Ausgabe 
3.6.1843
 
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Koſten für die Schuldner werden den Gr. Bürgermeiſtern nachſtehende, mit dem 7. Juni d. J. in Wirkſamkeit tretende Vorſchriften zur genaueſten Befolgung ertheilt.

J) Die vom Gericht verfügten Pfändungen werden durch die Landgerichtsdiener vollzogen; es hat aber jedesmal der Gr. Bürgermeiſter oder in deſſen Verhinderung der Beigeordnete oder ein Mitglied des Gemeinderaths dem Pfandungsvollzuge beizuwohnen, und darüber zu wachen, daß derſelbe geſetzmäßig geſchehe, zu dieſem Ende auch den Pfandrapport mitzuunterzeichnen.

Y Alsbald bei der Pfandung hat das Pfandungsperſonal die gepfändeten Mobilien ihrem wahren Werthe nach pflichtmäßig abzuwürdigen, und die Taxation in dem Pfandrapporte zu bemerken. Nur dann ſind eigene Taxatoren zuzuziehen, wenn zur Abwürdigung des Pfandgegenſtands beſondere Kenntniſſe erheiſcht werden, oder der Schuldner dieſes ausdrücklich verlangt..

3) Die ins Pfand genommenen Gegenſtände ſind alsbald aus dem Gewahrſam der Gepfändeten und zwar das Vieh in den Wirthsſtall, die Mobilien aber in das Gemeindehaus zu bringen, und wo ein ſolches mangelt, zur Verwahrung dem Gr. Bürgermeiſter zu übergeben, welcher für deren ſchickliche und ſichere Aufbewahrung zu ſorgen hat. Bleibt der Gepfändete in Beſitz der Pfandgegenſtände, ſo kann dies nur auf Verantwortlichkeit und gegen perſönliche Haftbarkeit des Bürgermeiſters oder des ſonſtigen bei der Pfandung anweſenden Ortsvorſtandsmitglieds geſchehen. Die Mitunterſchrift derſelben unter dem Pfand⸗ rapporte gilt zugleich als Empfangsbeſcheinigung der Pfänder. 4 8

4) Der Gr. Bürgermeiſter reſp. ſein Stellvertreter hat ſich ſofort von dem Pfandrapporte und der Taxation eine von ihm und dem Gerichtsdiener zu unterzeichnende Abſchrift zu nehmen. 5

5) Tags nach dem Pfandungsvollzuge hat der Gr. Bürgermeiſter ohne weiteren Auftrag den Termin zur Verſteigerung der Pfänder anzuberaumen, und mit deſſen Bekanntmachung vorzuſchreiten. Gepfändetes Vieh iſt am vierten, andere Pfänder ſind am fünfzehnten Tage nach dem Pfandungs⸗ vollzuge zu verſteigern. Fällt einer dieſer Tage auf einen Sonn- oder Feſttag, ſo iſt der nächſtfolgende Tag zur Verſteigerung zu wählen. 2

6) Iſt der, desfalls jedesmal von Gr. Bürgermeiſter beſonders zu befragende Gepfändete mit der, gelegentlich der Pfandung bewirkten Taxation nicht zufrieden, ſo ſind die Pfänder durch die gewöhnlichen Schätzer vor der Verſteigerung abzuwürdigen, und iſt die Schätzung in den von den Taxatoren mitzu⸗ unterzeichnenden Verſteigerungsprotokolle zu bemerken.

7) Erreicht oder überſteigt gar das Letztgebot das Taratum, ſo hat der Gr. Bürgermeiſter ſogleich den unwiderruflichen Zuſchlag zu ertheilen, die Pfänder den Steigerern gegen Erlegung des Kaufpreiſes zu überlaſſen, und den Gläubiger aus dem Erlöſe ganz oder doch ſoviel thunlich, zu befrie⸗ digen; im entgegengeſetzten Falle iſt die landgerichtliche Genehmigung vorzubehalten. 5 5

8) Zu der Abſchrift des Pfandrapports, die dem Verſteigerungsprotokolle anzuſchließen iſt, wird ebenſo wenig Stempel erfordert, als zu dem Ausſchreiben der Verſteigerung, dagegen verſteht es ſich von ſelbſt, daß zu dem Verſteigerungsprotocoll ein Stempelbogen zu 6 kr. zu nehmen iſt, der ihm aber unver⸗ züglich nebſt den übrigen Verſteigerungskoſten durch den Kläger erſtattet wird.

Wurde Vieh gepfändet, ſo muß am 8, bei ſonſtigen Mobilien am 21. Tage, von dem Pfandungs⸗ vollzuge an gerechnet, das Verſteigerungsprotocoll bei Gericht eingetroffen ſeyn, gegenfalls den ſäumigen Gr. Bürgermeiſter eine Strafe von 30 kr. trifft.

Ganz von ſelbſt verſteht es ſich übrigens, daß, wenn der Schuldner inzwiſchen bezahlt oder vom Gläubiger befriſtet wird, mit dem Executionsverfahren nicht fortgefahren, ſondern ſofort Anzeigebericht an Gr. Landgericht erſtattet wird. N

Grünberg am 28. Mai 1843. Welcker.

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