Ausgabe 
22.6.1842
 
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um 1842.

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ek. * 2

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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

W 19. Mittwoch, den 22. Juni 1842.

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen au ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Füuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen. Betreffend: Den Eintrag der Grundrenten in die Grundbücher, insbeſ. die Ausfertigung der Grundbuchsauszüge.

Nachſtehendes Schreiben Grhzl. Oberfinanzkammer I. Section theile ich Ihnen zur Nachricht und Nachachtung in vorkommenden Fällen mit. Hungen den 14. Juni 1842. Follenius. Die Grhzl. Heſſiſche Oberfinanzkammer I. Section an ſaͤmmtliche Gr. Kreis- und Landraͤthe der Provinzen Starkenburg und Oberheſſen.

In den bis jetzt errichteten Grundbüchern ſind ſämmtliche Grundlaſten darum noch nicht ſpeziell ver⸗ zeichnet, weil die in vollem Betriebe ſtehende Ablöſung derſelben eine ſo weſentliche Veränderung in dieſen Abgaben hervorruft, daß, wenn die ſämmtlichen Grnndbeſchwerden in die Grundbuͤcher aufgenommen worden wären, in dieſen Documenten ſehr bald die bedeutendſten Abänderungen hätten vorgenommen werden müſſen, wodurch natürlich deren längere Benutzung und Erhaltung beeinträchtigt worden ware.

Aus dieſem Grunde iſt daher verfügt worden, daß in die bereits vollendeten ſowie in die noch auf⸗ zuſtellenden Grundbücher nur die nach Maßgabe des Geſetzes vom 27. Juni 1836 bereits abgeloͤßten Grundrenten ſpeziell, die nicht abgelößten und zugleich liquiden Grundlaſten jedoch nur ſummariſch ein⸗ getragen werden ſollen. Eine Folge hiervon iſt, daß die Großh. Bürgermeiſter bei der denſelben nach dem Geſetze vom 29. Oktober 1830 nunmehr obliegenden Ausfertigung der Grundbuchsauszüge nach ſtattgefundener Legaliſirung der Grundbücher in allen Fällen, wo noch nicht abgelöſte Grundrenten auf den betreffenden Grundſtücken ruhen, nicht im Stande ſind, dieſe Auszüge vollſtändig zu ertheilen. Um daher den möglicher Weiſe hieraus bei den Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachſenden Nachtheilen mit Erfolg entgegen zu wirken, iſt es noͤthig, daß in dieſen Fällen die von Seiten der Grhzl. Bürger⸗ meiſter nach der Legaliſirung der Grundbücher auszufertigenden Grundbuchsauszüge vor deren Verabfol⸗ gung an die Intereſſenten und Gerichte dem Grhzl. Steuer⸗Commiſſair des Bezirks zum Beiſchreiben der übrigen nicht abgelößten Grundlaſten zugeſtellt werden.

Zur Erreichung dieſes Zweckes erſuchen wir Sie deßhalb deu Grhzl. Bürgermeiſtern die geeignete Weiſung ertheilen und uns von Ihrer Verfügung gefälligſt in Kenntniß ſetzen zu wollen.

Darmſtadt den 14. Juni 1842. Schmidt. vdt. Heß. eaeellen. Ihnen diente; denn der Beßte Aus Herders Cid Wird im Dienſt der Böſen ſchlecht. * 7* Die Böſen müßten 5 5 5 Abſteh'n von den Frevelthaten, Ehren, Glück und Macht und Guter, Wenn zu ſolchen kein Rechtſcha ff'ner Aller Ruhm und Pracht der Erde,