Ausgabe 
17.6.1843
 
Einzelbild herunterladen

4u TI

5 beſiſchen

amt: 1, durch die

u Unter⸗

217*

Da die zu erkennende Strafe in dieſem Paragraphen eben ſo wenig, als in den anderen Groß⸗ herzoglichen Poſtverordnungen, ausdrücklich beſtimmt iſt, ſo wird hierdurch nachträglich verordnet und feſt geſetzt, daß das Verſenden von Briefen in Paketen, Kiſten oder Schachteln mit der Fahrpoſt, neben dem Erſatze des defraudirten Briefporto, nach Analogie des§. 8. der Verordnung vom 20. Juli 1822, die Beeinträchtigung der Briefpoſten betreffend, mit einer Strafe von einem Gulden für jeden Brief belegt werden ſoll; wonach ſich ſämmtliche Juſtizbehörden des Großherzogthums zu achten haben.

Darmſtadt am 2. September 1830.

In allerhöchſtem Auftrage. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium der auswärtigen Angelegenheiten. du T A 1. v. Rabenau.

Abdruck des Oberconſiſtorial-Ausſchreibens an ſämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.

Betreffend: Verbindlichkeit der Kirchenfonds zur Portozahlung.

Nach vorliegender höchſter Entſchließung erſcheint eine allgemeine Befreiung der unbeſchwerten Cor reſpondenz, im Intereſſe der unter unſerer Verwaltung oder Oberaufſicht ſtehenden kirchlichen und Stiftungs⸗ Fonds, in den Poſtlehn-Verträgen nicht begründet, und es iſt dieſe Correſpondenz nur in ſo weit von Porto befreit, als ſie durch die Thäligkeit der öffentlichen Behörden, in Bezug auf die Verwaltung und Beaufſichtigung dieſer Fonds veranlaßt wird. Hiernach iſt zwar die Correſpondenz der Verwaltungs- Behörden unter ſich, und mit den für die fraglichen Fonds beſtellten localen Vorſtänden und Rechnern, von Porto befreit, nicht aber die Correſpondenz der letzteren mit den Gerichten. Da ſeither von der Unterſtellung einer allgemeinen Porto-⸗Freiheit der Kirchen- und Stiftungs-Fonds ausgegangen wurde, ſo beauftragen wir Sie, die betreffenden Vorſtände und Rechner von der erfolgten höchſten Entſchließung in Kenntniß zu ſetzen, und insbeſondere darauf Bedacht zu nehmen, daß das Porto in Proceß-Sachen, ſo weit thunlich von dem Gegentheil wieder beigebracht, und zu dieſem Zweck liquidirt wird.

Darmſtadt am 6. Juni 1843. v. Lehmann.

vt. Otto.

Die Großh. Heſſ. Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen an die Großh. Heſſ. resp. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.

Betreffend: Die Strafen der Contravention gegen die Verordnungen wegen unbefugter Fertigung von Memorialien und Bitt⸗ ſchriften Cin außergerichtlichen Sachen).). Nachſtehend erneuerten Abdruck der Verordnung in obigem Betreffe finden wir uns veranlaßt wieder⸗ holt zur Kenntniß der Kreisangehörigen zu bringen. Friedberg, Grünberg und Hungen am 30. Mai 1843. Küchler. Ou vrier. Follenius.

Abdruck der Verordnung vom 10. Februar 1315.

Es iſt zwar durch die landesherrlichen Verordnungen vom 18. Juni 1790 und 28. Januar 1792 die Fertigung von Memorialien und überhanpt allen Bittſchriften ꝛc. an landesherrliche Behörden und Stellen blos allein den ordentlich recipirten Advocaten, den Amts- und Gerichtsſchreibern mit Einſchränkung, und dann denen dazu beſonders etwa privilegirten Perſonen verſtattet, dahingegen allen anderen Perſonen als Notarien, Schullehrern und wer ſolche ſonſt ſeyn mögen, ausdrücklich verboten, inzwiſchen aber in beſagten Verordnungen die Strafe für die etwaigen Contravenienten nicht namentlich ausgedrückt. Nachdem nun ſolche, und zwar für jeden Contraventionsfall auf funf Gulden, und im Widerholungsfall auf das Doppelte beſtimmt worden, ſo wird ſolches hierdurch zu Jedermanns Nachricht und Bemeſſung öffentlich bekannt gemacht.

Darmſtadt den 10. Februar 1843.

Aus höchſtem Auftrag: Frhr. v. Lichtenberg. Coulmann. Schmidt. vdt. Stumpf.

) In gerichtlichen Sachen kommt die allerhöchſte Verordnung vom 21. Oct. 1842 zur Anwendung.