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§. 16. Bezirks⸗Vereins⸗Commiſſionen. Es ſoll darauf hingewirkt werden, daß in jedem Kreiſe⸗ und Landraths⸗Bezirke eine Bezirks-Commiſſion gebildet werde. Die Mitglieder der Bezirks⸗ Commiſſionen, ſo wie deren Vorſtände werden von dem Ausſchuſſe des Vereins und zwar auf drei Jahre ernannt.
§. 17. Die Thätigkeit der Bezirks-Vereins-Commiſſionen iſt auf die aus den bezeichneten Strafan⸗ ſtalten Entlaſſenen in Bezug auf die Verabreichung der Vereins⸗Unterſtützungen an dieſelbe und auf deren Beobachtung, Beaufſichtigung und Beſchäftigung gerichtet. f
§. 18. Die Bezirks⸗Commiſſionen werden durch die Central-Behörde veranlaßt, ſich gutächtlich zu äußern, wie die aus den Strafanſtalten zu entlaſſenden Sträflinge, denen der Verein ſeine Hülfe ange⸗ deihen läßt und welche ſich in ihren Bezirken aufhalten wollen, zu unterſtützen und welche Mittel zu ihrer ſittlichen Beſſerung zu ergreifen ſeien, ob und wie ihnen nach ihren Verhältniſſen, neben der Unterbringung in angemeſſene Dienſte, oder neben der Verſchaffung von Verdienſt auch noch mit andern Mitteln, z. B. Kleidungsſtücken, Handwerksgeſchirr, Werkzeug, Geräthſchaften oder Geld⸗Gabe Beiſtand zu leiſten, deß⸗ gleichen ob und in welcher Weiſe etwa für ihre Belehrung und moraliſche Erhebung beſondere Vorſorge zu treffen wäre.— Sie werden ſodann, in Folge weiterer Aufforderung der Central-Behörde, vor allem für die Unterbringung der Entlaſſenen Sorge tragen und dabei insbeſondere nicht allein deren Lebensunter⸗ halt, ſondern auch deren Beſſerung ins Auge faſſen, auch ihnen nach Bedürfniß die überwieſenen Unter⸗ ſtützungs⸗Mittel verabreichen.— Ferner haben ſie auch Mitglieder aus ihrer Mitte oder, inſofern dies nicht thunlich, ſonſtige mit dem Berufe, den Verhältniſſen und Bedürfniſſen der Entlaſſenen bekannte, in der Nähe befindliche und bewährte Männer denſelben als Aufſeher und Rathgeber zu beſtellen und, wie dieſes alles geſchehen, baldigſt der Central⸗Behörde anzuzeigen.— Endlich werden ſich die Bezirks⸗Commiſſionen angelegen ſein laſſen, ſämmtliche an den Wohnorten der Entlaſſenen ſich befindende Mitglieder des Vereins, oder doch wenigſtens die Jenen im geſelligen und bürgerlichen Leben näher ſtehenden, für ihr Fortkommen und ihre ſittliche Beſſerung in geeigneter Weiſe zu intereſſiren, namentlich zu bewirken zu ſuchen, daß den Entlaſſenen bei vorkommenden Gelegenheiten mit Wohlwollen begegnet wird, und daß ſie im bürgerlichen Leben nicht mit Abſcheu und Mißtrauen zurückgeſtoßen und gemieden werden.
§. 19. Die nach ß. 18. beſtellten Aufſeher haben eine genaue Aufſicht uber die ihrer Vorſorge Empfohlenen zu führen, ihnen nach beſtem Wiſſen mit Rath, ſo wie mit Verwendung beizuſtehen, wegen etwa weiter nöthiger Vereins⸗Unterſtützung derſelben bei den Bezirks⸗Vereins⸗Commiſſtonen Vorſchläge zu machen, ſie bei allenfalls tadelhafter Aufführung zu ermahnen und warnen und, falls dieſes fruchtlos bleiben, oder falls ſie verſterben oder von ihrem Aufenthaltsorte verſchwinden ſollten, davon den Commiſſionen Anzeige zu machen, ſo wie Solchen wenigſtens alljährlich, im Anfange October, das Ergebniß der Aufſicht und Wahr⸗ nehmungen mitzutheilen.
§. 20. Ueber die Mittheilungen der Aufſeher haben die Bezirks⸗Vereins⸗Commiſſionen alsbald zu berathen und ſolche dann unter Anführung ihrer Anſichten der Centralbehörde vorzulegen.
Auch werden dieſelben ſpäteſtens im Anfange November der Centralbehörde den Bedarf zu der Ver⸗ einsunterſtützung für das nächſtfolgende Jahr begutachten, nicht weniger ſich darüber äußern, wie lange die Aufſicht über die unter ihrer nächſten Obſorge Stehenden fortzuſetzen ſei, dabei erwägend, daß ſobald der ihrer Obſorge Empfohlene ſichere Beweiſe ſeiner Beſſerung und guten Aufführung längere Zeit hindurch ununterbrochen gegeben hat, die über ihn angeordnete Aufſicht aufhören könne.
§. 21. Vereins rechner. Zur Beſorgung der Einnahme und Ausgabe wird din Vereinsrechner von dem Ausſchuß des Vereins auf Widerruf ernannt. Der Ausſchuß beſtimmt zugleich die von dem Rechner zu leiſtende Caution. Die demſelben zu bewilligende und von dem Ausſchuß beantragte Remune⸗ ration wird in der Generalverſammlung feſtgeſetzt. Derſelbe vereinnahmt nur auf Einnahme⸗ und veraus⸗
gabt nur auf Ausgabe⸗Decretur der Centralbehoͤrde und legt derſelben darüber, drei Monate nach dem
Schluß des Rechnungs⸗(Kalender-) Jahres, gehörig geſtellte und belegte Rechnung zur Prüfung und zum Abſchluſſe vor. f
§. 22. Generalverſammlungen. Es ſoll alljährlich wenigſtens eine Generalverſammlung und zwar abwechſelnd in den drei Provinzen Statt finden. Sämmtliche Vereinsmitglieder werden hierzu von der Centralbehörde durch die Großherzogliche Zeitung eingeladen.
§. 23. Die Generalverſammlungen beſchäftigen ſich mit folgenden Gegenſtänden: 1) Anhörung des Rechenſchaftsberichts der Centralbehörde uͤber die Wirkſamkeit des Vereins in dem abgewichenen Jahr; 2) Einſichtsnahme der abgeſchloſſenen Vereinskaſſe⸗Rechnung von dem verfloſſenen Jahr; 3) Begutachtung des vom Ausſchuß berathenen Budgets für das nächſtfolgende Jahr; 4) Beſtimmung der Remuneration des Vereinsrechners; 5) Vorträge einzelner Mitglieder uͤber, den Verein berührende, Gegenſtände; 6) von dem Ausſchuß begutachteten, im Intereſſe des Vereines geſtellten Anträge; 7) Benachrichtigung von den neu aufgenommenen Vereinsmitgliedern; 8) Vornahme der Wahl der erledigten Stellen in dem Vereinsausſchuſſe oder zu deſſen periodiſcher Erneuerung; 9) Begutachtung allenfallſiger Abänderung der Statuten und Zuſätze zu denſelben.
§. 24. Der Präſident eröffnet, leitet und ſchließt die Generalverſammlung.
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