Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
G66. Sonnabend, den 20. Auguſt 1842.
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Amtlicher Theil.
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Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen
an ſaͤmmtliche Orts⸗Schulvorſtaͤnde des Kreiſes.
Betreffend: Verpachtung von Schulgütern.
Nachſtehendes Miniſterial⸗Ausſchreiben erhalten Sie zur Bekanntmachung an die Schullehrer und eigener Nachachtung. J. V. d. K.
Hungen den 9. Auguſt 1842. it zm a k. Das Großherzoglich Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an ſaͤmmtliche Großher—
zogliche Kreisraͤthe.
Um allen Colliſſonen und ſonſtigen Nachtheilen, welche aus der Verpachtung von Schulguͤtern durch Schullehrer und Schulvicare häufig für den Dienſtnachfolger entſtehen, möglichſt zu begegnen, verfügen wir hiermit, daß künftighin kein Schullehrer oder Schulvicar Verpachtungen von Schulgütern, ſey es im Ganzen oder in einzelnen Theilen, ohne Genehmigung der vorgeſetzten Verwaltungsbehörde auf längere Zeit, als für die Dauer des ihm, dem Verpachter, zuſtehenden Rechts des Nießbrauchs, vornehmen kann und daß ſolche der Genehmigung entbehrende Verpachtungen für den Dienſtnachfolger nicht bindend und verpflichtend ſeyn ſollen.
Sobald daher ein Schullehrer oder Schulvicar das zu ſeiner Beſoldung gehörige Schulgut oder einzelne Theile desſelben in Pacht zu geben beabſichtigt, und die Verpachtung nicht ausdrücklich nur auf den Zeitraum, für welchen der Verpachter ſelbſt die Nutznießung des Schulguts hat, beſchränkt werden, der Pacht demnach auch den Nachfolger binden ſoll, iſt Ihnen jedesmal der Pachteontrakt zur Prüfung vorzulegen, worauf Sie ſich über die Frage, ob die Verpachtung zu genehmigen ſey, in Gemäßheit unſeres Ausſchreibens vom 23. Januar 1833(Nr. 3. des Amtsblattes) mit dem Großherzogl. Oberſchulrathe zu benehmen haben. Findet dieſe Behoͤrde bei der Verpachtung Nichts zu erinnern und haben auch Sie keine Anſtände dabei, ſo ermächtigen wir Sie, in dem Falle die Genehmigung ohne vorherige Anfrage bei uns zu ertheilen, wenn der jährliche Pachterlöß von der Art iſt, daß er den Anſchlag des Ertrags der zu verpachtenden Grundſtücke in dem Beſoldungsverzeichniſſe erreicht oder überſteigt, mithin jedenfalls keine Verminderung der Beſoldung eintritt.
Erreicht dagegen der Pachterlöß den Anſchlag in der Beſoldungsnote nicht, ſo iſt entweder die Ver⸗ pachtung ſofort nicht zu genehmigen, oder, falls etwa beſondere Gründe zur Genehmigung vorliegen, unſere Entſchließung einzuholen, welches Letztere auch alsdann zu geſchehen hat, wenn Sie und der Großherzogl. Oberſchulrath darüber, ob die Genehmigung zu ertheilen ſeh, verſchiedener Anſicht ſeyn ſollten.
Wir beauftragenz Sie, hiernach das Geeignete zu verfügen.
Darmſtadt am. 26. Juli 1842. In Verhinderung des Staatsmmiſters.
v Lehmann.
m. Stein.


