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Intelligenzblatt
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Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Mittwoch, den 23. November 1842.
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Amtlicher Theil.
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Statuten fuͤr den landwirthſchaftlichen Bezirksverein des Kreiſes Friedberg.
F. 1. Der landwirthſchaftliche Bezirksverein des Kreiſes Friedberg ſoll für den landwirthſchaftlichen Provinzialverein als Organ zur Beförderung der landwirthſchaftlichen Intereſſen im Allgemeinen, insbe— ſondere aber derjenigen des Kreiſes Friedberg dienen. Seine Aufgabe beſteht daher zunächſt in der Unterſuchung des jeweiligen Zuſtandes des landwirthſchaftlichen Betriebes im Kreiſe Friedberg und in der Erforſchung ſeiner Mängel und Gebrechen, in der Erwägung der Mittel und Wege wie denſelben abzuhelfen ſey, und endlich in der Sorge für allſeitige Verbeſſerung und Vervollkommnung der Landwirthſchaft in dem Be— zirke überhaupt.
§. 2. Der Bezirksverein wird ſich zu dieſem Zwecke in Gemäßheit der Statuten des Hauptvereins vom 13. Oktob. 1831 mit dem Provinzialverein in beſtändiger Verbindung erhalten, und ſeine Protocolle Ic. an denſelben einſenden.
§. 3. Active Mitglieder mit Stimmrecht können nur ſolche ſeyn, welche in einem der 3 Provinzial vereine des Großherzogthums Heſſen aufgenommen ſind. Andere ſind uberhaupt ausgeſchloſſen, können doch ein⸗ oder zweimal durch wirkliche Mitglieder des Vereins in den Verſammlungen eingeführt werden.
§. 4. Die Vorſtände des Bezirksvereins werden gebildet:
1) Durch den jeweiligen Kreisrath des Kreiſes Friedberg als J. Director,
2) Aus einem II. Director,
3) Aus einem Ausſchuſſe von 3 Mitgliedern und
4) Einem Sekretär, der zugleich eintretenden Falls die Kaſſiergeſchäfte beſorgt.
§. 5. Die unter 2—4 in vorſtehendem§. gedachten Vorſtände werden in der Bezirks-Verſammlung auf je 3 Jahre gewählt, jedoch rückſichtlich der Ausſchußmitglieder beſtimmt, daß jedes Jahr ein Mitglied nittelſt Looſung austreten und durch neue Wahl er ſetzt werden ſoll.
§. 6. Die Functionen der Vorſtände des Bezirkvereins ſind dieſelben, wie diejenigen der Vorſtände des Provinzialvereins.(Vergl.§. 26—29 der Statuten des Letzteren.)
§. 7. Ebenſo ſoll auch die Geſchäfts ordnung des Provinzialvereins auf den Bezirksverein Anwen— dung finden.
§ 8. Es ſollen jährlich regelmäßig 2 Verſammlungen, und zwar an dem erſten Mittwoch in der weiten Hälfte der Monate März und September gehalten werden. Wenn etwa ein Feiertag auf einen dieſer Tage fällt, ſo findet alsdann die Verſammlung 8 Tage ſpäter ſtatt. Der Ort der Zuſammenkunft wird jedes mal durch die Hauptverſammlung beſtimmt. Zur allgemeinen Kenntnißnahme ſoll indeſſen der zer min einer jeden Verſammlung kurz vorher noch in dem Intelligenzblatte für den Kreis Friedberg ver— oͤffentlicht werden.
Friedberg den 2. April 1842. Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg
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