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2) Den Local-Polizei-Behörden(Buͤrgermeiſtern und Polizei ⸗Commiſſären) ſteht die Befugniß zu, den Gendarmen Dienſtverrichtungen, welche ſie nach ihren allgemeinen Inſtructionen, und nicht in Folge erhaltener beſonderer Aufträge höherer Civil⸗Behoͤrden, vornehmen wollen, auf ihre Verantwortung zu unterſagen. In einem ſolchen Falle haben die Gendarmen ihre Functionen einzuſtellen, jedoch ſowohl dem be⸗ treffenden Kreis- oder Land-Rath, als auch ihren militäriſchen Vorgeſetzten alsbald davon Anzeige zu machen.
3) Haben jedoch die Gendarmen beſondere Aufträge oder Weiſungen der hoheren Polizei⸗Behörden, oder der Gerichtsbehoͤrden zu vollziehen, ſo ſteht den Local⸗Polizei⸗Behörden keine Einmiſchung hierin und keine Unterſagung der Dienſtfunctionen der Gendarmen zu.
B. Ueber die Dienſtverhältniſſe der Gendarmen zu den niederen Local⸗Polizei⸗Officianten(Polizei⸗ ſoldaten, Polizeidienern und Ortsdienern):
1) In den größeren Städten, in welchen eine förmlich organiſirte, vollkommen ausreichende Polizei⸗ Verwaltung beſteht, nämlich in Darmſtadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms, Bingen und Alzey, haben die Local⸗Polizei⸗Officianten die Localpolizei ausſchließend zu reſpiciren, und die Gendarmen haben nur zur Aufrechthaltung geſtörter polizeilicher Ordnung dann einzuſchreiten, wenn keine Local-Officianten zuge⸗ zogen ſind, oder ſie von denſelben zur Aſſiſtenz aufgefordert worden.
In allen übrigen Orten des Großherzogthums ſind die Gendarmen befugt und verpflichtet, zur Auf⸗ rechthaltung der Localpolizei nach ihren allgemeinen Inſtructionen in allen Fällen und zu jeder Zeit ein⸗ zuſchreiten. Iſt jedoch bereits eine Einſchreitung von Seiten der Local-Polizei⸗Officianten erfolgt, ſo haben ſich die Gendarmen eines gleichmäßigen Einſchreitens zu enthalten, und nur auf Aufforderung der Local⸗ Polizei⸗Officianten Aſſiſtenz zu leiſten. Daſſelbe muß im umgekehrten Fall ſtattfiaden.
2) Wenn Gendarmen von Local-Polizei⸗Officianten, oder umgekehrt, Local-Polizei⸗Officianten von Gendarmen zur Unterſtützung aufgefordert werden, ſo hat ſich der dazu aufgeforderte Theil lediglich auf die Aſſiſtenz zu beſchränken.
3) Wenn Gendarmen und niedere Local-Polizei⸗Officianten(Polizeiſoldaten, Polizeidiener, Orts⸗ diener) bei Ausübung der Localpolizei in Abweſenheit höherer Polizei⸗Beamten concurriren, ſo ſind die Gendarmen nur dieſen höheren Polizei-Beamten untergeordnet.
4) Zu ſpeciellen, local⸗polizeilichen Dienſtverrichtungen, welche eben ſo gut von den niederen Polizei⸗ Officianten und der Sicherheitswache, als von den Gendarmen verrichtet werden können, ſind in der Regel die Gendarmen nicht zu verwenden, und nur in den Fällen, wo aus beſonderen Gründen die Verſehung dieſer Dienſtverrichtungen durch Gendarmen vorzüglicher erſcheint, ſind Gendarmen damit zu beauftragen, und iſt alsdann ein ſolcher Auftrag, ſoviel nur immer möglich, den Gendarmen allein, und nicht in Gemeinſchaft mit Local⸗Pelizei⸗Officianten und Sicherheitswachen zu übertragen.
5) Iſt es unvermeidlich, daß Gendarmen zugleich mit niederen Local⸗Polizei⸗Officianten oder Sicher⸗ hettswachen zu localpolizeilichen Dienſtverrichtungen beauftragt werden, ſo ſind die niederen Local-Polizei⸗ Officianten und Sicherheitswachen den Gendarmen untergeordnet.
Sollte es aber bei ſolchen gemeinſchaftlichen polizeilichen Dienſtverrichtungen von Gendarmen und niederen Local⸗Polizei⸗Officianten ſachgemäßer erſcheinen, den letzteren aus beſonderen Gründen z. B. weil ſie mit dem Geſchaͤft und den Intentionen ihrer Vorgeſetzten in Bezug auf dieſes Geſchäft vertrauter ſind, die Leitung der Dienſtverrichtungen zu übertragen, ſo iſt der ganze Auftrag den niederen Polizei-Officianten allein zu ertheilen, und ſind die Gendarmen uur zur Aſſiſtenz anzuweiſen.
Darmſtadt am 16. November 1842. du Thil. v. Stein.
orden. 1) In Kloppenheim Dienſtag den 20. December Bekanntmachungen nen Behd 8 l. J., Vormittags um zehn Uhr, bei Gaſtwirth
ö Scheurich die Arbeiten auf dem erſten Bauauf⸗
85 Bekanntmachung. 5 ſehers⸗Bezirk, Straße von Vilbel bis Okarben
(1519) Donnerſtag den 22. d. M., Vormittags und Straße von Vilbel in der Richtung nach um 11 Uhr, ſoll in hieſigem Rathhauſe die Lieferung Offenbach.
des zur Straßenbeleuchtung und Nachtwache benöthig- 2) In Oberwöllſtadt Mittwoch den 21. December
ten Oels und der Lichter für das erſte halbe Jahr l. J, Vormittags um zehn Uhr, bei Gaſtwirth
1843, und hierauf das Reinigen der Straßen öffent⸗ Brauburger die Arbeiten auf dem zweiten Bau—
lich an Wenigſtnehmende verſteigert werden. aufſehers⸗ Bezirk, Straße von Okarben bis Friedberg den 4. Dezember 1842. Friedberg.
Der großh. heſſ. Bürgermeiſter 3) In Oberroßbach Donnerſtag den 22. December
D. Fritz. I. J., Vormittags um zehn Uhr, bei Gaſtwirth
Arbeitsverſteigerung. Bingmann, die Arbeiten auf dem dritten Bau⸗
(1532) An nachſtehenden Terminen ſollen ſämmt⸗ aufſehers-Bezirk, Straße von Friedberg bis zur liche bei der Unterhaltung der Straßen im Baube⸗ Nauheimer Grenze, und Straße von Friedberg zirk Friedberg im Jahr 1843 vorkommende Arbeiten in der Richtung nach Homburg.
oͤffentlich an die Wenigſtnehmenden verſteigert werden: In dem sub 3) bemerkten Termin wird zugleich
In de auch die! Pfades fü mit dem benanſtrich offentlich
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(1520)


