Ausgabe 
17.6.1843
 
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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 46. Sonnabend, den 17. Juni 1843. Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Beeinträchtigung der Poſt durch Hauderer und Boten.

In Bezug auf nachſtehende, hiermit wiederholt zur Kenntniß des Publikums gelangende Allerhöchſte Verordnung werden ſämmtliche Polizei⸗Officianten hierdurch angewieſen, wegen Contraventionen gegen dieſe Verordnung in allen Fällen Viſitationen vorzunehmen, in welchen Verdacht vorliegt, wenn auch eine beſondere Aufforderung von Seiten einer Poſtbehörde nicht erfolgt wäre.

Friedberg, Grünberg und Hungen den 31. Mai 1843.

Die Großh. Heſſ. Kreisräthe der Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen Küchler. Ou ver ite k. Follenius.

Lu DEW von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Wir haben uns in dem Art. 14. des Geſetzes vom 31. März 1818 über die Verwaltung der Poſten geeignete Verordnungen gegen Beeinträchtigung des Poſt-Inſtitutes vorbehalten.

Deshalb haben wir mit Berückſichtigung der Grenzen zwiſchen dem Poſtregal und zwiſchen der Gewerbfreiheit von Privatperſonen, verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Es dürfen der Regel nach Briefe und Briefpakete an ſolchen Orten, wo Briefpoſten ſind, nur durch die Poſt abgeſendet werden, wenn da, wohin ſie beſtimmt ſind, auch eine Briefpoſt beſteht.

An ſolchen Orten iſt daher das Einſammeln ſowohl als das Fortbringen von Briefen unterſagt:

allen und jeden Privatboten, welche regelmäßige Botengänge verrichten, ſei es, daß ſie dieß auf eigene Rechnung thun, oder auf Rechnung eines Dritten, eines Privatunternehmers;

allen Fuhrleuten, Frachtfuhrleuten, Kärchern, Schiffern, Marktſchiffern, Hauderern,(Lohnkutſchern), Viktualienhändlern und anderen Privatperſonen, ſie mögen entweder an beſtimmten Tagen oder nicht regelmäßig einen Weg zurücklegen, um Perſonen oder Sachen zu transportiren.

Art. 2. Die Art und Weiſe, Briefe zu ſammeln oder abzuſenden, ſteht jedem frei, wenn an dem Orte der Abſendung zwar eine Briefpoſt iſt, von welcher aber dieſe Briefe an den Ort ihrer Beſtimmung darum nicht regelmäßig abgeſendet werden können, weil an dem Beſtimmungsorte keine Briefpoſt iſt, und weil die Briefe an dieſen ihren Beſtimmungsort auch nicht von der demſelben(vom Ort der Abſendung aus) zunächſt befindlichen Briefpoſt an beſtimmten Tagen befördert werden.

Art. 3. Wenn an dem Orte der Abſendung keine Briefpoſt iſt, ſo ſteht die Art und Weiſe, Briefe zu ſammeln oder abzuſenden, jedem frei. Wenn jedoch diejenigen Perſonen, welche Briefe transportiren, auf dem Wege, welchen ſie, der Regel nach, zu befolgen haben, an einen Ort kommen, wo eine ſolche Briefpoſt exiſtirt, von welcher die mitgebrachten Briefe an den Ort ihrer Beſtimmung(ſei es, daß auch daſelbſt eine Briefpoſt exiſtire oder nicht) regelmäßig weiter befördert werden, ſo ſind dieſe Briefe an die genannte Briefpoſt zur weiteren Beförderung an den Beſtimmungsort abzugeben.

Art. 4. Bei den Briefen, welche aus dem Auslande kommen, treten dieſelben Beſtimmungen ein, auch in Beziehung auf Boten jeder Art.

Art. 5. Ungeachtet der in den Artikeln 1 bis 4 enthaltenen Verfügungen iſt es ſtets erlaubt:

a) einzelne Briefe entweder durch beſondere von Einem bezahlte Boten(Expreſſen), oder durch Brodgeſinde in Auftrag der Dienſtherrſchaft und lediglich für dieſe abzuſenden,