Ausgabe 
17.6.1843
 
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. 216* 5 J) einzelne Briefe gelegentlich durch unbezahlte Gefälligkeit eines Bekannten beſorgen zu laſſen,

C) offene Frachtbriefe nt der Waare zu verſenden, zu welcher ſie gehören; wobei der Frachtbrief

mit demſelben Zeichen verſehen ſein muß, wie das Paket welches die Waare enthält, d) offene, ſchriftliche Aufträge, nach Belieben, zu verſenden.

Art. 6. Den in ſämmtlichen vorhergehenden Artikeln ausgeſprochenen Verfügungen unterliegen nur diejenigen Briefe und briefähnlichen Pakete, welche das Gewicht eines halben Pfundes nicht erreichen. Es dürfen aber nicht mehrere Briefe in ein Paket vereinigt werden, um durch dieſe Vereinigung ein ſolches Gewicht zu erreichen und dadurch dieſe Verfügung zu umgehen.

Art. 7. Bücher und überhaupt gedruckte Sachen ſind allen in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen

Beſtimmungen nicht unterworfen, ſie mögen das im Art. 6 beſtimmte Gewicht erreichen oder nicht. Sie müſſen jedoch wenn ſie es nicht erreichen und nicht mit der Poſt abgeſendet werden, ſo gepackt ſein, daß man erkennen kann, es ſeien Bücher oder gedruckte Sachen. N ö

Art. 8. Wer gegen die Beſtimmungen dieſer Verordnung Briefe einſammelt, abholt, fortbringt, weiter verſendet, austheilt, oder dazu, z B., durch Ueberlaſſung eines Lokals, beiträgt, verfällt für jeden Brief, an deſſen beabſichtigter Defraudation er Theil genommen, in eine Polizeiſtrafe von Einem Gulden. Die Briefe, welche defraudirt werden ſollten, ſind an das nächſte Briefpoſtamt abzugeben, damit ſie dieſes beſorge, und zugleich mit dem tarifmäßigen Porto von dem Orte an, wo ſie auf die Poſt hätten gegeben werden ſollen, bis an ihren Beſtimmungsort belege..

Art. 9. Hauderer oder Lohnkutſcher(einſchließlich der aus dem Auslande kommenden) dürfen regel⸗ mäßige(d. h. an beſtimmten Tagen auch ohne beſondere Beſtellung wiederholte) Fahrten nicht mit unterlegten Pferden, d. h. nicht dergeſtalt vornehmen, daß ſie unterwegs im Großherzogthum entweder mit eigenen Pferden wechſeln, oder ſich mit einander mit Pferden, ſeie es mit Pferden allein, oder mit Pferden und Fuhrwerk, ablöſen. g

Es macht hierbei keinen Unterſchied, ob ſie fur eigene Rechnung oder im Lohn eines anderen Hauderers, oder eines Privat⸗Unternehmers fahren.

Wenn Hauderer an einem ſolchen Tage und in einer ſolchen Richtung, wofür ſie regelmäßige Fahrten öffentlich angekündigt haben, mit unterlegten Pferden fahren, ſo wird vermuthet, daß dieß eine regelmäßige, d. h. eine ohne beſondere Vorausbeſtellung unternommene Fahrt ſei.

Art. 10. So wenig es übrigens(mit Ausnahme des in dem Art. 9 vorgeſehenen Falles) nach der beſtehenden Geſetzgebung jedem Hauderer unterſagt iſt, regelmäßige Fahrten vorzunehmen, ſo ſteht doch jedem Einzelnen nur die Befugniß zu, dieſes Gewerbe entweder für eigene Rechnung oder für Lohn(Rechnung) eines Dritten zu betreiben. Nicht aber ſind die Hauderer berechtigt, durch Vereinigung Mehrerer eine Geſell⸗ ſchaft zu bilden, welche auf gemein ſchaftliche Rechnung ſolche regelmäßige Fahrten vornimmt oder dazu ſich anbietet, und es greift dieſes in das Poſtregal ein, welchem allein es überlaſſen iſt, fuͤr Transportirung von Meuſchen durch eine Anſtalt zu ſorgen, welche die Kräfte einzelner Privatperſonen überſteigt.

Art. 11. Da die Transportirung von Paketen(von Sachen jeder Art außer den Briefen und Briefpaketen) zu den Befugniſſen der Poſt und der Fuhrleute gehört, ſo iſt den Hauderern die Beſorgung von Paketen unter⸗ ſagt, mit Ausnahme desjenigen Gepäcks, welches die Perſonen mit ſich führen, welche mit Hauderern reiſen.

Art. 12. Was im Artikel 9 von Hauderern verfügt iſt, gilt auch von Fuhrleuten jeder Art(Fracht⸗ fuhrleuten, Kärchern.)

Art. 13. Die Uebertretung der Artikel 9, 10 und 12 wird mit einer Polizeiſtrafe von Fünfzehn Gulden für jeden einzelnen Fall, und des Artikels 11 mit einer Polizeiſtrafe von Einem Gulden für jedes Paket, belegt.

Art. 14. Von den in den Artikeln 8 und 13 beſtimmten und wirklich eingehenden Strafen erhält der Angeber die Hälfte. f

Art. 15. Sämmtliche Provinzial, Bezirks- und Lokalpolizei⸗Behörden haben auf die genaue Beobach⸗ tung dieſer Vorſchriften zu achten; ſie ſind nicht blos berechtigt, ſondern auch, namentlich auf Verlangen eines Gr. Poſtamts, verpflichtet, in einzelnen Fällen Viſitationen vorzunehmen, oder durch die untergeordnete Polizeibehörde vornehmen zu laſſen, um ſich zu überzeugen, ob gegen dieſe Verordnungen gehandelt werde.

Urkundlich Unſerer eigeuhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staats⸗Siegels.

Darmſtadt, den 20. Juli 1822.

(L. S.) Lu DEWI. du Thil.

Abdruck des Nachtrags zu der Verordnung vom 16. April 1824, die Großherzoglich Heſſiſchen Brief- nnd fahrenden Poſten betr.

Ju der Verordnung v. 16. April 1824 iſt§. 21 der Beil. 7, welche von der Fahrpoſt handelt, beſtimmt: Mit Briefen angefüllte Schachteln, Kiſten und Pakete, zum Nachtheile der Briefpoſten, durch die fahrenden Poſten zu verſenden, iſt unterſagt. Im Entdeckungsfalle haben die Poſten wegen Unter⸗ ſuchung und Beſtrafung einer ſolchen Briefpoſtdefraudation, ſo wie auch wegen des Erſatzes des

defraudirten Briefporto, ſich an die competente Juſtizbehörde zu wenden.

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