 5 5. 8 i erſuche die loͤbl. Geſangvereine der Wetterau, das Ange eine Kupplerin. Wer aber keine Rolle ſpielt, wer einen

f 5 führte zu prüfen und wenn ſie, wie ich hoffe, mir beiſtim⸗ Charakter haben will, der macht Geſinnungen und Gefühle, men, der Aufnahme und Verbreitung dieſes Liedes, ſo weit die er zu ſeiner Erheiterung im Geſange vorträgt, zu ſei ihr Einfluß reicht, entgegen zu treten. 7+ nen Geſinnungen, zu ſeinen Gefühlen. Dazu kommt, daß bei den meiſten unſerer Geſangvereine die Lehrer der Schul- jugend auch Geſanglehrer ſind. Wie wohlthätig müßte der Eindruck für ihre Schüler ſein, wenn ſie denſelben am Mor⸗

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*) Man vergleiche die Vorrede der bei C. Bindernagel in Fried⸗ berg erſchienenenacht Männerchöre von X. Schnpder von Wartenſee.

nachweiſen kann, ſo werden auf ſeinen An trag alle, welche Anſprüche irgend einer Art auf vorgedachte Immobilien zu haben glauben,

Folge ſeines bereits vollendeten 70. Lebens⸗ jahres für todt anzunebmen iſt, und Hironimus Herzberger J. von Queckborn unter Vorlage

Bekanntmachungen von Be⸗

2 8 1 2 2 2* 2* hoͤrden. aufgefordert, ſolche ſogewiß binnen 3 Mona⸗ eines beglaubigten Stammbaums ſich als der ten von heute an hier anzuzeigen, als ſonſt nächſte Inteſtaterbe deſſelben ausgewieſen und . οι die gebetene gerichtliche Beſtätigung des Kauf um Ueberlaſſung deſſen Vermögens gebeten

Edictalladung.

(1527) ueber das Vermögen des Wilhelm Heil II. zu Obermörlen iſt von Großh. Hof⸗ gericht der förmliche Concursproceß erkannt worden. Es werden deshalb alle diejenigen, welche Forderungen oder ſonſtige Anſprüche an dieſes Vermögen haben, aufgefordert, die ſelben im Termin Samſtag den 21. September el. J., Morgens 9 Uhr,

dahier anzuzeigen, auch etwaige Vorzugsrechte zu begründen, widrigenfalls ſie ohne weiteres Präcluſivdecret von der Maſſe ausgeſchloſſen werden. Butz bach den 15. November 1844. 8 Großh. Heſſ. Landgericht daſelbſt Völcker. Dr. Irle.

Edictal ladung.

(1328) Folgende der Salzinſpector Urbans Wittwe zu Wiſſelsheim zugeſchriebene Immo⸗ pilien: eine Hofraithe /, ſodann die Grund⸗ ſtücke: 5 49 279141¹ 28 774 20 9

25 0 25 697178. 1 1 4 5 des Flurbuchs ſind von dem Adoptivſohne der gedachten Wittwe Urban Eberhard Huber von Rödchen, für 5200 fl. verkauft worden. Da Verkäufer ſein Eigenthum urkundlich nicht

briefes über jene Immobilien ertheilt werden wird.

Da ſodann in den Wiſſelsheimer Pfandbü

chern noch offen ſtehen:

1 eine Hypothek über 100 fl. vom 16. No⸗ vember 1815 bei Hofrath Langsdorf auf der Saline Wiſſelsheim von der Wittwe Urban entliehen,

2) eine von Letzterer am 15. Oktober 1827 der Freiherrl. Familie Low pon und zu Steinfurt wegen einer Pachtung geleiſtete Caution; jene Hypothek aber abgetragen und die Caution längſt erloſchen ſein ſoll, ſo werden alle, welche aus den vorer⸗ wähnten Schuld- und Cautionsurkunden noch Rechte herleiten wollen, aufgefor dert, ſolches in oobeſtimmter Friſt anzu zeigen, widrigenfalls der Pfandverband als erloſchen respec, die Schuld als abgetragen betrachtet und der deßfall⸗ ſige Eintrag in den Hypothekenbüchern gelöſcht werden wird.

Friedherg am 16. November 1844. Großh. Heſſ. Freihl. v. Löw. Landgericht

Hofmann.

Edictal ladung.

(1329) Nachdem Johannes Dechert Kaſpar Sohn von Queckborn, den 12. Dezember 1770 geboren und ſeit 50 Jahren verſchollen, in

hat, werden Johannes Dechert, deſſen Erben oder wer ſonſt Anſprüche bilden zu können glaubt, hiermit aufgefordert, ſolche ſogewiß bin nen 3 Monaten von heute an dahier anzumel⸗ den, und rechtlich zu begründen, widrigenfalls das Vermögen des Abweſenden dem ſich als nächſten Erben legitimirt habenden Hironimus Herzberger I. gegen Cautionsleiſtung überlaſ ſen werden wird. Grunberg den 14. November 1844. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Welcker. Bücking.

Obligations-Verlooſung.

(1330) Bei der beute ſtattgebabten Ver⸗

looſung der für 1844 zur Abtragung beſtimm⸗

ten Gemeinde Obligationen ſind folgende

Nummern rückzabloar geworden, als:

Nr. 5, 12, 15, 16, 24 26, 28, 39, 43, u. 46, jede zu 500 fl.

Es werden daher die Inhaber gedachter Partial-Schuldverſchreibungen hiermit aufge⸗ fordert gegen Rückgabe dieſer Schuldſcheine die Beträge bis zum erſten Januar k. J. dei hieſiger Gemeindekaſſe in Empfang zu neh men, indem von dieſem Tage an keine wei⸗ teren Zinſen vergütet werden.

Altenſtadt am 15. Oktober 1844.

Der Grßh. Heſſ. Bürgermeiſter

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