Ausgabe 
26.10.1842
 
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ein deſinitives oder widerrufliches Staatsamt, die Stelle eines Geiſtlichen oder Schullehrers annimmt, ſo

verliert er hierdurch an dem fruͤheren Wohnorte definitiv ſein Ortsbürgerrecht und ſein Heimaths recht und erwirbt letzteres an ſeinem neuen Wohnſitze. Eine Ausnahme von dieſem Grundſatze tritt nur dann ein,

wenn der Abziehende bei ſeinem Ueberzuge ſein Ortsbürgerrecht an ſeinem früheren Wohnorte ausdrücklich

ſich vorbehalten hat, in welchem Falle er an dem neuen Wohnorte keine Heimathsrechte erwirbt, dieſe vielmehr und das Ortsbürgerrecht an dem früheren Wohnorte behält; die Ausübung der ortsbürgerlichen Rechte bleibt jedoch in einem ſolchen Falle ſo lange ſuspendirt, bis der Weggezogene ſeinen Wohnſitz wieder in ſeine Heimathsgemeinde verlegt. Damit übrigens in dergleichen Fällen Zweifel über die Fortdauer

des Ortsbürgerrechts vermieden werden, iſt es erforderlich, daß der Ortsbürger, welcher, um ein Staatsamt ꝛc. in einer anderen Gemeinde zu übernehmen, ſeine Heimathsgemeinde verläßt, vor dem Ueberziehen zur

ausdrücklichen Erklärung darüber, ob er ſein Ortsbürgerrecht in ſeiner bisherigen Heimathsgemeinde bei⸗ behalten wolle, aufgefordert wird. Daß auch bei einem ſolchen ausdrücklichen Vorbehalte das Ortsbür gerrecht in der Heimathsgemeinde durch Erwerbung des Ortsbürgerrechts in der anderen Gemeinde definitiv verloren geht, bedarf kaum einer Erwähnung, da man nicht an zwei Orten gleichzeitig Orts bürger feyn kann.

IV. Die Entſcheidung der Frage, ob ein Abweſender bei erblichen Allmend-Theilungen an dem Orte, wo er bis zum Wegzuge aus ſolchem Ortsbürgerrechte ausgeübt hat, participiren kann, hängt davon ab, ob er in Folge ſeines Wegzuges ſein Ortsbürgerrecht verloren hat, oder nicht. In jenem Falle hat er keine Anſprüche auf Theilnahme, wohl aber in letzterem Falle, doch kann er ſein Recht in dieſem Falle nicht eher ausüben, als bis er in der Gemeinde, wo ihm das Ortsbürgerrecht zuſteht, ſeinen ſtändigen

Wohnſitz wieder aufgeſchlagen hat.

Hiernach iſt in vorkommenden Fällen zu verfahren.

Darmſtadt den 28. September 1842.

du Thil. v. Rieffel.

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Von einem erfrornen Handwerksburſchen.

Ich glaube nicht, daß irgend ein Menſch in der Welt einen Hühnerhund aufzuweiſen hat, was Fein heit der Naſe und Gewandheit anlangt, wie hier mein Leo einer iſt. Geh ich geſtern Nachmittag ge gen 3 Uhr nach dem Herrnhaus, um dem gnädigen Herrn einen Schuhu zu überbringen Sie ſind ein großer Freund von lebendigen Eulen; ſteht mein Hund etwas, was unter dem Schnee liegen mochte. Da ich kein Gewehr bei mir hatte, rief ich ihn ab. Aber der Hund war nicht zu bewegen. Avance! rief ich endlich; er fuhr in den Schnee, wühlte, ſcharrte und was glauben Sie? apportirt mir einen ganzen Handwerksburſchen, ſteif gefroren, ſammt dem Felleiſen.

Einige Zeit nachher wurde der Erzähler vorſte hender Begebenheit vor Gericht geladen, und gefragt, was er mit der gefundenen Leiche angefangen. Eine Commiſſion hatte bereits das angegebene Terrain durchſucht, und darüber, daß ſie nichts gefunden, ein Protokoll aufgenommen. Er zahlte die Ge richtskoſten und mußte zugeben, daß er gelogen. Er that beides verdrießlich genug und konnte nicht be greifen, daß die ſtudirten Herrn kein Jaͤgerlatein verſtünden.

Bekanntmachungen von Behörden.

N ιιιοννν

Edictalla dung. 1192) Das Vermögen des abweſenden Andreas Ewald, ledig von Ockſtadt, wird ſeit dem Jahr 1797 curatoriſch verwaltet, und beträgt nach letzter Vormundſchaftsrechnung 786 fl. 6 kr.

Da der Abweſende nach der beigebrachten Be ſcheinigung das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, ſo haben die Kinder ſeines verſtorbenen Bruders Hein rich Ewald und ſeiner gleichfalls verſtorbenen Schwe ſter, Maria Eliſabetha, Ehefrau des Gerhard Maſ ſingee von Kirdorf, als angeblich nächſte Verwandte, um Ueberlaſſung des Vermögens des Abweſenden

gebeten. Hierauf hin ergeht an obgedachten Andreas

Ewald, oder deſſen etwaige Leibeserben, ſowie an alle diejenigen, welche naͤhere Anſprüche als die aufgetretenen Erben begründen zu können vermeinen, andurch öffentliche Aufforderung, binnen 90 Tagen

bei unterzeichneter Gerichtsſtelle ſich zu melden, widri

genfalls Andreas Ewald, ohne weitere desfallſige Bekanntmachung für verſchollen erklärt und ſein Vermögen den ſich legitimirenden nächſten Inteſtat⸗ erben überantwortet werden ſoll. Friedberg den 2. September 1842. Gr. Heſſ. Laydgericht Hofmann. Dr. Gilmer.

Oeffentliche Aufforderung. (1277) Alle diejenigen, welche an die Nachlaß maſſen der Gebrüder Johannes und Philipp Schinz von hier(Söhne von Johannes Schinz) Erſterer geweſener Soldat, Letzterer im Hospital Hofheim verſtorben, Forderungen oder ſonſtige rechtliche An ſprüche zu machen haben, werden hiermit aufgefor⸗ dert, ſolche, mögen ſie dem Gerichte bereits zur Kenntniß gebracht worden ſein oder nicht, um ſo gewiſſer in dem auf

Montag den 7. Novbr. l. J., Vorm. 9 Uhr, hiermit anberaumt werdenden Termin dahier anzu zeigen und zu begründen, als ſonſt auf ſie bei Verthei⸗ lung jener beiden in einander greifenden Nachlaßmaſſen keine Rückſicht genommen werden wird. Da in dem

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