Ausgabe 
21.12.1842
 
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anm

Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Mittwoch, den 21. Dezember 2

W101. 1842.

DisIntelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen wird auch im Jahr 1843 wöchentlich zweimal erſcheinen und zwar ſo, daß es von den Kreisboten des Kreiſes Friedberg den Dienſtag und Freitag Mittag hier in Empfang genommen werden kann, während die Kreisboten des Kreiſes Hungen die erforderlichen Exemplare Dienſtags und Freitags Abends von der großh. Poſtverwaltung in Hungen erhalten. Die Exemplare für Friedberg und die nahe Umgegend werden Mittwochs und Samſtagt Vormittags hier von mir ansgegeben.

Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt, wie bisher, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr., für% Jahr 40 kr. Wird das Blatt jedoch durch die Poſt bezogen, ſo koſtet es innerhalb des Großherzogthums Heſſen, nach einem Erlaß der Ober⸗Poſtbehorde, pr. Jahr 1 fl. 24 kr. und pr. Semeſter 48 kr.

Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr. Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.

Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem Mitt⸗ wochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend erhalte, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.

Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen werden.

Friedberg. Carl Bindernagel. Amtlicher Theil.

Bg machung In Berückſichtigung, daß die vor einigen Monaten in mehreren Ortſchaften ausgebrochene Viehſeuche nun erloſchen iſt, wird die Polizeiverfügung vom 14. Septbr. I. J. S. 333, Nr. 75 des Intelligenzblattes,

hiermit wieder aufgehoben. Friedberg am 13. Dezember 1842. Der Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg K ch le r.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Ortspolizeibehoͤrden dieſes Kreiſes. Betreffend: Regulirung der dienſtlichen Verhältniſſe zwiſchen den Gr. Polizei-Behörden und den Local-Polizei⸗Officianten einer und den Gendarmen anderer Seits, in Bezug auf die Verſehung des Sicherheitsdienſtes durch die Gendarmen.

Das nachſtehende höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen hierdurch zur Nachachtung mit.

Hungen den 8. Dezember 1842. J. V. d. K.

Dittmar. Das Großhzl. Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großhzl. Provinzial Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Gr. Kreisraͤthe.

Da es ſowohl im Allgemeinen, als insbeſondere auch zur Vermeidung von Colliſſionen zwiſchen Gendarmen und Local-Polizei-Officianten nothwendig erſcheint, genauere Beſtimmungen uͤber die Dienſtver⸗ hältniſſe, in welchen die Gendarmen zu den Großherzogl. Polizei-Behörden und Local-Polizei⸗Officianten in Bezug auf die Verſehung des Sicherheitsdienſtes ſtehen, zu treffen, ſo haben wir uns hierdurch veran laßt geſehen, hierüber nachfolgende ſpeciellere Vorſchriften zu ertheilen; und zwar

A. über die Dienſtverhältniſſe zwiſchen den Gr. Polizei- und Gerichts-Behörden und den Gendarmen.

1) Die Gendarmen haben den Sicherheitsdienſt im Großherzogthum nach Anleitung und nach den Weiſungen der Großherzogl. Kreis- und Land⸗Räthe zu verrichten, und duͤrfen keine damit im Widerſpruch ſtehende Dienſtverrichtungen vornehmen.