was den ode „ein gewiſſg a ae e der Weinbergeſ
N A obwaltt er ob ſee al
Ant. 12) wegen de herab zu ein ſoſchet
ndert, nicht in Acpeltzeilge Geldbußen analog ſein
borauf geſezy
, in der Neg.
9
x ſenſtigen al u nachen,
tas und Fuftth 1 in Ar. 7. Atichten, f 0 grasen obtr dent Eil 10 lit cher
—
10) Wenn Jemand Obſt, Trauben und ſonſtige Garten- oder Felderzeugniſſe aus Hunger, Lüſtern⸗ it und innerhalb dieſer Grenzen zum unmittelbaren Genuß entwendet, in welchem Falte 1— Ne als die ordentliche Strafe eintreten ſoll, ſo iſt ſolches im Regiſter zu bemerken.
7 16) Entwendungen von, im Art. 33. bis 36. bezeichneten Gegenſtänden gehören, wenn deren Werth mehr als 3 Gulden beträgt, nicht in das Rügeverzeichniß, ſondern ſind als gemeine Diebſtähle durch beſondere Anzeige zur Kenntniß des ordentlichen Richters zu bringen. Daſſelbe gilt von Entwendung der im Art. 43. verzeichneten Gegenſtände. 8
17) Nach Art. 41. und 67. kann gegen ſolche, welche im Laufe des letzten Jahres zwei- und mehrmal
wegen Feldentwendung oder Huthfrevels beſtraft worden ſind, neben der angedrohten Geldſtrafe auf Ge— fängnißſtrafe bis zu 14 Tagen resp. 4 und 6 Wochen erkannt werden. Da das Gericht bei der Menge von Freveln, welche das Jahr über abgeurtheilt werden, nicht wohl wiſſen kann, ob unter den zur Anzeige gebrachten Perſonen ſolche begriffen ſind, auf welche dieſe Beſtimmung Anwendung leidet, ſo iſt bei Auf— ſtellung der Regiſter hierauf die geeignete Rückſicht zu nehmen. f 18) Die Beſchäͤdigung von Bäumen wird, dem Strafgrade nach, der Entwendung derſelben gleich geſtellt, wenn ſie von der Art iſt, daß die Bäume abſterben oder in ihrem Wachsthum bedeutend geſtört werden. Im andern Falle ſoll nur die Hälfte der für die Entwendung vorgeſehenen Strafe eintreten, weshalb bei Baumbeſchädigungen die Angabe der Größe der Beſchädigung in der angegebenen Weiſe nicht fehlen darf.
19) Die Vernichtung oder Verrückung, das Ausgraben oder Unkenntlichmachen von Dreieckſteinen, Grenzſteinen, Grenzbäumen oder andern Grenzzeichen des Grundeigenthums, oder ſonſtiger Gerechtſame, ſowie die Wegnahme, Vernichtung und Verruͤckung des Geheimniſſes(der Unterlage) erſcheint nur dann als feldpolizeiliches Vergehen, wenn die Handlung aus Fahrläſſigkeit geſchah. Andernfalls 555 die Unterſuchung und Beſtrafung dem ordentlichen Richter ob und erfordert eine beſondere Anzeige an dieſen.
20) Bei unbefugter Zueignung fremden Geländes durch Abpflügen, Abgraben oder auf ſonſtige Weiſe, iſt der Betrag des Geländes nach Klaftern anzugeben und zugleich anzuführen, ob daſſelbe bepflanzt oder eingeſäet war. Eignet ſich dagegen Jemand widerrechtlich nicht das Gelände, ſondern deſſen Erzeugniß (Crescenz) z. B. durch Uebermähen des Graſes, durch Ueberſchneiden der Frucht ꝛc. an, ſo fällt der Frevel als Entwendung unter den Art. 33. des Feldſtrafgeſetzes. Es iſt daher im letzten Falle nicht die Klafter— zahl des ſeines Erzeugniſſes beraubten Geländes, ſondern der Betrag der entwendeten Crescenz nach Laſten ꝛc. anzuführen.
21) Bei den im Art. 51. des Feldſtrafgeſetzes vorgeſehenen Beſchädigungen fremder Grundſtücke iſt die Angabe nicht zu unterlaſſen, ob dieſe Grundſtücke bepflanzt oder eingeſaet waren oder nicht.
22) Da, wo Bosheit oder Rachſucht das Motiv der Beſchädigung war oder eine ſolche unter beſon— ders erſchwerenden Umſtänden wiederholt begangen wurde, iſt ſolches anzuführen.
23) Beſchädigungen, welche nicht vorſaͤtzlich, ſondern aus Fahrlaͤſſigkeit begangen wurden, ſollen unter Berückſichtigung des Grades der Fahrläſſigkeit mit gelinderer als der ordentlichen Strafe geahndet werden und iſt daher, ſo oft ein derartiger Fall vorliegt, anzugeben, ob dem Denunciaten eine grobe, leichte oder ganz unbedeutende Fahrlaſſigkeit zur Laſt liegt.
24) Die widerrechtlichen vorſätzlichen Beſchädigungen der im Art. 56. des Feldſtrafgeſetzes auf— gezählten Gegenſtände gehören vor den ordentlichen Richter. Nur dann können Beſchädigungen dieſer Gegenſtände Fülvpolizeilich geahndet werden, wenn ſolche in Fahrläſſigkeit ihren Grund haben, was anzu— führen nicht unterlaſſen werden darf.
25) Das Fahren oder Reiten über fremde abgeärndtete Grundſtücke, vorausgeſetzt, daß dadurch kein Schaden entſtanden iſt, kann nur auf Anzeige des Grundbeſitzers zur Rüge gebracht werden und das Gehen über ſolche Grundſtücke erſcheint nur dann ſtrafbar, wenn ſolches gegen den ausdrücklichen Willen der resp. Grundbeſitzer erfolgt iſt.
Anders verhält es ſich bei nicht abgeärndteten oder von ihren Producten noch nicht entblößten Grund— ſtücken, bei Gärten, Weinbergen, jungen Baumpflanzungen, verbotenen Wegen, ſowie überall da, wo durch das Fahren ꝛc. Schaden entſtanden iſt. Hier iſt zur Anzeige die Einwilligung des Grundbeſitzers nicht nöthig.
Fährt Jemand über ein Grundſtück der zweiten Klaſſe, ſo iſt die Stückzahl Vieh, womit das Fuhr— werk beſpannt war, anzuführen.
26) Bei den Anzeigen von Huth- und Weidefreveln iſt darauf Rückſicht zu nehmen, ob das Gelände, auf welchem das Vieh betreten wurde, in abgeärndteten oder wüſt liegenden Grundſtücken, Feldwegen und


