Ausgabe 
24.9.1842
 
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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

2 76. Sonnabend, den 24. September

1842

Amtlicher Theil. Das Großh. Heſſ. Landgericht Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter des Bezirks. Betreffend: Die genauere Beobachtung der Stempel- und Taxordnung.

Wir finden uns veranlaßt, Sie auf die nachſtehenden geſetzlichen Vorſchriften nochmals aufmerkſam

zu machen: N 19 Das Beilegen von Stempelpapier iſt in der Regel nicht geſtattet und ſtrafbar. Es müſſen vielmehr alle Ausfertigungen, zu denen überhaupt Stempel zu verwenden iſt, auch wirklich auf Stempelpapier

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geſchrieben ſein. Hiernach genügt es nicht, wenn Sie, oder Privatperſonen in ihren Eingaben an das Gericht ſich damit entſchuldigen, es ſeie kein Stempelpapier vorräthig geweſen und um deſſen Beilegung bitten, vielmehr haben Sie in vorkommenden Fällen ſich zeitig mit dem nöthigen Stempel⸗ papier zu verſehen.

Vollmachten, die bei inländiſchen Gerichtsbehörden vorgelegt werden ſollen, müſſen auf Stempel à 6 kr. geſchrieben ſein. Sie haben daher durchaus keine ſolche Vollmachten auf ungeſtempeltes Papier auszufertigen, auch keine ſchon ausgefertigten Vollmachten, die des geſetzlichen Stempels ermangeln, zu beglaubigen.

Verſteigerungsprotokolle müſſen ſtets auf Stempel à 6 kr. geſchrieben ſein.

In allen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muͤſſen die Berichte, welche im Privatintereſſe er⸗ ſtattet werden, auf Stempel à 6 kr. geſchrieben ſein. Insbeſondere muß alſo auch zu den⸗ jenigen Berichten, die wegen Uebertritt zur zweiten Ehe, wegen Veräußerungsdecreten, wegen frei williger Güterverſteigerungen, wegen Geſuchen um Gütertheilungen, wegen einer von den Angehörigen beantragten Stellung großjähriger Perſonen unter Curatel ꝛc.(wo der Bürgermeiſter von Amtswegen einen derartigen Antrag ſtellt, kann dies natürlich ſtempelfrei geſchehen? der geſetzliche Stempel adhibirt werden. We ein Protocoll die Stelle eines Berichtes vertritt, namentlich alſo z. B. wo der Gemeinderath von Ihnen wegen eines nachgeſuchten Veräußerungsdecretes vernommen wird, muß, wie ſich von ſelbſt verſteht, jenes Protocoll auf Stempel geſchrieben werden

Taxationen beweglicher Guͤter ſind ſtempelfrei. Taxationen von Häuſern und Guͤtern dagegen müſſen, wenn weniger als 6 Stücke zu ſchätzen ſind, auf Stempel à 30 kr., ſind es aber mehr als 6 Stücke, jeder Bogen auf Stempel à 1 fl. geſchrieben ſein. Wo Schätzungen Statt finden müſſen, alſo namentlich auch bei Geſuchen um ein Veräußerungsdeeret, ſteht es Ihnen übrigens frei, den Stempel ſogleich von der zur Vorlage verpflichteten Parthie zu erheben oder den Betrag ſpäter Ihren Gebührenrechnungen beizuſetzen. Sollte von einem zur Vorlage Verpflichteten dieſe verweigert werden, ſo muß desfallſige zeitige Anzeige erfolgen, weshalb denn die unterbliebene Vorlage nie als ein gültiger Grund für unterlaſſene Verwendung des Stempels angeſehen werden kann. Es werden nicht ſelten Flurbuchsauszüge producirt und ſelbſt von Ihnen eingeſchickt, die ungeſtempelt ſino. Dies iſt völlig unzuläſſig. Nur ſolche Flurbuchsauszüge, die zum Pri vatgebrauche beſtimmt ſind, bedürfen keines Stempels. Sobald aber ein Auszug gerichtlich übergeben wird, dient er nicht

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