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Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemtinen,
Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
V7. Sonnabend, den 22. Januar 1842.
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Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.
Betreffend: Die Muſterung und Conſcription für das Jahr 1842.
Die Vorarbeiten zur dies jährigen Muſterung ſind mit Aufſtellung der Ortsliſten alsbald zu beginnen, ſo daß dieſe längſtens bis zum 3. Februar d. J. vollendet ſind, und öffentlich angeheftet werden können. Sie haben hierbei die Vorſchriften der Verordnung vom 30. April 1831 über die Ausfuͤhrung des Rekru— tirungsgeſetzes vom 20. Juli 1830 in den§8. 6—14 genau zu beobachten und ſich überall gedruckter Formu⸗ larien, die ich Ihnen zuſenden werde, zu bedienen. Dies gilt namentlich auch von den Auszügen der Geiſtlichen über die im Jahr 1822 geborenen Conſcriptionspflichtigen, wozu Sie die Formularien den Geiſtlichen mitzu⸗ theilen haben und worin alle in den Bemerkungen zu Formular Nr. II. zur Verordnung vom 30. April 1831 gegebenen Vorſchriften pünktlich zu beachten ſind, auch das Pfarramtsſiegel nicht fehlen darf. Sollten in dieſen Verzeichniſſen irgend Mängel vorkommen, ſo werden Sie dieſelben zur Verbeſſerung alsbald zurückgeben.
Bis zum 23. k. M. erwarte ich die Einſendung der Gemeindeliſten in doppelter Ausfertigung mit allen dazu gehörigen Anlagen und den über die Behandlung des Geſchäfts aufzunehmenden Protocollen, woraus hervorgehen muß, daß und wann die Ortsliſten vom Gemeinderath geprüft und die im§. 18 der Verordnung vom 30. April 1831 vorgeſchriebenen Bekanntmachungen erlaſſen worden ſind, bei Meidung von Strafe und Zuſendung von Wartboten.
Außer den im Jahre 1822 Gebornen ſind auch diejenigen Dienſtpflichtigen, welche von der vorjäh⸗
rigen Muſterung zu der jetzigen verwieſen ſind und zwar ſtreng nach alphabetiſcher Ordnung in die Orts— liſten aufzunehmen.— Das Verzeichniß derſelben wird am Ende dieſes Ausſchreibens aufgeführt werden.
Ueber Anmeldungen wegen Verſetzung in das Depot haben Sie die Protokolle genau nach dem For— mular Nr. V. der ſchon öfters erwähnten Verordnung aufzunehmen und ſich dazu nur gedruckter Formu⸗ larien zu bedienen, zu welchem Ende ich mit nächſtem Botengange Ihrer Anzeige entgegen ſehe, wie viele ſolcher Protokolle Sie bedürfen.
Bei Aufnahme von Depot⸗Anſprüchen haben Sie ſich vorzüglich nach Art. 17—21 des Rekrutirungs— Geſetzes und den§. 18—32 der Verordnung über Vollziehung deſſelben zu richten, und bei Ertheilung der Zeugniſſe mit der größt möglichſten Vorſicht zu Werke zu gehen, auch darüber zu wachen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geiſtlichen über die Familienverhältniſſe auszuſtellenden Beſcheinigungen das Dienſtſiegel derſelben beigedrückt wird.
Um die nach F. 28 der Ausführungs-Verordnung vorgeſchriebene Prüfung eintreten laſſen zu können, haben Sie die Protokolle über Depotanſprüche vor deren Offenlegung und vor der Einſendung der Orts⸗ liſten mir vorzulegen.
Uebrigens werden Sie die Dienſtpflichtigen darauf aufmerkſam machen, daß nach Art. 29 des Re⸗ krutirungsgeſetzes und§. 40 der Verordnung über die Ausführung deſſelben, alle Conſcriptionspflichtige mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche ſich vertreten laſſen, bei der Muſterung perſoͤnlich zu erſcheinen haben, widrigenfalls ſie als Refractaire werden behandelt, und zum Zuerſtmarſchiren werden beſtimmt


