Ausgabe 
28.9.1842
 
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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M77. Mittwoch, den 2. September. 1842

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Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſämmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solms. Buͤrgermeiſter und Orts-Polizeibehoͤrden des Kreiſes Hungen.

Betreffend: Die Unterſtützung der Armen und das Abſtellen des Bettelns.

Da in neuerer Zeit mehrfache Klagen wegen üderhandnehmenden Bettelns laut geworden ſind, ſo empfehle ich Ihnen deßfallſige geſchaͤrftere Aufſicht, und mache Sie zugleich auf die Vorſchriften des Art. 247 ꝛc. des Strafgeſetzbuches und des Art. 23 des Geſetzes vom 17. September 1841, die Einführung des Strafgeſetzbuches im Großherzogthum betr., beſonders aufmerkſam. Die Ortspolizeidiener werden Sie zur ſtrengen Ueberwachung anweiſen, uͤbrigens aber dafür ſorgen, daß die Beſtimmungen im Ausſchreiben des vormaligen Gr. Landraths dahier vom 19. Dez. 1830, welches Ihnen im Amtsblatt vom 27. Dezember 1830 mitgetbeilt worden iſt, genau befolgt werden.

Hungen am 19. September 1842. Follenius.

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Bürgermeiſter des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Den Arbeitsverdienſt der Züchtlinge zu Marienſchloß, insbeſondere die Erwerbung eines eigenen Beſitzthums derſelben durch ihre Arbeiten, jetzt die Frage ob der Arbeitsverdienſt der Züchtlinge der aus den Landes- und Provinzial ſtrafanſtalten Entlaſſenen zur Dispoſition zu ſtellen ſey.

Das nachſtehende höchſte Ausſchreiben bringen wir zur Nachachtung zu ihrer Kenntniß.

Hungen und Friedberg den 15. September 1842. Follenius. Küchler.

Oas Großherzoglich Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großherz. Provinzial Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Grhzl. Kreisraͤthe.

Es erſcheint zweckmäßig, daß die Arbeits-Verdienſt-Erſparniſſe ſolcher Züchtlinge, welche bei ihrer Entlaſſung aus der Zuchthausanſtalt die Hülfe des Vereins zur Unterſtützung und Beaufſichtigung der aus den Landes⸗ und Provinzial-Strafanſtalten Entlaſſenen in Anſpruch zu nehmen erklären und ſich auf dieſe Weiſe der Beaufſichtigung des beſagten Vereins unterwerfen, inskünftige den betreffenden Vereins Bezirks⸗Commiſſionen anſtatt, nach Maßgabe unſeres Ausſchreibens vom 22. Auguſt 1838, den Buͤrger meiſtern der Wohnorte der Züchtlinge zur Aushändigung oder nutzbaren Verwendung für die betreffende Zuͤchtlinge zugeſtellt werden. Wir haben deßhalb den Gr. Provinzial-Commiſſär zu Gießen heute beauf tragt in dieſem Sinne das Nöthige anzuordnen.

Wir beauftragen Sie, die Bezirksvereins-Commiſſionen hiervon in Kenntniß zu ſetzen, und die Bürgermeiſter Ihres Bezirks hiernach zu beſcheiden, bemerken übrigens zugleich ausdrücklich, daß es hin ſichtlich der Arbeitsverdienſt⸗Erſparniſſe von Züchtlingen, die bei ihrer Entlaſſung aus der Zuchthausanſtalt rie Hülfe des mehrbeſagten Vereins nicht in Anſpruch zu nehmen erklären, bei der ſeitherigen Einrichtung verbleibt, und daß, falls ein entlaſſener Züchtling, der bei ſeiner Entlaſſung die Hülfe des Vereins in