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Beilage zn Nr. SS. des Jutelligenzblattes für
Oberheſſen.
Amtlicher Theil. Das Großherzoglich Heſſiſche Landgericht Friedberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter des Gerichts-Bezirks, den Großh. Beigeordneten in Wiſſels— heim und den Großh. Polizei-Commiſſaͤr in Wickſtadt.
Betreffend: Die Aufſtellung und Einſendung der Feldrügeverzeichniſſe.
Obgleich das neue Feldſtrafgeſetz und die hierauf bezüglichen reglementären Verordnungen ſchon ſeit länger als 1½ Jahren in Kraft ſind, ſo ſind doch die je um den andern Mongt einzuſendenden Feldrüge— verzeichniſſe häufig ſo mangelhaft und, ſowohl in der Form als in der Materie, den beſtehenden Vorſchriften ſo wenig entſprechend, daß wir uns veranlaßt ſehen, Ihnen die pünktliche und gewiſſenhafte Befolgung der desfallſigen vorſchriftsmäßigen Beſtimmungen einzuſchärfen.
Zugleich wollen wir diejenigen Punkte, auf welche Sie bei Aufſtellung der Regiſter hauptſächlich Ihr Augenmerk zu richten haben und welche, nach der gemachten Erfahrung, am häufigſten außer Acht gelaſſen wurden, hier hervorheben, müſſen Ihnen aber dabei bemerken, daß, falls dieſes unſer Ausſchreiben nicht den beabſichtigten Erfolg haben ſollte, Sie ſich von Anfang des Jahres 1844 an, der ſofortigen Remiſſion der unrichtigen und mangelhaften Regiſter durch Wartboten auf Ihre Koſten zu gewärtigen haben. Zu dieſem Verfahren ſind wir dadurch genöthigt, daß vorſchriftsmäßig das Feldrügegericht in den erſten 3 Wochen nach Ablauf der Friſt zur Einſendung der Regiſter abgehalten werden ſoll und dieſe Friſt zum Anſatz der Strafen und zur Inſinnation der Strafpoſten nur dann als genügend erſcheint, wenn die Rügeverzeichniſſe von Anfang an vollſtändig und fehlerfrei aufgeſtellt ſind.
Etwaige Defecte oder Unrichtigkeiten in den Anzeigen können Sie nicht damit entſchuldigen, daß ſolche den Denunciationen entſprechend ſeien, da Sie einestheils als Ortspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen haben, daß die Anzeigen nicht der vorſchriftsmäßigen Erforderniſſe ermangeln, daß Mängel in den— ſelben ergänzt und Unrichtigkeiten verbeſſert werden, anderntheils der§. 7. der höchſten Verordnung vom 8. Februar v. J. für den Fall, daß die Ihnen zu Gebot ſtehenden Mittel, um ſolches zu erlangen, nicht ausreichen ſollten, das Verfahren vorſchreibt, welches Sie einzuhalten haben.
1) Die Verzeichniſſe müſſen ſpäteſtens bis zum erſten Tage der Monate, in welchen das Feldrüge— gericht abgehalten werden ſoll, ans Gericht eingeſendet werden.
29) Die aus früherer Periode übertragenen Poſten ſind, unter der Aufſchrift„vom vorigen Feld— rügegericht hierher überwieſene Falle“ mit Hinweiſung auf die Zeit und Numern des vorigen Protocolls, auf einem beſonderen Formularbogen dem Regiſter vorzuſetzen.
3) Haben Sie ſowohl die übertragenen Poſten, als die Poſten aus der betreffenden Periode in doppelter alphabetiſcher Ordnung, nämlich:
a) nach den resp. Wohnorten der Frevler und bp) nach den Familien⸗Namen der Denunciaten, ohne Rückſicht auf die Zeit, in welcher die Frevel verübt wurden, aufzuführen.
4) Auch da, wo nach Art. 11. des Feldſtrafgeſetzes Eltern, Vormünder, Eigenthümer von Vieh, die Dienſtherrſchaft oder die Gemeinde für die Strafe ꝛc. haften müſſen, ſind nicht dieſe, ſondern die Frevler an der einſchlägigen Stelle aufzuführen.
Zugleich iſt, wenn die Denunciaten in gemeinſchaftlichem Haushalt mit ihren Eltern leben, anzugeben, ob ſie großjahrig ſind; bejahenden Falles, ob den Eltern in den geſetzlichen 4 Tagen nach Eutdeckung des Frevels vom Denuncianten oder vom Beſchädigten Anzeige vom Frevel gemacht wurde.
Dieſe Bemerkung erfolgter Anzeige des Frevels iſt auch in allen Fällen nöthig, in welchen die Dienſtherrſchaft, die Gemeinde oder die Eigenthümer von Vieh für den Frevel einſtehen müſſen.
5) Haben mehrere Perſonen gemeinſchaftlich einen Frevel verübt, ſo iſt dieſer Poſten bei dem Namen desjenigen Angeſchuldigten einzutragen, welcher nach der alphabetiſchen Ordnung von ſammtlichen Mitan— geſchuldigten zuerſt kommt und zwar ſo, daß unmittelbar unter dem Namen dieſes Denunciaten die Namen der übrigen Mitangeſchuldigten, jeder in einer neuen Linie aufzuführen ſind. Der Name des zweiten,


