Ausgabe 
3.6.1843
 
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Beilage zu Nr. 43. des Intelligenzblattes für Oberheſſen.

Amtlicher Theil.

Das Großh. Heſſ. F. S. Landgericht Lich an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. F. S. Bürgermeiſter des Landgerichtsbezirks Lich. Betreffend: Die Taxation von Immobilien.

Veranlaßt durch eine Beſchwerde der Feldgeſchwornen einer Gemeinde meines Bezirks bringe ich nachſtehende geſetzliche und reglementaire Vorſchriften über die Taxation von Feldgütern in Erinnerung: 1. Bei Verpfändungen und bei Zwangsverſteigerungen: 4. Die Taxationen ſind vorzunehmen: 10 in Städten vom Bürgermeiſter, zwei Gemeinderathsmitgliedern und zwei Feldgeſchwornen; Hein Dörfern vom Bürgermeiſter, von ſämmtlichen Gemeinderathsmitgliedern und zwei Feld⸗ geſchwornen. B. Die Gebühren betragen: 10 bei einem Kapital von 1 100 fl. 1 fl. Y 7 7 7 100 300 1 30 kr. 3) 7 7 57 7 300 500 en 49 5 77 5001000/ 3 597. 7 7 über 1000 4 Dieſe Gebühren werden in gleiche Theile getheilt; der Bürgermeiſter erhält für das Schreiben des Aufſatzes und fuͤr das Eintragen in das Hypothekenbuch doppelte Portion. II. Bei In venturen, Erbvertheilungen, freiwilligen Verkäufen ꝛc.: A. Wenn eine förmliche gerichtliche Schätzung nothwendig iſt, wie namentlich in dem Fall, wenn Güter bevormundeter Perſonen veräußert werden, tritt daſſelbe ein, wie unter J. B. Wenn eine Schätzung blos zur Gleichſtellung der Looszettel, zur Berechnung des Vermögens ꝛc. vorgenommen wird, werden zugezogen: 1) in Städten ein Mitglied des Gemeinderaths und ein Feldgeſchworner; 2) in Dörfern der Bürgermeiſter und 1 Gemeinderath. Die Gebühren beſtehen in dieſem Fall in den ordnungsmäßigen Diäten. Dieſe betragen nach Analogie beſtehender anderer Beſtimmungen: a) dem Bürgermeiſter für einen Tag Zeitaufwand 1 fl., für einen halben Tag Zeitaufwand 30 kr.; p) einem Gemeinderath und einem Feldgeſchwornen für einen ganzen Tag 48 kr., für einen halben Tag 24 kr. jedem, wenn ſie ſich nicht aus der Gemarkung ihres Wohnorts begeben müſſen. (Dieſe Beſtimmungeu ſind hauptſächlich entnommen aus der in dieſem Bezirke publicirten fürſtlich heſſiſchen Verordnung vom 25. April 1778 und aus der Inſtruction für die Feldgeſchwornen v. 23. Febr. 1833,§. 23.) Hierbei eröffne ich Ihnen noch Folgendes: 5 Es verſteht ſich, daß Jeder, der ein Feldgrundſtück taxiren ſoll, auch die erforderliche Sachkenntniß

beſitzen muß; es werden daher in der Regel nur Gutsbeſitzer, die zugleich von den Verhältniſſen in ihrer Gemarkung genaue Kenntniß haben, zugezogen werden können. Dieſe beſondere Sachkenntniß wird bei den Feldgeſchwornen vorzugsweiſe zu finden ſein. Die Herrn Bürgermeiſter werden daher vorzugs- weiſe auf die Feldgeſchwornen Rückſicht nehmen.

Dieß entſpricht auch der, auf eine frühere Beſchwerde der Feldgeſchwornen des Bezirks ergangenen, höchſten Miniſterialverfügung vom 16. Sept. 1837.

Lich den 8. Mai 1843. it e

Das Großherzoglich Heſſiſche Landgericht Gruͤnberg an ſaͤmmtliche Gr. Buͤrgermeiſter des Landgerichtsbezirks.

Betreffend: Das gerichtliche Executionsverfabren bei gepfändeten Mobilien.

Um dem Vollſtreckungsverfahren einen raſchen Betrieb und den erforderlichen Nachdruck zu ſichern, ſowie zur Vereinfachung des bisher beſtandenen Geſchäftsganges und endlich zu möglichſter Erſparung der