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2) Diejenigen Ausländer hingegen, welche ſolche Niederlaſſungen im Inlande nicht beſitzen und dennoch von ihrem Wohnſitze im Auslande aus, im Großherzogthum ein Gewerbe treiben, oder ihre im Auslande verfertigten Waaren bei ſich haben und feilbieten wollen, müſſen ſich dazu ein Patent von einem Gr. Provinzial Commiſſar erwirken; das Nämliche haben die Reiſenden oder Bevollmächtigten auswärtiger
Handelshäuſer, Fabriken und Manufacturen, als wie die Eigenthümer von Fabriken und Handlungen
ſelbſt, welche ihre Fabrikate oder Handelsartikel perſönlich zum Verkauf ausbieten zu beobachten. Vide den Art. 24 die H. 40 und 41 des oben angeführten Geſetzes und Verordnung, ſowie den§. 112 det Inſtruktion vom 27. Marz 1835. 5
3) Nach Art. 24 des Gewerbſteuergeſetzes vom 16. Juni 1827, in Verbindung der§§. 9 u. 10 der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1834, haben diejenigen Ausländer, welche blos die inländiſchen Meſſen und Jahrmärkte beſuchen, und während der Dauer derſelben ihre Waaren feilbieten, kein Patent zu löſen und keine Gewerbſteuer zu entrichten; ſolche Unterthanen aus den Vereinsſtaaten haben ſich aber bei ihrer Ankunft an den Meß- und Marktorten gegen die daſigen Localpolizeibehörden, durch ein von der Behörde ihres Wohnortes ausgeſtelltes, jährlich zu erneuerndes Zeugniß auszuweiſen, wenn dieſelben der Gleichhaltung mit den eigenen Unterthauen verſichert ſein wollen. Das Nämliche gilt von den Gr. Unterthanen, wenn dieſelben die Meſſen und Jahrmärkte der Vereinsſtaaten beziehen wollen, wo das erwähnte Zeugniß die Gr. Provinzial-Commiſſäre oder Kreisräthe zu ertheilen haben.
4) Nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1834 im Regierungsblatt 93 von 1834, ſind in den Zollvereins-Staaten:
I. Die Unterthanen des einen der Vereinsſtaaten, welche in dem Gebiete eines andern derſelben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit ſuchen, keinen weiteren Abgaben unterworfen, welche nicht gleichmäßig die in demſelben Verhältviſſe ſtehenden eigenen Unterthanen zu entrichten haben.
II. Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geſchäft An— käufe machen, oder Reiſende, welche nicht Waaren ſelbſt, ſondern blos Muſter derſelben bei ſich führen, um Beſtellungen zu ſuchen, haben, wenn ſie die Berechtigung zu dieſem Gewerbsbetriebe in dem Vereins— ſtaate, in welchem ſie ihren Wohnſitz durch Entrichtung der geſetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienſte ſolcher inländiſchen Gewerbtreibenden oder Kaufleute ſtehen, in den andern Vereinsſtaaten keine weiteren Abgaben hierfür zu entrichten verpflichtet ſein, wenn dieſelben mit nachſtehenden Papieren verſehen ſind.
a) mit einem ordnungsmäßig ausgeſtellten Reiſepaß. f
b) mit einem obrigkeitlichen Zeugniſſe darüber, daß ſie die Berechtigung zu dieſem Gewerbs— betriebe in dem Vereiusſtaate, in welchem ſie ihren Wohnſitz haben, durch Entrichtung der dort geſetzlichen Abgaben, entweder für ihre Perſon erworben, oder im Deenſte ſolcher vereinsländiſchen Gewerbtreibenden oder Kaufleute ſtehen, bei denen dieſes der Fall iſt. Auf gehörige Beibringung dieſes Gewerbszeugniſſes bei der Behörde des anderen Vereinſtaates, wird von derſelben für die Zeitdauer, auf welche ſolches lautet, der abgabefreie Betrieb des bezüglichen Geſchäftes, für das Geſammtgebiet dieſes anderen Verein— ſtaates, ebenwohl verſtattet und darüber koſtenfrei ein Legitimationsſchein unter der ausdrücklichen Be— dingung ertheilt, daß der Gewerbtreibende oder Reiſende von den Waaren, auf welche er Beſtellungen ſuchen, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit ſich herumführen darf, ſondern letztere viel— mehr frachtweiſe an ihren Beſtimmungsort befördern laſſen muß, auch daß ihm verboten iſt, Commiſ— ſionen für andere als eigne oder ſeines Dienſtherrn Rechnung aufzuſuchen. Die Behörden, ven denen dieſe Gewerbszeugniſſe, ſowie Legitimationsſcheine auszuſtellen, ſind nun:
a) in dem Großherzogthum Heſſen: die Gr. Provinzial-Commiſſäre, Kreis- und Landräthe; 1
p) im Königreich Preußen: die Landräthe und Magiſtrate größerer Städte, für Berlin das Polizei— Präſidium und die Gewerbſteuer-Deputation;
c) im Königreich Baiern: die Diſtrikts Polizeibehörden und unmittelbaren Magiſtrate;
d) im Königreich Würtemberg: die Oberaͤmter und Magiſtratez
e) im Königreich Sachſen und Thüringiſchen Staaten: die Amtshauptleute und Magiſtrate der gro ßeren Städte; 5
t) im Greßberzogthum Baden, dem Herzogthum Naſſau und der Landgrafſchaft Heſſen-Homburg: die höheren Polizeibehörden nnd die Bezirksämter;
g) im Kurfuͤrſtenthum Heſſen: die Kreisämter und die Polizeidirektionen der Hauptſtädte;
h) im Herzogthum Braunſchweig(ſind von der Regierung noch nicht bekannt gemacht);
i) im Fürſtenthum Lippe(wie in Preußen);.
K) in der freien Stadt Frankfurt: das daſige Polizeiamt, ſowie uberhaupt in ſämmtlichen Vereins— ſtaaten alle den vorbezeichneten gleichſtehende Behörden. 5 Friedberg den 10. Juli 1842. Hirſch.
zu Niederwöllſtadt, das Ergebniß einer daſelbſt veranſtalteten Sammlung 56 fl. 36 kr.; durch Hrn. Schullehrer Hildebrand allda, von ſeinen Schulkindern 3 fl. 42 kr.; von S. 2 fla
Empfangs-Beſcheinigung. Für die Brandbeſchädigten zu Steinbach ſind ferner ein⸗ gegangen: durch Hrn. Pfarrer Buff und Beigeordneten Weith
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