Ausgabe 
11.11.1843
 
Einzelbild herunterladen

dritten ze. Angeſchuldigten muß aber außerdem noch jedesmal an der Stelle, wo ſolches die alphabetiſche Ordnung mit ſich bringt, angeführt, dabei jedoch nur auf die fruͤhere Numer, unter welchem der Poſten eingetragen ſteht, zurück verwieſen werden. Der Werth und Schaden muß zwar bei jedem Complicen, um den Strafgrad ermeſſen zu können, im Ganzen angegeben, jedoch da die mehreren Theilhaber für ſolchen nur einfach haften, unter dieſelben repartirt werden.

6) Iſt immer der wahre oder doch ungefähre Werth, welchen der entwendete oder beſchädigte Gegen⸗ ſtand gehabt hat, oder der Schaden, welcher durch den Frevel entſtanden iſt, anzugeben, indem ſich mit Rückſicht auf den größeren oder geringeren Werth der entwendeten Gegenſtände, beziehungsweiſe den mehr oder weniger beträchtlichen Schaden, die Strafe nach Art. 40. und 54. des Feldſtrafgeſetzes mannigfach modifteirt.

7) Haben Frevler bei Verübung des Frevels Thätlichkeiten, oder ſonſtige geſetzwidrige Handlungen gegen obrigkeitliche Perſonen, oder ſolche, welche zum Feldſchütz verpflichtet ſind, oder gegen den Feld

eigenthümer verübt, ſo iſt hierüber beſondere Anzeige ans Gericht zu machen, der Frevel aber ins Rüge⸗ verzeichniß aufzunehmen.

8) Iſt genau darauf zu achten, ob nicht bei dem Frevel einer der im Art. 13. des Feldſtrafgeſetzes

hervorgehobenen Strafſchärfungsgründe coneurrirt und liegt ein ſolcher Schärfungsgrund vor, ſo iſt derſelbe anzuführen.

9) Der Art. 69. des Feldſtrafgeſetzes ſetzt die Strafe für diejenigen feſt, welche den polizeilichen Beſtimmungen der Zeit, von welcher an, oder binnen welcher landwirthſchaftliche Beſchäftigungen oder Benutzungen erlaubt ſind, zuwiderhandeln oder die Zeit nicht einhalten, in welcher der Aufenthalt in gewiſſen Diſtricten geſtattet iſt, während es nach Art. 13. zugleich als Strafſchärfungsgrund angeſehen werden ſoll, wenn der Frevel zu einer Zeit, während welcher der Aufenthalt in Feldern, Wieſen oder Weinbergeh verboten iſt, verübt wurde.

Hierauf bezügliche Anzeigen ſind daher ſtets ſo beſtimmt zu machen, daß kein Zweifel darüber obwaltet,

ob die Zuwiderhandlung gegen dieſe Vorſchriften als ſelbſtſtaͤndiger Frevel nach Art. 69. oder ob ſie als ein mit einem andern Vergehen concurrirender Schärfungsgrund erſcheint.

100 Der Art. 14. des Feldſtrafgeſetzes geſtattet dem Richter die ordentliche Strafe(Art. 12.) wegen der im Art. 121. des Strafgeſetzbuches bezeichneten Minderungsgründe bis zur geringſten Strafe herab zu ermäßigen. Es iſt daher auf dieſe Minderungsgründe bei der Anzeige Bedacht zu nehmen. Als ein ſolcher

erſcheint namentlich, wenn der Angeſchuldigte zur Zeit des verübten Frevels noch nicht im vollendeten 18.

Lebens jahr ſteht; und iſt daher bei unſelbſtſtändigen Frevlern die Angabe, ob Denunciat das 18. Lebens-

jahr überſchritten habe, nicht zu unterlaſſen.

110 In denjenigen Fallen, in welchen nach dem Geſetz der Denunciat außer zum Werth⸗ und Schadenserſatz auch noch zur Herſtellung der durch den Frevel entſtandenen Koſten verurtheilt werden ſoll (Art. 47. 48. 49. 52. 78. 80. des Feldſtrafgeſetzes) ſind die Herſtellungskoſten im Rügeverzeichniß anzuführen.

12) Nach Art. 31. des Feldſtrafgeſetzes iſt es geſtattet, in einzelnen Diſtricten noch andere, nicht im Geſetz als Vergehen vorgeſehene Handlungen als polizeiwidrig zu verbieten oder ſonſtige feldpolizeiliche Anordnungen zu treffen. Die deshalb zu verhängenden Strafen können jedoch nur in Geldbußen beſtehen und müſſen den im Feldſtrafgeſetz über ähnliche Vergehen verhängten Strafen analog ſein. Kommt eine nur localpolizeiwidrige Handlung zur Anzeige, ſo muß das Localverbot und die darauf geſetzte Strafe im Regiſter angefuͤhrt werden.

13) Bei allen Feldentwendungen muß, außer dem Werth der entwendeten Gegenſtände, in der Regel deren Betrag nach Läſten, Waſchkörben oder Wagen angegeben werden. s

Bei Bäumen, Hopfenſtangen, Wingertspfaͤhlen, Baumſtützen, Bohnenſtangen oder ſonſtigen als Stützen für Gewächſe dienenden Stangen und Pfählen iſt die Stuͤckzahl derſelben namhaft zu machen.

14) Der Art. 33. des Feldſtrafgeſetzes, welcher sub pos. 1. die Entwendung von Gras und Futter; kräutern ꝛc. für jede Laſt bei 30 kr. 2 fl. Strafe verbietet, wird durch die Vorſchriften im Art. 74. modificirt, wonach diejenigen, welche unbefugt, jedoch ohne ſonſtigen Schaden anzurichten, auf fremdem ausgeſtellten Felde oder in offenen Weinbergen, oder eingefriedigten Grundſtücken graſen oder Unkraut ausrupfen, nur mit 20 kr. und wenn ſie hierbei eine Senſe, Sichel oder ein anderes Schneid⸗ werkzeug gebraucht haben, mit dem Doppelten beſtraft werden ſollen. Es iſt alſo hiernach nicht jeder Frevel von Gras oder Unkraut mit der für Entwendungen vorgeſehenen Strafe zu belegen.

19)

Grenzſtein

ſowie die ale feld! legt die dieſen. 200 iſt der eingeſaet (Crescen als En zall des Lasten ir. 21) die Angal 2 ders erſch 23) unter Be. werden u lichte ode ) gezählten Gegenſtar führen ni. W kein S. das Geh Willen Al ſtücken, das Fal Fe werk beſ 1 auf welch