Ausgabe 
26.10.1842
 
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Intelligenzblatt

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, i Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

85. Mittwoch, den 26. Oktober 1842.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Theilnahme an den Nutzungen einer Gemeinde von Seiten derjenigen, welche in eine andere Gemeinde überziehen.

Nachſtehende höchſte Verfügung theile ich Ihnen zur Nachricht, Nachachtung und Bedeutung des Ge meinderaths mit.

Friedberg am 19. Oktober 1842. Küchler.

Das Großhzl. Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großhzl. Provinzial⸗Com⸗ miſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Gr. Kreisraͤthe.

Aus Veranlaſſung mehrerer in rubricirtem Betreff an uns gerichteten Anfragen, deren nähere Prüfung zugleich auch eine Reviſion der in unſerem Ausſchreiben vom 12. December 1832, zu Nr. D. 13,351. (Nr. 12. des Amtsblatts) enthaltenen Beſtimmungen nöthig gemacht, theilen wir Ihnen nachſtehend die deßfalls von uns adoptirten Anſichten und Grundſätze mit:

I. Derjenige Ortsbürger, welcher ſeinen Wohnort verläßt und nur eine Zeit lang ſeinen Wohnſitz,

an einem anderen Orte nimmt, ohne hier foͤrmlich Heimathsrechte zu erwerben, hat für die Dauer ſeiner Abweſenheit an erſterem Orte keinen Allmendengenuß in Anſpruch zu nehmen; dieſer bleibt während der Abweſenheit ſuspendirt, lebt aber bei der Rückkehr in die Heimathsgemeinde ſofort wieder auf. Von dieſer Regel der Suspenſion des Allmendengenuſſes während der temporären Abweſenheit kann auch dann, wenn der temporär in einer anderen Gemarkung wohnende Ortsbürger ſeine Octsbuͤrgerpflichten perſönlich oder durch einen Stellvertreter erfüllen will, keine Ausnahme gemacht werden, und nur in dem Falle wird der Allmendengenuß nicht unterbrochen, wenn der temporär abweſende Ortsbürger während ſeiner Abweſenheit ſeine Familie an dem Heimathsorte zurückläßt; die Familie hat in dieſem Falle den Allmendengenuß, dagegen iſt ſie verbunden, für Erfüllung der Ortsburgerpflichten des Abweſenden zu ſorgen. II. Wenn ein Ortsbürger den Ort, welchem er bisher angehörte, verläßt, und in einer anderen Gemeinde ſeinen ſtändigen Wohnſitz nimmt, ſo verliert er hierdurch allein an dem Orte, dem er bis dahin angehörte, weder ſein Ortsbürgerrecht, noch ſein Heimathsrecht, und es ändert an dieſem Rechts- verhältniß auch der Umſtand nichts, wenn der wegziehende Ortsbürger an ſeinem Heimathsorte ſeine Hof raithe und Güter ganz oder zum Theil veräußert und etwa an dem neuen Wohnſitze Guter erwirbt. Der wegziehende Ortsbürger verliert vielmehr ſein Ortsbürgerrecht und ſein Heimathsrecht an dem Orte, dem er bis dahin angehört hat, nur dann, wenn er an ſeinem neuen Wohnſitze nach Art. 46. der Gemeinde⸗ ordnung als Ortsbürger förmlich aufgenommen wird, oder durch Annahme eines Staatsdienſtes nach III. gegenwärtigen Reſcripts an ſeinem neuen Wohnſitze Heimathsrechte erwirbt. Uebrigens ruht, wie in dem Falle I, für den in eine andere Gemeinde bleibend überziehenden Ortsbͤrger der Allmenden genuß ſo lange, als er ſeinem Wohnſitz nicht wieder in ſeinen Heimathsort verlegt. III. Wenn ein Orts bürger ſeine Heimathsgemeinde verläßt und zugleich in einer anderen Gemeinde